2024.DIJ.10496
Vernehmlassung des Bundes: "Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen)". Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Eidgenössisches Departement des Innern
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RRB Nr.: 766/2024 14. August 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen — geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur oben erwähnten Gesetzesänderung Stellung nehmen zu können. Er hat dazu die nachfolgenden Bemerkungen.
Die Erhebung der AHV-Beiträge soll in zwei Bereichen verbessert werden: Zum einen wird der Katalog der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche Beiträge auf Einkommen von jährlich weniger als CHF 2300.- entrichten müssen, um vier Kategorien ergänzt (Chöre, elektronische Medien und Printmedien, Grafikateliers und Museen). Zum anderen wird für Liquidationsgewinne, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, ein neuer Verzugszinsenlauf eingeführt: Die Verzugszinsen werden nur dann fällig, wenn die versicherte Person die tatsächlich geschuldeten Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die zuständige Ausgleichskasse zahlt.
Der Regierungsrat begrüsst diese Änderungen. Die Erhebung von Beiträgen auf geringfügigen Löhnen wird für die betroffenen Personen grundsätzlich zu höheren Leistungsansprüchen in der AHV oder IV führen. Damit sinkt im Gegenzug das Risiko, dass diese Personen im Rentenalter oder bei Invalidität auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden. Gleichzeitig sind die finanziellen Auswirkungen auf die Arbeitgebenden gering.
Die Anpassung des Zinsenlaufs wird dazu führen, dass ein Teil der Selbstständigerwerbenden, die ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, keine Verzugszinsen wird zahlen müssen. Dies kann zu gewissen Mindereinnahmen für die AHV/IV/E0 führen. Für die betroffenen Personen ist der spätere Beginn des Verzugszinsenlaufs jedoch positiv.
03j041DivO3
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.06.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 290598 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.10496 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
Der Regierungsrat bedankt sich für die Berücksichtigung seiner Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.06.2024 I Version: 8 I Dok.-Nr.: 2315738 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.10496 2/2