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2024.BVD.768

Gemeinde Burgdorf und Wynigen, Kantonsstrasse Nr. 240 Burgdorf – Wynigen - Langenthal, Neubau Veloverbindung Bickigen - Grafenscheuern (SAP-Nr. 440.20259). Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit Strasse 2022–2025; GRB vom 8. September 2021

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 260/2024 Datum RR-Sitzung: 20. März 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.768 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinde Burgdorf und Wynigen, Kantonsstrasse Nr. 240 Burgdorf – Wynigen - Langenthal, Neubau Veloverbindung Bickigen - Grafenscheuern (SAP-Nr. 440.20259); Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit Strasse 2022-2025; GRB vom 8. September 2021

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit den zu bewilligenden Ausgaben von CHF 1 435 000 (Gesamtkosten von CHF 2 155 000 abzüglich der bereits bewilligte Projektierungskosten von CHF 150 000 und des zugesicherten Bundesbeitrags von CHF 570 000 aus dem Agglomerationsprogramm) soll zwischen Bickigen und Grafenscheuern ein Radweg erstellt und die Strasse stellenweise saniert werden. Damit entsteht zwischen Wynigen und Burgdorf eine längst benötigte durchgehende Veloverbindung und mehr Verkehrssicherheit.

2. Rechtsgrundlage

‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 38 ff. ‒ Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), Art. 17 ff. ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Strassennetzplan 2022–2037, genehmigt mit RRB 702/2021 vom 9. Juni 2021 (2020.BVD.3739) ‒ Investitionsrahmenkredit Strasse 2022–2025, GRB vom 8. September 2021 (2021.BVD.3200) ‒ Strassenplan vom 16. Januar 2024

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe / Zuständigkeit gemäss Rahmenkredit

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG, die über Rahmenkredite finanziert werden. Soweit sie für den baulichen Unterhalt anfallen, sind die Ausführungsbeschlüsse gemäss Art. 57 SG in der delegierten Ausgabenkompetenz der Bau- und Verkehrsdirektion. Gemäss Art. 54 SG ist der Regierungsrat für die Ausführungsbeschlüsse zu den Investitionsrahmenkrediten Strasse zuständig.

Praxisgemäss werden die gesamten Kosten für ein Strassenbauprojekt nur einem Rahmenkredit entnommen. Das vorliegende Projekt wird aus dem Investitionsrahmenkredit Strasse finanziert, weil mehr als CHF 500 000 der Ausgaben Neuinvestitionen betreffen.

4. Massgebende Kreditsumme

Preisbasis Januar 2023; Produktionskostenindex (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes - Vertragsteuerung; Schweizerischer Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik - Indexteuerung.

Gesamtkosten CHF 2 155 000 ./. zugesicherter Bundesbeitrag (AP 3 Burgdorf) CHF 570 000 Kosten zulasten Kanton CHF 1 585 000 ./. durch das TBA am 20.9.2019 und 22.11.2022 bewilligte Projektierungskosten – CHF 150 000 Total zu bewilligende Ausgaben CHF 1 435 000

Die Kosten zulasten Kanton entfallen auf: ‒ Baulichen Unterhalt gemäss Art. 56 SG (Knotenanpassungen in Bickigen und Grafenscheuern sowie Deckbelagssanierung zwischen CHF 355 000 Bickigen und Stockacker) ‒ Neuinvestitionen gemäss Art. 52 SG CHF 1 800 000 (Neubau Radweg) Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben CHF 1 800 000 (gemäss Art. 34 und in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 FHaV)

Das Vorhaben ist im Strassennetzplan 2022–2037 vorgesehen.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit diesem Beschluss mitbewilligt (Art. 29 FHaV).

5. Stand des Investitionsrahmenkredits Strasse 2022–2025

Bewilligte Rahmenkreditsumme CHF 280 000 000 bereits beansprucht (Stand 7. Februar 2024)* – CHF 69 951 926 noch offene Kreditsumme CHF 210 048 074 Investitionsbetrag des vorliegenden Kredits – CHF 1 435 000 Stand Rahmenkredit neu CHF 208 613 074 * Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, da die Mittel des Rahmenkredits laufend von verschiedenen gemäss Ziffer

5 des Rahmenkredits zuständigen Organen abgelöst wird.

6. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Infrastrukturen

Ausführungsbeschluss gemäss Art. 28 FHaV zu Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung enthalten sind:

Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 501000000 Tiefbauamt, Bau von Kantonsstrassen bisher CHF 150 000 2024 CHF 100 000 2025 CHF 1 000 000 2026 CHF 905 000 Total CHF 2 155 000

7. Angaben zu den Investitionen

7.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 2 155 000 1 800 000 355 000 -

7.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung

(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)

In Mio. CHF Total 2023 2024 2025 2026 2027 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 1.585 0.150 0.100 0.700 0.635 - In der GKIP 2023 eingestellt

Das Projekt ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung unter der Sammelposition «Sammelvorhaben Neu- und Ausbau Kantonsstrassen» aufgeführt.

7.3 Abschreibungsaufwand

Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung

Ober-/Unterbau Kantonsstrassen 1 800 000 40 45 000

Deckbelag Kantonsstrassen 355 000 12 29 583

Die zu ersetzenden Bauteile sind abgeschrieben und verursachen keinen ausserordentlichen Abschreibungsaufwand.

7.4 Weitere Folgekosten

Die Investition verursacht höhere Betriebskosten in der Höhe von CHF 7 500 pro Jahr. Diese Folgekosten zu Lasten der Erfolgsrechnung sind in der Finanzplanung eingestellt.

8. Begründung

Die Kantonsstrasse Nr. 240 (Burgdorf - Wynigen - Langenthal) ist die Regionalverbindungsstrasse zwischen Burgdorf und Langenthal. Auf dem Abschnitt verkehren durchschnittlich rund 5 400 Motorfahrzeuge pro Tag mit einem Schwerverkehrsanteil von ca. 4 %. Die Strecke gehört zum Basisnetz gemäss Sachplan Veloverkehr des Kantons Bern. Sie ist unsicher für den Veloverkehr, obgleich viele mit dem Velo über diese Strecke nach Burgdorf zur Arbeit oder ans Gymnasium fahren. Zudem führen zwei Freizeitvelorouten von Schweizmobil über diesen Kantonsstrassenabschnitt: die Emmental- Oberaargau-Tour (Burgdorf–Burgdorf) und die erste Etappe der Mittelländer Hügelroute (Thun, Heimberg–Langenthal).

Auf dem Abschnitt zwischen Grafenscheuren und dem Knoten Bickigen müssen die Velos heute auf Kantonsstrasse fahren, neben schnell fahrenden Autos und Lastwagen und bei einer Strassenbreite von nur 6 bis 7.4 Metern.

Besonders gefährlich für Velos ist der Knoten Bickigen. Eine Bahnüberführung macht ihn unübersichtlich. Das verschärft das ausserorts für Velos ohnehin gefährliche Linksabbiegen zusätzlich.

Übersichtsplan 1:25 000

Im Einzelnen sind folgende Massnahmen vorgesehen: ‒ Sanierung der Strasse auf einem Abschnitt von 500 zwischen zwei bereits sanierten Abschnitten ‒ Bau eines 1.4 km langen und 2.5 m breiten Radwegs entlang der Kantonsstrasse zwischen Bickigen und Grafenscheuren ‒ Querungsanlage für Velofahrende vor Grafenscheuren ‒ Optimierung des Knotens Bickigen mit einer Öffnung der Mittelinsel als Veloquerung ‒ Trockensteinmauer vor dem Knoten Bickigen, die Fläche für den Radweg schafft

Für das Projekt ist eine definitive Rodung von 31 m 2 sowie eine temporäre Rodung von 162 m 2 Waldfläche nötig. Die temporär gerodeteten Bäume werden an Ort und Stelle wieder aufgeforstet. Für die definitiv gerodetete Fläche von 31 m 2 konnte auf der angrenzenden Parzelle eine Ersatzfläche von 44 m 2 gefunden werden.

Die Massnahme ist im Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept Region Emmental vorgesehen und wird als Pauschalmassnahme im Rahmen des Agglomerationsprogramms Burgdorf, 3. Generation vom Bund mit CHF 570 000 mitfinanziert. Das ASTRA hat den Bundesbeitrag mit Finanzierungsvereinbarung vom 12. März 2020 zugesichert.

Die Bauarbeiten sind in den Jahren 2025 und 2026 vorgesehen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 17 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Strassenverordnung, Art. 38 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2026.