2024.DIJ.12784
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch wwvv.be.che
Bundesamt für Raumentwicklung ARE 3003 Bern
aemterkonsultationen@are.admin.ch
RRB Nr.: 963/2024 18. September 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur im Titel erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu dürfen.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen zum revRPG geben in vielen Regelungen lediglich die gesetzlichen Regelungen wieder ohne diese detaillierter auszuführen oder Anforderungen an den Vollzug zu formulieren. Auch der erläuternde Bericht ist zu vielen Bestimmungen äusserst knapp gehalten und wenig aussagekräftig. Insbesondere sind die Ausführungen zum 3. Abschnitt «Energieerzeugungs- und Infrastrukturanlagen» sehr rudimentär und lückenhaft; es fehlen Angaben zu den (voraussichtlich grossen) zusätzlichen Ressourcen, die der Vollzug all dieser Regelungen bei den Kantonen und den Gemeinden erfordern wird. Zudem fehlt es an einer systematischen Darstellung der Auswirkungen auf die Umwelt (inkl. Klima, Biodiversität und Landschaft), die Gesellschaft und die Volkswirtschaft (insbesondere die Landwirtschaft). Der Kanton Bern hätte sich insgesamt mehr Klärung gewünscht.
Für die Einhaltung der Stabilisierungsziele stellt die Beschaffung der Daten in Bezug auf die Bestimmung der relevanten Parameter eine grosse Herausforderung dar. Der Referenzdatenstand mit den Werten vom 29.09.2023 wird aufgrund der mangelnden Daten ungenau ausfallen und wesentlich mehr Flächen beinhalten als letztendlich, d.h. nach nachträglichen Korrekturen, massgebend für die Berechnung des 1%-Ziels sind. D.h. dieser Wert wird in absoluten Zahlen in der
Folge höher ausfallen und laufend nach unten korrigiert werden müssen. Ausserdem bleibt offen, wie lange die Daten noch auf Grund der Prüfung in Baubewilligungsverfahren nachkorrigiert
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 18.09.20241 Version: 41 Dok.-Nr.: 2933111 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 1/16
werden können. Für die Kantone wird es eine grosse Herausforderung sein, auf dieser Basis Akzeptanz für eine Gesamtkonzeption mit griffigen Massnahmen zur Kompensation zu schaffen.
Die heutige Datenlage sowie die vorliegenden Vorgaben in der eRPV erlauben kaum ein effizientes Monitoring und Controlling der Stabilisierungsziele. Das Monitoring und Controlling, insbesondere des Stabilisierungsziels «Bodenversiegelung», soll pragmatisch beurteilt werden. Die Erarbeitung des minimalen Geodatenmodells ist wichtig und wird begrüsst. Dieses soll in der Praxis erprobt und schweizweit abgestimmt sein.
Der Kanton Bern begrüsst, dass die Stabilisierungsziele erst dann nicht mehr eingehalten sind, wenn die aktuellen Werte bezüglich Gebäudezahl und der versiegelten Fläche mehr als 101 Prozent des Referenzdatenstandes betragen. Damit bleibt eine massvolle Entwicklung ausserhalb der Bauzone möglich.
2. Artikel 25a Stabilisierungsziele ausserhalb der Bauzonen
2.1 Absatz 2
Währendem das Stabilisierungsziel für Bodenversiegelungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquater revRPG in der ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone nach Artikel 16 RPG zur Anwendung gelangt, nennt Artikel 25a Absatz 2 eRPV nun als Geltungsbereich das ganze Gebiet ausserhalb der Bauzonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets. Für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs benötigt man demnach die Geometrie des Hoheitsgebietes des Kantons, abzüglich die Geometrie der Bauzonen, abzüglich die Geometrie des Sömmerungsgebietes. Aufgrund der verfügbaren Datenlage ist dieser Entscheid nachvollziehbar und wird als sinnvoll erachtet. Der Kanton Bern weist jedoch darauf hin, dass sich die beiden Referenzgebiete unterscheiden, sowohl in Bezug auf die Fläche als auch auf die Nutzung (Wald, Zonen nach Art. 18 RPG wie Golf- oder Weilerzonen, Schutzzonen, unbewirtschaftete Flächen, Flugplätze usw.) und damit auch in Bezug auf die per 29.09.2023 vorhandene und künftig zu erfassende Bodenversiegelung. In den Geodaten sind beispielsweise Weilerzonen eine «übrige Bauzone», währendem sie gemäss Rechtsprechung als Nicht-Bauzone zu behandeln sind. Der Kanton Bern würde es begrüssen, wenn der Bund weitere Aussagen zum Umgang mit den überlagernden Zonen nach Artikel 18 RPG sowie zu weiteren Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone macht. Der Kanton Bern geht davon aus, dass mit der Geometrie der Bauzonen, die Bauzone nach Artikel 15 RPG zu verstehen ist. In Absatz 2 fehlt die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs des Stabilisierungsziels für Gebäude gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bter revRPG. Gemäss Artikel 8d Absatz 2 revRPG sind Energieanlagen bei der Bodenversiegelung nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Artikel 25a finden sich dazu keine Ausführungen. Es wäre wünschenswert, zu präzisieren, welche Bauten und Anlagen unter den Begriff «Energieanlagen» fallen. Der Regierungsrat regt an zu prüfen, ob nicht Bauten, Anlagen und Leitungen für das Stromnetz, als Energieanlagen, explizit von den Stabilisierungszielen ausgenommen werden.
Antrag
1. Der erläuternde Bericht ist zu ergänzen, wie mit den weiteren Zonen nach Artikel 18 RPG und den oben erwähnten Flächen sowie mit Bauten und Anlagen in überlagernden Zonen umzugehen ist.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 2/16
2. In Absatz 2 ist die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs des Stabilisierungsziels für Gebäude gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bter revRPG zu ergänzen.
3. Es ist zu regeln, welche Bauten und Anlagen als Energieanlagen zu verstehen sind, die beim Stabilisierungsziel nicht zu berücksichtigen sind. Es ist zu prüfen, ob Bauten, Anlagen und Leitungen für das Stromnetz von den Stabilisierungszielen ausgenommen werden.
22 Absatz 4
Der Kanton Bern erachtet das Festlegen von Gebieten im Richtplan mit schwergewichtig touristischer Nutzung als nicht praktikabel. Bei der Definition der touristischen Nutzungen handelt sich um eine zu schaffende Grundlage für die Berechnung der Stabilisierungsziele im Sinne einer «statistischen Kategorie». Sie bedarf weder einer planerischen Grundlage im Richtplan noch soll sie die üblichen Verfahren durchlaufen. Der Kanton Bern empfiehlt, hierzu mit Gemeindetypologien oder Kriterien zu arbeiten, die auch ausserhalb der bereits ausgewiesenen touristischen lntensiverholungsgebiete angewandt werden können.
Antrag In Absatz 4 ist der letzte Satz zu streichen «Der kantonale Richtplan legt diese Gebiete fest».
3. Artikel 25c Massgebende Werte am 29. September 2023
3.1 Absatz 3
Gemäss Absatz 3 gelten Gebäude und Flächen, die am 29.09.2023 bewilligt waren, als bestehend, auch wenn sie erst später realisiert werden. Damit möglichst effizient ein Referenzzustand berechnet werden kann, sollten möglichst wenige Ausnahmen zu berücksichtigen sein. Würde Absatz 3 so umgesetzt, entstünde ein erheblicher Aufwand bei der Nachführung von bewilligten, aber noch nicht realisierten Bauprojekten. Im Wissen um die Ungenauigkeit der Daten bezweifelt der Kanton Bern, ob sich dieser Zusatzaufwand lohnt. Praktikabel und sinnvoll ist ein Referenzdatensatz mit den gemäss Absatz 1 «bestmöglich verfügbaren Daten».
Antrag Absatz 3 ist zu streichen.
4. Artikel 25d Geodaten und Koordination
4.1 Absatz 1 und 3
Für die eingeforderten Geodaten sollte ein minimaler Standard durch den Bund festgelegt werden, da nur dann eine Standardisierung und später eine Automatisierung ermöglicht werden. Für das hier vorgeschlagene Monitoring der Stabilisierungsziele sind Geodaten notwendig. Diese müssen gemäss der vorliegenden Formulierung in den Absätzen 1 und 3 spätestens bei der Baubewilligung vorliegen. Im erläuternden Bericht ist ausgeführt, dass «eine geeignete Behörde» die Daten/Pläne überprüft und übernimmt, dass also im Falle einer Einreichung von (nur) Plänen, die Kantone die Geodaten erfassen müssten. Damit entstünde ein massiver und
Nicht klassifiziert Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 3/16
unverhältnismässiger Zusatzaufwand für die kantonalen Stellen. Daher soll Absatz 1 dahingehend angepasst werden, dass die Gesuchstellenden dem Kanton die Geodaten einreichen müssen. Die Behörde prüft lediglich die Überreinstimmung der Geodaten mit den eingereichten Plänen. Im Minimum muss den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, die entsprechenden Geodaten verlangen zu können. Die Formulierung im Absatz 1 ist unklar im Hinblick auf den Begriff «bestehende Flächen». Müssen auch für bestehende und im Grundbuchplan erfasste Flächen Geodaten eingereicht werden? Oder sind damit nur befestigte, aber nicht versiegelte Flächen gemeint? Genügt für die bestehenden Flächen der Inhalt des bestehenden Grundbuchplans nicht? Auch der erläuternde Bericht schafft diesbezüglich keine Klarheit.
Gemäss Absatz 2 ist bei der Beurteilung von Baugesuchen mindestens summarisch zu prüfen, ob der Datenstand am Stichtag im betroffenen Gebiet korrekt festgehalten ist. Die Synergien eines Baubewilligungsverfahrens sollen genutzt werden, um die Datengrundlage zu verbessern. In einer ersten Phase ist diese Bestimmung zu begrüssen, und dient der Erfassung der Daten zum Referenzzeitpunkt. Aus Sicht des Kantons Bern muss es jedoch einen Zeitpunkt geben, in dem der Referenzdatensatz als gefestigt gilt, insbesondere im Hinblick auf Anpassung des Kantonalen Richtplans nach Artikel 38b revRPG und der erstmaligen periodischen Überprüfung der Stabilisierungsziele alle vier Jahre im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 9 Abs. 1.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung «im betroffenen Gebiet» unklar ist und auch der erläuternde Bericht keine Ausführungen dazu enthält. Dieser spricht lediglich vom «Perimeter des Baugesuchs». So bleibt unklar, ob sich die geforderte summarische Prüfung des Datenstands nur auf die dem Baugesuch zugrundeliegende Bauparzelle bezieht oder ein weiteres Gebiet umfasst. Der Verordnungstext oder mindestens die Erläuterungen zum Artikel sind daher dahingehend zu präzisieren, dass sich die Prüfung auf die Bauparzelle(n) beschränkt. Die Festlegung eines darüber hinaus gehenden Perimeters würde zu Abgrenzungsschwierigkeiten und zu grossem Aufwand für die Baubewilligungsbehörden führen.
Anträge
1. Die in Absatz 1 und 3 geforderten Geodaten sollen präzisiert werden: z.B. «gemäss MGDM xxx» oder «der Bund legt die Minimal-Anforderungen an die Geodaten in einer Weisung fest».
2. Absatz 1 ist wie folgt anzupassen: «Baugesuchen für Vorhaben ausserhalb der Bauzonen sind Pläne und Geodaten der Gebäudegrundflächen und der versiegelten Flächen beizulegen.....
3. Die Definition der «bestehenden Flächen» im Zusammenhang mit den einzureichenden Geodaten ist mindestens im erläuternden Bericht zu präzisieren.
4. In Absatz 2 ist eine Anwendungsfrist festzulegen. Der Verordnungstext oder mindestens die Erläuterungen zum Artikel sind dahingehend zu präzisieren, dass sich die Prüfung auf die Bauparzelle(n) beschränkt.
5. Artikel 25g Durch den Bund bewilligte Gebäude und Versiegelungen
Der Kanton Bern begrüsst, dass durch den Bund bewilligte Gebäude und Versiegelungen den Stabilisierungszielen des Kantons gemäss Absatz 2 nicht anzurechnen sind. Der Kanton geht davon aus, dass der Bund den Kantonen die entsprechenden Geodaten rasch zur Verfügung stellen wird.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 24101471 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 4/16
Die Ausführungen betreffend Art. 25g werfen hinsichtlich des Regionalen Personenverkehrs Fragen auf. Der Artikel besagt, dass Bundesvorhaben, die via bundesrechtlichem Plangenehmigungsverfahren (PGV) bewilligt werden und nicht in der Planungshoheit der Kantone liegen, nicht von den Bestimmungen der Stabilisierungsziele betroffen sind. Dabei ist nicht abschliessend klar, wie die «Planungshoheit der Kantone» definiert wird. Zwar wird im Erläuterungsbericht auf Seite 18 ausgeführt, dass darunter nur Gebäude und Versiegelungen fallen, die in Erfüllung der spezialrechtlichen bundesrechtlichen Bestimmungen bewilligt werden und entsprechend von kantonalen Plänen dispensiert sind. Seilbahnrechtliche Plangenehmigungen fallen explizit nicht darunter. Auf Seite 7 des erläuternden Berichts steht jedoch, dass «bei neu bewilligten Versiegelungen [...] zu vermerken sein [wird], ob sie landwirtschaftlich, zur Ausübung touristischer Aktivitäten, durch Energieanlagen oder kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt sind und gestützt auf diesen Umstand ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. bquater und Art. 8d Abs. 2 zweiter Satz RPG). Solange sie diesem Zweck dienen, sind sie in Bezug auf die Stabilisierungsziele unbeachtlich.». Dies sind in Hinblick auf spezifische lnfrastrukturtypen widersprüchliche Aussagen. Beispielsweise werden Kantonsstrassen nicht im bundesrechtlichen PGV bewilligt (sondern im kantonalen Strassenplanverfahren), sind aber eindeutig «kantonale Verkehrsanlagen». Aus dem Erläuterungsbericht ist nicht klar abzuleiten, ob neue Kantonsstrassen nun den Anrechnungs-- und Kompensationsbestimmungen des Stabilisierungsziels unterliegen oder nicht. Unklar ist der Sachverhalt beispielsweise auch in Bezug auf Schienenvorhaben, die im eisenbahnrechtlichen PGV bewilligt werden. Denn Tramprojekte werden zwar im bundesrechtlichen PGV bewilligt, gelten aber (gemäss Richtplan- und Finanzierungsbestimmungen) nicht als Bundesvorhaben, da sie in der Netzhierarchie zum Ortsverkehr zugehören.
Antrag Mindestens im erläuternden Bericht sind obige Fragen zu klären und die widersprüchlichen Aussagen zu bereinigen.
6. Artikel 32bis Bündelung von Infrastrukturanlagen und Artikel 32h Mobilfunkanlagen
Die beiden Artikel beziehen sich auf Artikel 24bis revRPG Bündelung von Infrastrukturen und Mobilfunkanlagen. In der revRPV wird die Thematik der Infrastrukturen in Artikel 32bis und diejenige der Mobilfunkanlagen in Artikel 32h geregelt. Aus Sicht des Regierungsrates ist zu prüfen, ob die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 24bis revRPG im gleichen Artikel in der eRPV geregelt werden können. Im erläuternden Bericht fehlen Ausführungen, welche Anlagen vorliegend als «Infrastrukturen» zu verstehen sind und damit überhaupt unter den Anwendungsbereich der Reglung fallen.
Antrag
1. Es ist zu prüfen, ob die Artikel 32bis Regelungen zu Infrastrukturen und Artikel 32h Mobilfunkanlagen in einem Artikel zusammengeführt werden können.
2. Im erläuternden Bericht ist mindestens beispielhaft darzulegen, welche Anlagen unter «Infrastrukturen» zu verstehen sind.
7. Art. 32abis Bewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden
Der Regierungsrat erachtet einzelne Regelungen dieses Artikels als nicht zielführend. Teilweise sind sie zu wenig klar oder dann aber auch wieder zu einschränkend.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 5/16
Gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind Solaranlagen an einer Fassade unter anderem genügend angepasst, wenn sie bisher einheitlich gestaltete Fassadenelemente oder Bauteile einheitlich ersetzen. Es ist nicht vollumfänglich klar, was mit Bauteilen oder Fassadenelementen gemeint ist. Kann beispielsweise ein dreieckiges Fenster ersetzt werden? Wie könnte ein Balkongeländer durch Solarpanels ersetzt werden (PV-Element anstelle des Balkongeländers oder Element eingesetzt im Geländer)?
Nach Absatz 3 müssen allfällige weitergehende Einpassungsanforderungen von gebietsbezogenen kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften eingehalten werden, wenn die Nutzung der Solarenergie nicht übermässig eingeschränkt wird. Vorliegend fehlt jedoch eine Definition / Präzisierung, was unter «nicht übermässig eingeschränkt» zu verstehen ist. Dies ist zu ergänzen.
Weiter fällt auf, dass Absatz 5 die Baubewilligungsfreiheit für Solaranlagen an Fassaden eher wieder einschränkt. Es ist fraglich, ob diese Einschränkung dem Fördergedanken von Artikel 18a Absatz 1 RPG, den Ausbau der Solarstromerzeugung im Gebäudepark durch Bürokratieabbau zu stärken, entspricht. Zudem ist nach dem Wortlaut von Absatz 5 unklar, ob das Meldeverfahren lediglich in das Baubewilligungsverfahren verschoben werden soll oder ob eine nach Artikel 18a Absatz 1 RPG an sich meldepflichtige Solaranlage an der Fassade als baubewilligungspflichtig erklärt werden soll, wenn gleichzeitig eine baubewilligungspflichtige Fassadenänderung zur Diskussion steht. Diese Frage ist zu klären.
Anträge
1. Absatz 1 ist wie folgt anzupassen: Solaranlagen an einer Fassade gelten als genügend angepasst, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind als eine zusammenhängende kompakte rechteckige oder symmetrische Fläche oder parallel zu den Aussenlinien der jeweiligen Fassaden angeordnet.
c. Sie decken Giebelflächen von Schrägdächern Steildächern vollständig ab.
2. Zu Absatz 1 Buchstabe b im erläuternden Bericht sind die Begriffe «Fassadenelemente» und «Bauteile» näher auszuführen und Beispiele aufzuführen (Balkon/Fenster/Türen etc.?).
3. Absatz 2 ist wie folgt zu präzisieren: Unter Vorbehalt des kantonalen Rechts müssen diese Solaranlagen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
c. Sie sind weisen in einenffl maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade auf und sind parallel zu den Fassadenkanten angeordnet.
4. In Absatz 3 ist zu regeln oder im erläuternden Bericht darzulegen, was als «nicht übermässig eingeschränkte» Nutzung der Solarenergie gilt.
5. Die Vereinbarkeit von Absatz 5 mit Artikel 18a Absatz 1 RPG ist zu prüfen. Für den Fall, dass die Vereinbarkeit bejaht wird, könnte Absatz 5 im Sinne eines einheitlichen Vollzugs wie folgt formuliert werden: «Wird bei einem Neubau oder einer baubewilligungspflichtigen Fassadensanierung eine Solaranlage an der Fassade miteingeplant, ist diese im Baubewilligungsverfahren für das baubewilligungspflichtige Bauvorhaben zu beurteilen.»
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 6/16
8. Artikel 32c Nicht freistehende Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen
Der Regierungsrat begrüsst, dass nicht freistehende Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz ausserhalb der Bauzonen unter gewissen Voraussetzungen standortgebunden sind. Die dafür erforderlichen Leitungen, Bauten und Anlagen (z.B. Trafostationen) sollten diesfalls ebenfalls standortgebunden sein. Damit sollen der dafür allenfalls erforderliche Netzausbau und die Einspeisung ins Netz sichergestellt werden.
Antrag Die Regelung nach Art. 32c Abs. 1 RPV soll nicht nur bei Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz, sondern auch bei den dafür erforderlichen Leitungen, Bauten und Anlagen (z.B. Trafostationen) angewendet werden. Die Norm ist entsprechend zu ergänzen.
9. Artikel 32d Freistehende Solaranlagen nicht von nationalem Interesse ausserhalb der Bauzonen
In Artikel 32d soll eigentlich Artikel 24ter revRPG weiter präzisiert werden. Es finden sich jedoch lediglich Ausführungsbestimmungen zu Absatz 3 von Artikel 24ter revRPG (Rückbaupflicht). Wünschenswert wären zusätzliche Anhaltspunkte zu:
den Vorgaben für Solaranlagen auf Gewässern (im geltenden Recht in Art. 32c RPV geregelt, künftig weder in Art. 24ter revRPG noch in Art. 32d eRPV sowie in den Erläuterungen dazu),
der Interpretation von Absatz 1 von Artikel 24ter (was ist mit «wenig empfindlichen oder bereits mit anderen Bauten und Anlagen belasteten Gebieten» gemeint, sind z.B. alpwirtschaftliche Gebäude oder Schutzbauten auch «belastend»?),
der Interpretation von Buchstabe a Absatz 2 von Art. 24ter (sind extensiv genutzte Weiden z.B. im Jura und im Emmental, deren Nutzung durch Solarpanels weder erschwert noch reduziert würde, standortgebunden gemäss dieser Bestimmung bzw. unter welchen Voraussetzungen wäre dies der Fall),
der Interpretation von Buchstabe b Absatz 1 von Artikel 24ter. Es ist momentan unklar, was unter «angemessenem Aufwand für die Erschliessung der betroffenen Grundstücke und für den Anschluss der Anlagen ans Stromnetz im Verhältnis zur Leistung der Anlage» zu verstehen ist.
Besteht für die freistehende Solaranlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage (Abs. 2). Dabei handelt es sich um die gleiche Formulierung wie in Artikel 32c Absatz 2 RPV für standortgebundene Solaranlagen ausserhalb Bauzonen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Juli 2022 in Kraft, in der Praxis besteht eine grosse Unsicherheit ab welcher Schwelle oder Grösse der Anlage eine Planungspflicht gilt. Zur Verbesserung der Planungssicherheit bietet die vorliegende RPV-Revision die Gelegenheit, die Grenze zur Planungspflicht bei Vorhaben nach Artikel 32c und neu Artikel 32d festzulegen. Dies umso mehr, als auch in anderen Bestimmungen zum Bau von Anlagen zur Förderung der erneuerbaren Energien die Schwelle zur Planungspflicht festgelegt wird (Art. 16a Abs. 1bis Bst. b revRPG, Art. 32e Abs. 3 eRPV, Art. 32f Abs. 2 eRPV). Dies könnte beispielsweise die Leistung der Anlage sein und/oder die Fläche, welche sie belegt; idealerweise würden dabei dieselben Schwellenwerte verwendet wie in der UVP-Verordnung.
Antrag Im Sinne der obigen Erwägungen sind Ausführungsbestimmungen zu Artikel 24te1 Absatz 1 und 2 revRPG im Normtext und im erläuternden Bericht aufzunehmen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 7/16
Antrag insbesondere zu Artikel 32d Absatz 2 eRPV und Artikel 32c Absatz 2 RPV Es ist festzulegen, ab welcher Grösse oder Leistung dieser Solaranlagen eine Planungspflicht besteht und dabei sind die Vorgaben anderer Rechtsgrundlagen (insbesondere des Umweltschutzgesetzes und der UVP-Verordnung) zu berücksichtigen
10. Artikel 33a Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen
10.1 Absatz 1
Gemäss Absatz 1 müssen die Kompensationsmassnahmen u.a. dazu führen, dass oberirdisch insgesamt kein grösseres bauliches Volumen entsteht. Für die Landschaft und das Kulturland ist es sicherlich von Bedeutung, dass insbesondere oberirdisch insgesamt kein grösseres Bauvorhaben entsteht. Es sollte aber auch unterirdisch keine viel grössere Fläche beansprucht werden, weil auch damit die natürlichen Bodenfunktionen beeinträchtigt werden. Ausserdem könnte dies zum unerwünschten Nebeneffekt führen, dass (auch nutzungsintensive) Nutzungen in den Boden verlegt werden.
Bezüglich Beanspruchung von Kulturland geht der Kanton Bern davon aus, dass allfällige, strengere kantonalen Bestimmungen zum Kulturlandschutz zusätzlich zu den Mindestbestimmungen des Bundes anwendbar bleiben. Es wäre zu begrüssen, wenn dies im erläuternden Bericht noch explizit ausgeführt würde.
Antrag
1. Es wird beantragt, den Begriff «oberirdisch» aus Absatz 1 zu streichen.
2. Im erläuternden Bericht ist das Verhältnis zwischen den bundesrechtlich und kantonalen Vorschriften zum Kulturlandschutz zu klären.
10.2 Absatz 2
Die Regelung führt Artikel 18bis Absatz 1 revRPG näher aus. Die Verbesserung der Gesamtsituation beurteile sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, unter besonderer Berücksichtigung von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität. Die Formulierung «unter besonderer Berücksichtigung» ist offener formuliert als in Artikel 18bis Absatz 1 revRPG. Es erscheint zumindest fraglich, ob dies dem Sinn von Artikel 18bis Absatz 1 revRPG entspricht. Der Bundesrat wird gebeten, diese Frage nochmals zu prüfen und gegebenenfalls die Norm entsprechend anzupassen.
Antrag Absatz 2 ist im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Artikel 18b's Absatz 1 revRPG nochmals zu prüfen und gegebenenfalls gesetzeskonfornn zu formulieren.
10.3 Absatz 3
Das Anliegen, wonach die zu kompensierenden Nutzungen nur realisiert werden dürfen, wenn die notwendigen Konnpensations- und Aufwertungsmassnahmen vorgängig gesichert sind, unterstützt der Kanton Bern. Aufgrund von höchst wahrscheinlich unterschiedlichen Verfahren und Abläufen der verschiedenen Tätigkeiten innerhalb eines Gebiets nach Art.18b15 RPG, ist der
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 8/16
Wortlaut von Absatz 3 anzupassen und die Realisierung und Ausübung der zu kompensierenden (Mehr)nutzungen an die Genehmigung der entsprechenden Nutzungsplanung anzubinden.
Antrag Absatz 3 ist folgendermassen anzupassen: «Zu kompensierende Nutzungen dürfen nur realisiert und ausgeübt werden, wenn die notwendigen Kompensationen und Aufwertungen vorgängig zur Genehmigung der Nutzungsplanung verbindlich gesichert oder erfolgt sind und solange sie fortdauern.»
11. Artikel 34a Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse
Der Regierungsrat begrüsst, dass in Absatz 3 gestrichen wird, dass sich die Anlage dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen muss. Er beantragt zusätzlich eine weitere Lockerung betreffend Bauten und Anlagen für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme. Gemäss Absatz 1biS sind solche Bauten und Anlagen nur in bestehenden landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs zulässig. Die Beschränkung auf die Nutzung von bestehenden Bauten führt in der Praxis immer wieder zu unbefriedigenden Situationen. Für eine Vergrösserung einer Anlage oder technische Erweiterungen fehlt es an nicht mehr benötigtem Raum, weshalb Erweiterungen notwendig sind. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass diesbezüglich Anpassungen erforderlich sind. In erster Linie sollen nach wie vor die Bauten und Anlagen in bestehenden landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten realisiert werden. Besteht grösserer Bedarf, sind Anbauten und / oder Neubauten bis 100 m2 zulässig. Ergibt sich ein weiterer Mehrbedarf, ist dies möglich, muss aber ausführlich und nachvollziehbar begründet werden. Sämtliche Erweiterungen müssen sich innerhalb des Hofbereichs befinden. Die Grenze des Raumbedarfs ergibt sich implizit aus den Anforderungen an das Substrat gemäss Absatz 2 (Transportdistanz, Quellen und Qualität).
Antrag Ergänzung Absatz 1 bis RPV Absatz 1bis ist sinngemäss wie folgt zu ergänzen: Erweiterungen im Hofbereich bis 100 m2 sind zulässig, soll die Fläche mehr als 100 m2 erweitert werden, muss der Mehrbedarf begründet werden.
12. Artikel 38a Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone
Überwiegt das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft, gewährt die zuständige Behörde Erleichterungen bei der Einhaltung des Mindestabstands zum Schutz vor Gerüchen oder Lärm. In Absatz 2 wird dargelegt, in welchen Fällen insbesondere die Landwirtschaft Vorrang hat. Wenn a. die betroffene Wohnnutzung nach der landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist; b. der betroffene Wohnraum als landwirtschaftlich bedingt bewilligt wurde; oder c. der betroffene Wohnraum zum Landwirtschaftsbetrieb gehört, von dem die lmmissionen ausgehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Vollzugsproblemen ist das Wort «insbesondere» zu streichen. Damit würde nur in den in Absatz 2 abschliessend genannten Fällen das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft überwiegen.
In Absatz 3 folgt nun ein weiteres «Indiz» dafür, wann das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft überwiegt, nämlich wenn die von Geruchs- und Lärmimmissionen betroffenen Personen den Erleichterungen zustimmen. Die Anwendung von Absatz 3 im Verhältnis zu Absatz 2 ist unklar. Der Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte nach Absatz 3 ist nicht nachvollziehbar. Muss
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.11.112784 9/16
die zuständige Behörde, wenn Betroffene ihre Zustimmung zu verkürzten Abständen nach Absatz 3 geben, Absatz 2 auch noch anwenden? Wie ist vorzugehen, wenn die betroffenen Personen den Erleichterungen nicht zustimmen? Aus Sicht des Kantons Bern ist Absatz 3 nicht notwendig und führt eher zu Unklarheiten im Verfahren sowie zu Verfahrensverlängerungen.
Gemäss Absatz 4 ist bei Geruchs- oder Lärmklagen, bei einer möglichen Nichteinhaltung von Geruchs- oder Lärmbestimmungen oder bei in Aussicht genommenen Erleichterungen u.a. zu prüfen, ob die nichtlandwirtschaftliche Nutzung, die von den Immissionen betroffen ist, rechtmässig besteht (Bst. a). Aus Sicht des Kantons Bern sollte, insbesondere bei Klagen auch die Rechtmässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung überprüft werden.
Anträge
1. In Absatz 2 ist das Wort «insbesondere» zu streichen. 2. Absatz 3 ist zu streichen.
3. Absatz 4 Buchstabe a ist wie folgt zu ergänzen: die emittierende landwirtschaftliche und die nichtlandwirtschaftliche Nutzung, welche von den Immissionen betroffen ist, rechtskräftig besteht; und
13. Artikel 42 Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
In vorzeitiger Umsetzung der Motion Burgherr, 23.3717, «Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten» soll gemäss Absatz 3 Buchstabe a künftig Wohnraum innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens auf eine Gesamtfläche von 100 m2 erweitert werden können, selbst wenn dies eine Erhöhung von mehr als 60% darstellt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Baute mit altrechtlicher landwirtschaftlicher Erstwohnung handelt. Obschon die Motion Burgherr (nur) die landwirtschaftlichen Bauten privilegieren will, ist es aus Sicht des Regierungsrates nicht angebracht, die neue Regelung auf altrechtliche landwirtschaftliche Erstwohnungen zu beschränken. Wenn eine altrechtliche Baute voll erschlossen ist und es sich um eine Erstwohnung handelt, sollte eine Erweiterung bis 100 m2 zulässig sein, unabhängig davon, ob die Wohnung am 1.7.1972 landwirtschaftlich genutzt wurde oder nicht. Ausserdem geht weder aus der Bestimmung noch aus dem erläuternden Bericht eindeutig hervor, welche landwirtschaftliche Betriebsform am 1.7.1972 als Voraussetzung gilt. Fallen nur landwirtschaftliche Gewerbe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.10.1991 (BGBB; SR 211.412.11) darunter oder auch solche nach Artikel 5 BGBB oder gar die Freizeitlandwirtschaft. Diese Abgrenzungsprobleme und die Suche nach der Betriebsform am 1.7.1972 können vermieden werden, indem die Lockerung für alle altrechtlichen Erstwohnungen gilt.
Es ist unklar, ob die 100 m2 aBGF 1:1 oder nur halb anzurechnen sind, mindestens im erläuternden Bericht sind dazu Ausführungen aufzunehmen.
In Absatz 5 wird die Privilegierung der Solaranlagen im Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG geregelt bzw. erweitert, was der Regierungsrat begrüsst. Im erläuternden Bericht sind die Ausführungen dazu äusserst dürftig. Auch erscheint insbesondere der letzte Satz kompliziert geregelt: «Aussenisolation oder eine für eine energetische Sanierung notwendige Aussenisolation oder eine für die Isolierung notwendige Anhebung des Daches darf samt allfälliger Solaranlage bewilligt werden, auch wenn damit die Grenzen nach Absatz 3 Buchstabe a oder b überschritten werden. Sie alleine führen nicht dazu, dass Absatz 3 Buchstabe b statt Absatz 3 Buchstabe a anzuwenden wäre.» Der Kanton Bern geht davon aus, dass auch die Kombination der
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 10/16
Isolation von Wänden und Dach privilegiert ist. Es sind jedoch zusätzliche Erläuterungen erforderlich, wie genau die Regelung zu verstehen ist.
Anträge
1. Absatz 3 Buchstabe a ist wie folgt anzupassen: «Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden. Dieser Wert darf überschritten werden, soweit es nötig ist, um in Bauten mit altrechtlicher • e • • • Erstwohnung insgesamt eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 100 m2 zu erreichen, wenn die Baute voll erschlossen ist und sichergestellt wird, dass der Wohnraum als Erstwohnung genutzt wird.»
2. Im erläuternden Bericht ist darzulegen, wie die 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche zu berechnen ist. Ausserdem ist näher zu erläutern, wie Absatz 5 betreffend Solaranlagen anzuwenden ist.
14. Artikel 42b Hobbymässige Tierhaltung
Gemäss Absatz 6b's können rechtmässige Kleintierställe, welche durch höhere Gewalt zerstört wurden, wiederaufgebaut werden. Diese Regelung wird begrüsst, sie enthält aber neue unbestimmte Begriffe, wozu sich auch im erläuternden Bericht keine Angaben finden. Soweit erkennbar, lässt die Norm nur den Wiederaufbau im vormals bestandenen Gebäudevolumen zu, der Klarheit halber sollte die Bestimmung entsprechend präzisiert werden, beispielsweise, dass Kleintierställe «im gleichen Umfang» wiederaufgebaut werden können.
Nicht geklärt ist, was genau als «Kleintierstall» zu gelten hat (Tierart, Grösse des Stalls). Können auch (andere) Kleinbauten für die Tierhaltung (z.B. Kleinbauten zur Futterlagerung) nach dieser Norm nach Zerstörung durch höhere Gewalt wiederaufgebaut werden? Der Wiederaufbau solcher kleiner Nebenbauten sollte aus Sicht des Regierungsrates auch privilegiert werden. Der Begriff, der im Gesetz (Art. 24e Abs. 6 revRPG) verwendet wird, «kleine Nebenbauten» trägt diesem Anliegen Rechnung und ist in der Regelung zu ergänzen.
Im erläuternden Bericht ist zudem klarzustellen, welche Tiergattungen als Kleintiere verstanden werden.
Antrag
1. Der Umfang des Wiederaufbaus ist in der Absatz 6bis zu präzisieren.
2. Absatz 6bis ist wie folgt zu ergänzen: «Kleintierställe und kleine Nebenbauten, die rechtmässig bestanden und durch höhere Gewalt zerstört worden sind.....».
3. Der Begriff «Kleintiere» und «Kleintierställe» ist zu erläutern.
15. Artikel 43 Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen
In den neuen Absätzen 4 bis 6 wird der Abbruch und Wiederaufbau altrechtlicher Gast- und Beherbergungsbetriebe geregelt. Es ist unklar, welcher Referenzzeitpunkt für den Wiederaufbau gilt (1.7.1972 oder 1.1.1980). Gilt für Gast- und Beherbergungsbetriebe und für die anderen altrechtlichen gewerblichen Bauten der gleiche Referenzzeitpunkt? Für die rechtssichere Anwendung sollte das Datum 1. Januar 1980 für alle altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen in die Bestimmung aufgenommen werden.
Es werden neue Begriffe eingeführt, die nicht definiert sind wie «Gast- und Beherbergungsbetriebe» und «gleiche Geländekammer», ausserdem ist das Verhältnis der neuen Regelungen zu
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 1 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 11/16
den bestehenden Absätzen 1 bis 3 nicht klar (abgegrenzt). Können Gast- und Beherbergungsbetriebe kumulativ Erweiterungen vornehmen nach Absatz 3 und nach Absatz 5? Es scheint, als ob die Gast- und Beherbergungsbetriebe bei Abbruch und Wiederaufbau nach Absatz 5 die wichtigen grundsätzlichen Vorgaben von Absatz 1 Buchstaben a bis c nicht einhalten müssten, wonach eine Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn a. die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; b. keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; c. die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
Der Regierungsrat geht aber davon aus, dass die altrechtlichen Gast- und Beherbergungsbetriebe zumindest rechtmässig bestanden haben müssen, um vom Abbruch und Wiederaufbau sowie den Erweiterungen profitieren zu können.
Unklar ist auch, ob die Bestimmung von Absatz 5 direkt für sich anwendbar ist oder ob dazu die Kantone den Gebietsansatz im Kantonalen Richtplan festzusetzen haben. Dies ist im Erläuterungsbericht klarzustellen.
Unbestimmt ist weiter in Absatz 5, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Auslegung «in der gleichen Geländekammer» erfüllt ist. Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass dies zwingend zu präzisieren ist. Die Verwendung «Geländekammer» als Rechtsbegriff setzt voraus, dass eine inhaltliche Schärfe in der Definition vorliegt und eine Abgrenzungsmöglichkeit in der Praxis gegeben ist. «Geländekammern» lassen sich annäherungsweise aufgrund topografischer Gegebenheiten definieren, wobei es keine einheitlichen und eindeutigen Parameter gibt, die eine Grenzziehung zwischen zwei Geländekammern objektiv begründbar machen. Je nach Auslegung können gar mehrere Geländekammern in einem einzigen Tal ausgemacht werden. Damit diese Auslegungsfrage schlussendlich nicht in jedem Fall von den Gerichten beantwortet werden muss, ist der Begriff «Geländekammer» durch den Bund näher zu definieren.
In Absatz 5 wird von «Hotelbetrieben» gesprochen, der Klarheit halber sollte auch hier der Begriff «Gast- und Beherbergungsbetriebe» verwendet werden. Betreffen die Kompensationsmassnahmen in Absatz 5 lediglich den 1:1 Transfer des gebauten Volumens oder sind zusätzlich zum Gebäudeabbruch Massnahmen nötig? Wenn ja, welche wären das und zu welchem Anteil wären diese anzurechnen?
Die betriebliche Notwendigkeit wird im Grundsatz bereits in Artikel 43 Absatz 3 RPV verlangt. Weshalb wird sie in Absatz 5 wiederholt? Wie ist das Verhältnis dieser Regelungen zu einander? Besteht die Absicht, dass auch diejenige Erweiterung, die mit einem Abbruch kompensiert wird, betrieblich notwendig sein muss (doppelte Vorgabe)? Wenn ja, schwindet der Anreiz, eine Baute kompensatorisch abzubrechen. Aus Sicht des Regierungsrates ist es nicht zielführend für Erweiterungen nach Absatz 5 eine betriebliche Notwendigkeit zu vorauszusetzen.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Erweiterungen nach Absatz 3 und 5 auch kumulativ anwendbar sind.
Betreffend Rückbau in Absatz 6 (bei Wegfall des Bedarfs oder Interesses) gilt eine Rückbaupflicht für nach Artikel 43 Absatz 4 oder 5 bewilligten Gast- oder Beherbergungsbetriebe. Aus der Norm geht nicht schlüssig hervor, ob der Rückbau jeweils das gesamte Gast- oder Beherbergungsgebäude zu umfassen hat, oder ob anteilsmässig nur derjenige Gebäudeteil abgebrochen werden muss, welcher die zusätzlichen Erweiterungen nach Absatz 5 umfasst. In der Praxis dürfte dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 12/16
Fallen bei Absatz 4 nur die Erweiterungen bei Abbruch und Wiederaufbau unter die Rückbaupflicht? Unterliegen Gebäude, die nach Absatz 1 und 2 erweitert wurden, auch der Rückbaupflicht? Gilt die Rückbaupflicht auch für die anderen altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen? Nach geltendem Recht besteht für altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen nach Artikel 37a RPG (und auch nach Art. 24c RPG) keine explizite Rückbaupflicht. Dass für zusätzliche Erweiterungen nach Artikel 43 Absatz 5 eRPV nun eine Rückbaupflicht festgelegt wird, ist nachvollziehbar. Damit scheint jedoch unklar, wie mit Artikel 24c und Art. 37a RPG bezüglich Rückbaupflicht im Kontext zur vorliegenden Verordnungsbestimmung umzugehen ist.
Insgesamt ist der Regierungsrat der Ansicht, dass sich die neuen Bestimmungen zum Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen und insbesondere altrechtliche Gast- oder Beherbergungsgebäude noch ungenügend in die bestehenden Regelungen einfügen und nicht kongruent bzw. durchdacht sind. Auch bleiben sehr viele Fragen offen.
Anträge
1. Die neuen Absätze 4-6 sind insgesamt zu überarbeiten.
2. Der Massgebliche Referenzzeitpunkt 1. Januar 1980 ist in der Verordnung zu regeln.
3. In Absatz 5 ist die «betriebliche Notwendigkeit» zu streichen
4. Der erläuternde Bericht ist zu ergänzen gemäss obigen Ausführungen, insbesondere bezüglich folgender Punkte:
Abgrenzung Absatz 1 bis 3 zu Absatz 4 bis 6
Ist der Gebietsansatz anzuwenden?
Definition der «gleichen Geländekammer»
Rückbaupflicht
16. Artikel 43a Gemeinsame Bestimmungen
Der neue Absatz 2 enthält eine völlig offene und nichts aussagende Ausführungsbestimmung zu Artikel 24 Abs. 2 revRPG: «Energetische Sanierungen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können gestützt auf eine Beurteilung im Einzelfall bewilligt werden, soweit dieser Abschnitt keine speziellen Regelungen enthält». Der Anwendungsbereich der Norm ist unbestimmt, es wäre hilfreich, wenigstens im erläuternden Bericht einige mögliche Anwendungsbeispiele vorzufinden. Wie auch bei Artikel 42a Absatz 1 wird der Begriff «energetische Sanierung» verwendet ohne zu erläutern, welche Massnahmen darunter zu verstehen sind. Vorliegend ist es besonders notwendig, im Erläuterungsbericht auszuführen, was unter dem Begriff «energetische Sanierung» genau zu verstehen ist. Ausserdem ist zu klären, ob die Bestimmung ausschliesslich auf die bestehende Einzelbaute anwendbar ist, oder liesse sich gestützt darauf zum Beispiel auch der Ersatz einzelner Ölheizungen mehrerer bestehender Bauten durch eine neue Heizzentrale mit erneuerbarer Energie bewilligen.
Die vorliegende Bestimmung gilt für «diesen Abschnitt» in der RPV, somit für den 6. Abschnitt «Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen» bestehend aus Artikel 39 bis 43 RPV. Zu Artikel 24a RPG «Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb Bauzonen» gibt es keine Ausführungsbestimmung im 6. Abschnitt, der Regierungsrat geht daher davon aus, dass Artikel 43a Absatz 2 auf Artikel 24a RPG nicht anwendbar ist. Ansonsten wäre diesbezüglich der erläuternde Bericht zu ergänzen.
Antrag
1. Im erläuternden Bericht sind Anwendungsbeispiele aufzuführen, der Begriff und der Anwendungsbereich «energetische Sanierung» ist zu definieren.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 24101471 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 13/16
2. Es ist zu klären, ob Artikel 24a RPG auch in den Anwendungsbereich der Norm fällt.
17. Antrag Art. 43b Anforderungen an das kantonale Recht
In Artikel 43b werden die Mindestanforderungen an das kantonale Recht bezüglich Baupolizei ausserhalb der Bauzonen festgelegt. Insbesondere ist gemäss Absatz 1 Buchstabe a dafür zu sorgen, dass angeordnete Nutzungsverbote und Massnahmen «innert 30 Tagen» nach der Eröffnung der Verfügung durchgesetzt sind. Die Festsetzung einer eher kurzen Frist erscheint zwar sachgerecht und zielführend, es muss jedoch im Einzelfall möglich bleiben, eine längere und der Verhältnismässigkeit Rechnung tragende Frist festzulegen (bspw. Mietverhältnis bei Wohnliegenschaften, Härtefälle). Die Frist von 30 Tagen wird auch deshalb oftmals zu kurz sein, weil sie nicht nur die Umsetzung des Benutzungsverbots durch den Betroffenen umfasst, sondern im Falle von dessen Weigerung auch die Durchsetzung durch die Baupolizeibehörde. Will man auf Bundesstufe überhaupt solche verbindlichen Vorgaben machen, so stellt sich daher die Frage, ob die Bestimmung nicht dahingehend anzupassen ist, dass neben einer Maximalfrist für den Vollzug durch den Betroffenen eine weitere Frist für die Durchsetzung durch die Behörde vorzusehen ist (z.B. jeweils «in der Regel 30 Tage»).
Im erläuternden Bericht wird darauf hingewiesen, dass Nutzungsverbote gemäss Buchstabe a nur ihre Wirkung entfalten könnten, wenn in Rechtsmittelverfahren die aufschiebende Wirkung nur mit grösster Zurückhaltung gewährt werde. Im Kanton Bern sind Verfügungen zu vorsorglichen Benutzungsverboten zwar sofort vollstreckbar. Es wäre jedoch zielführend, die (alle) Kantone zu beauftragen, im kantonalen Recht festzulegen, dass solche Entscheide im Rechtsmittelverfahren keine aufschiebende Wirkung haben.
Es ergibt sich weder aus dem Verordnungstext noch dem erläuternden Bericht, ob sich Absatz 1 Buchstabe a RPV nur auf vorsorgliche Nutzungsverbote bezieht oder ob damit auch ordentliche Nutzungsverbote als Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemeint sind. Dies ist zu präzisieren. Die Regelung in Absatz 1 Buchstabe a («[..] wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist;») ist obsolet, die Rechtmässigkeit der Nutzung ist immer als Voraussetzung des Erlasses eines Nutzungsverbots vorgängig zu prüfen.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe c ist ins kantonale Recht aufzunehmen, dass im Baubewilligungsverfahren die vorhandenen Bauten und Anlagen mindestens summarisch auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden. Im Gegensatz zu den Buchstaben a und b handelt es sich hier um eine generelle Vorschrift, die in allen Kantonen unabhängig von ihrer Organisation und ihren Verfahrensvorschriften gleichermassen anzuwenden ist. Bei einer Umsetzung in kantonales Recht ist kein Spielraum vorhanden, weshalb eine Regelung in jedem einzelnen Kanton nicht effizient erscheint.
Antrag
1. Absatz 1 Buchstabe a ist folgendermassen zu ergänzen: «angeordnete Nutzungsverbote und die zu ihrer Durchsetzung angeordneten Massnahmen in der Regel innert 30 Tagen...».
2. In Absatz 1 Buchstabe a ist aufzunehmen, dass im kantonalen Recht explizit festzusetzen ist, dass das Beschwerdeverfahren gegen solche Verfügungen keine aufschiebende Wirkung hat.
3. Es ist zu präzisieren, ob mit «angeordnete Nutzungsverbote2 in Absatz 1 Buchstabe a nur vorsorgliche Nutzungsverbote gemeint sind oder auch ordentliche Nutzungsverbote als Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18,09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 14/16
4. in Absatz 1 Buchstabe a ist zu streichen «[..] wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist;».
5. Absatz 1 Buchstabe c ist nicht als gesetzgeberischen Auftrag an die Kantone, sondern als direkt anwendbare Bundesregelung auszugestalten.
18. Artikel 52b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Gemäss Absatz 1 können Private den Behörden Unterlagen einreichen, um das Bestehen von Gebäuden und versiegelten Flächen zum Referenzzeitpunkt 29.09.2023 nachweisen zu können. Der Kanton Bern sieht in dieser Regelung keinen Mehrwert sondern eher zusätzlichen Aufwand. Der Kanton nimmt die bestehenden Gebäude und versiegelten Flächen aufgrund seiner verfügbaren Daten bestmöglich und objektiv auf. Nur im Falle von Unklarheiten im Rahmen eines Baugesuchverfahrens sollen Eigentümerinnen und Eigentümer dem Kanton mittels Dokumenten darlegen, welche Gebäude und Flächen am 29.09.2023 bestanden.
Absatz 2 erteilt dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden den Auftrag, Dokumente und Daten, die später die Rekonstruktion des Referenzdatenstands am 29.09.2023 erleichtern, zu archivieren. Das Geoinformationsgesetz und die kantonale Archivgesetzgebung sehen die Archivierung relevanter Daten bereits ausreichend vor. Der Nutzen von Absatz 2 zur vorsorglichen Archivierung von Daten für die Rekonstruktion der Lage am 29.9.2023 ist nicht erkennbar. Sobald die Anforderungen an die Berechnung der Stabilisierungsziele klar sind, ist die Ausgangslage bestmöglich darzustellen.
Antrag: Artikel 52b ist zu streichen.
19. Abbruchprämie Art. 5a rev. RPG
Der Regierungsrat nimmt mit Erstaunen zur Kenntnis, dass sich in der eRPV keine Ausführungsbestimmungen zu Abbruchprämie finden. Er erachtet es als unumgänglich, dass dazu Regelungen aufgenommen werden. Einerseits ist der Bundesbeitrag an die Kantone festzulegen, anderseits sind Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Abbruchprämie zu regeln, um einen einheitlichen Umgang in den Kantonen zu gewährleisten.
Antrag Der Regierungsrat erwartet folgende Regelungen:
1. Der sachliche Geltungsbereich der Abbruchprämie ist zu regeln:
Der Abbruch welcher Bauten und Anlagen soll abgeholten werden?
Ist der Gebäudebegriff nach Artikel 2 Buchstabe b GVVR anwendbar (wie auch für das Stabilisierungsziel der Gebäude)?
Welche Grösse und Volumen sind Voraussetzung für eine Abbruchprämie?
Besteht ein Anspruch auf eine Abbruchprämie nach Zerstörung durch höhere Gewalt?
Fällt auch unteririsches Volumen unter die Abbruchprämie?
2. Empfehlungen zur Berechnung der Abbruchprämie
3. Bundesbeitrag an die Abbruchprämien: der Kanton Bern erwartet einen namhaften Beitrag des Bundes an die Aufwendungen der Kantone, d.h. mindestens 50% bis 80 %. Die Beanspruchung des «Mehrwerttopfes» führt sonst dazu, dass für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Innenentwicklung, welche daraus finanziert werden sollen, zu wenig Mittel bereitgestellt werden können.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 15/16
20. Weitere Zonen und Gebiete Art. 18 Abs. 1bis revRPG
Mit Absatz 1bis wurde eine neue Regelung für standortgebunde Nutzungszonen nach Artikel 18 RPG aufgenommen. In solchen Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen können Bauten oder Anlagen für standortgebundene Nutzungen sowie andere Bauten und Anlagen, die in einem funktionellen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen, zugelassen werden. Die Zulassung erlischt für sämtliche Bauten und Anlagen bei Wegfall der Hauptnutzung. Zu dieser neuen Bestimmung gibt es keine Ausführungsbestimmung in der eRPV.
In der Praxis besteht eine grosse Unsicherheit über Anwendung und Auswirkung dieser Bestimmung, sollte damit das bestehende Recht in Abgrenzung zum neuen Artikel 1813 's gefestigt werden oder war damit eine Lockerung vorgesehen. Insbesondere bezüglich Recyclinganlagen in Abbau- und Deponiezonen nach Art. 18 RPG, stellt sich die Frage, unter welchen Rahmenbedingungen in solchen Zonen Baustoff- und Bioabfallrecycling-Anlagen bewilligt werden können. Führt Artikel 18 Absatz 1bis eRPG zu einer Verschärfung oder Lockerung des geltenden Rechts im Bereich der Bauschuttaufbereitung?
In Espace Suisse Raum & Umwelt März 1/2024 hat Ruedi Muggii eine erste Analyse vorgenommen («Artikel 18 Absatz 1 und 1bis RPG 2023» S. 12 ff.). Darin kommt er zum Schluss «Bei Artikel 18 dürfte die bisherige Praxis und Rechtsprechung weitergeführt werden» (RZ 41). Damit wäre bisherige Praxis und Rechtsprechung zur abgeleiteten Standortgebundenheit weiterhin anwendbar und es bliebe bei der Planungspflicht von Recyclinganlagen in Zonen nach Artikel 18 RPG.
Antrag
1. Teilt der Bund die Einschätzung und Haltung von Espace Suisse zu Artikel 18 Absatz 1
2. Gegebenenfalls ist mittels einer Ausführungsbestimmung ist die Rechtslage zu klären.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen. Ergänzend unterstützt er grundsätzlich die gemeinsame Stellungnahme der BPUK und EnDK.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Bau- und Verkehrsdirektion
Bildungs- und Kulturdirektion — Finanzdirektion
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.09.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2410147 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.12784 16/16