2024.DIJ.12379
Prioritäres Verfahren nach Artikel 2a KoG. Antrag auf Durchführung eines prioritären Verfahrens für das Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren «Regionaler Fussballcampus Rörswil», Ostermundigen und Bolligen
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 736/2024 Datum RR-Sitzung: 3. Juli 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12379 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Prioritäres Verfahren nach Artikel 2a KoG Antrag auf Durchführung eines prioritären Verfahrens für das Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren «Regionaler Fussballcampus Rörswil», Ostermundigen und Bolligen
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit Art. 2a Koordinationsgesetz soll der Wirtschaftsstandort Bern gestärkt werden, indem Vorhaben von gesamtkantonaler Bedeutung mit hoher Wichtig- und Dringlichkeit speditiv geprüft und im Rahmen der Gesetze bewilligt werden können. Für den Priorisierungsentscheid ist der Regierungsrat abschliessend zuständig. Der Regierungsrat hat mit einem Grundsatzbeschluss RRB Nr. 1275 vom 1. September 2010 konkretisiert, welchen Anforderungen ein Antragsgesuch entsprechen muss, damit das Vorhaben als prioritär bezeichnet werden kann.
2. Rechtsgrundlagen
Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG: BSG 721.0), Art. 2 und 2a
Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1), Art. 2a
3. Das Vorhaben
Die Berner Sportclub Young Boys AG und das Amt für Grundstücke und Gebäude sowie die Gemeinden Bolligen und Ostermundigen beabsichtigen, auf dem Gebiet «Rörswil» einen regionalen Fussballcampus mit sieben Fussballfeldern, einer Dreifachsporthalle und der Beobachtungsstation Bolligen anzusiedeln. Mit dem Vorhaben soll der Frauen- und Nachwuchsfussball gefördert sowie dem Fussballplatzmangel in der Agglomeration Bern im Nachwuchs-, Amateur- sowie Breitensportbereich entgegengewirkt werden. Des Weiteren sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Verlegung der Beobachtungsstation Bolligen geschafft werden. Hierfür wurde im Rahmen eines Gutachterverfahrens ein Richtprojekt erarbeitet. Das Richtprojekt bildet die Grundlage für die Erarbeitung der überkommunalen Überbauungsordnung (UeO) nach Art. 88 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). Die UeO soll Ende 2025 von den zuständigen Behörden der Gemeinden Bolligen und Ostermundigen beschlossen und im Frühjahr 2026 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt werden. Aufgrund des erheblichen Mangels an Fussballplätzen ist die Realisierung des Vorhabens dringlich. Das Vorhaben umfasst ein Investitionsvolumen von mind. 80 Mio Franken.
Im Anschluss an das Nutzungsplanverfahren soll auch das Baubewilligungsverfahren prioritär behandelt werden.
Die vom Regierungsrat im Grundsatzbeschluss RRB Nr. 1275 vom 1. September 2010 bezeichneten Kriterien werden vom Vorhaben erfüllt.
4. Beschlüsse
4.1 Der Regierungsrat bezeichnet das folgende Vorhaben als prioritär im Sinn von Art. 2a des Koordinationsgesetzes:
‒ Realisierung «Regionaler Fussballcampus Rörswil» in Ostermundigen und Bolligen: Überkommunale Überbauungsordnung und die anschliessenden Baubewilligungsverfahren
4.2 Die Leitbehörde wird angewiesen, das Nutzungsplanverfahren und das Baubewilligungsverfahren ausser der Reihe zu behandeln, ein straffes Verfahrensprogramm zu erstellen und Fristverlängerungen i.S.v. Art. 43 VRPG nur in begründeten Fällen zu gewähren.
4.3 Die Leitbehörde wird ermächtigt, in geeigneter Weise Behandlungsfristen zu verkürzen und konferenzielle Verfahrenselemente einzusetzen.
4.4 Die Behörden, die Amts- und Fachberichte abgeben, sind angewiesen, die Fristen gemäss Verfahrensprogramm strikte einzuhalten.
4.5 Zu eröffnen:
‒ der Bau- und Verkehrsdirektion, Amt für Grundstücke und Gebäude ‒ dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bolligen, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen ‒ dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Ostermundigen, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen ‒ Berner Sportclub Young Boys AG, Papiermühlestrasse 71, 3014 Bern ‒ der Leitbehörde (AGR) für sich und zuhanden der Verfahrensbeteiligten
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber