2024.DIJ.18411
Vernehmlassung des Bundes: Anpassungen und Ergänzungen 2025 des Sachplans Verkehrs, Teil Infrastruktur Schiene SIS – Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information und Mitwirkung der Bevölkerung nach Art. 19 RPV. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 1266/2024 11. Dezember 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Anpassungen und Ergänzungen 2025 des Sachplans Verkehrs, Teil Infrastruktur Schiene SIS — Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information und Mitwirkung der Bevölkerung nach Art. 19 RPV Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Des Weiteren hat der Kanton Bern gemäss Aufforderung die Information und Mitwirkung der Bevölkerung sichergestellt sowie die Regionalen Verkehrskonferenzen und betroffenen Gemeinden angehört. Die Rückmeldungen sind ebenfalls in die Stellungnahme des Kantons Bern eingeflossen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden auf fachlicher Ebene direkt dem Bundesamt für Verkehr überwiesen.
Erwägungen
1. Grundsatzanliegen und Anträge zur Weiterentwicklung des SIS
Der Kanton Bern begrüsst die Aktualisierung und Vereinfachung des SIS-Konzeptteils und insbesondere auch die bessere Verbindung mit dem Programmteil des Sachplans Verkehr. Das neue Kapitel zur Perspektive BAHN 2050 wird ebenfalls begrüsst, wobei wir feststellen, dass für dieses Kapitel keine behördenverbindlichen Inhalte festgelegt wurden. Angesichts der vorgenommenen, räumlichen Konkretisierung der Perspektive BAHN 2050 würde sich eine entsprechende behördenverbindliche Festlegung anbieten.
Ganz grundsätzlich schätzen wir seitens Kanton den konstruktiven Austausch mit dem Bund im Rahmen von Anhörungen zu verschiedenen Sachplaneinträgen. Das koordinierte und zwischen den Behörden gut abgestimmte Vorgehen ist auch in Zukunft zu pflegen. Vor diesem Hintergrund erlauben wir uns, eine Grundsatzdiskussion zur Funktionsweise und Anwendung des SIS einzubringen.
Wie in den Kapiteln 4.1 und 4.2 des Konzeptteils behördenverbindlich festgehalten wird, handelt es sich beim Sachplan um ein räumliches Koordinationsinstrument: «Mit einer Festlegung im
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Sachplan wird für das Vorhaben kein Beschluss über die Realisierung oder die Finanzierung gefällt». Im Sachplan soll — analog zum kantonalen Richtplan — eine räumliche Abstimmung vorgenommen werden. Zu diesem Zweck werden die von einem Vorhaben betroffenen Interessen ermittelt, beurteilt, abgewogen und in einer Interessenabwägung dokumentiert.
Der öffentliche Verkehr ist ein zentraler Bestandteil einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung und deshalb als prioritäres öffentliches Interesse einzustufen. Bei Infrastrukturvorhaben wie Eisenbahnanlagen liegt zudem aufgrund der systembedingten Abhängigkeiten oftmals eine (bedingte) Standortgebundenheit vor, die in der Interessenabwägung ebenfalls hoch gewichtet wird. Dennoch ist eine frühzeitige räumliche Koordination der Schienenvorhaben wichtig — nicht zuletzt, um die Akzeptanz solcher Vorhaben in den Standortgemeinden und bei der breiten Bevölkerung zu stärken und damit die Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit in den nachfolgenden Projektschritten zu schaffen.
Die räumliche Abstimmung eines Vorhabens ist unserer Ansicht nach bereits vor einem Finanzierungsentscheid stufengerecht möglich und im Sinne einer Offenlegung der räumlichen Interessen des ÖV auch notwendig. Dies wird in unserer Wahrnehmung aber im SIS noch zu wenig gelebt. So ist der Kanton Bern der Meinung, dass der in Kapitel 2.3, Abbildung 3 (Konzeptteil) abgebildete Planungsprozess erweitert werden soll. Die Beschränkung der Aufnahme von Vorhaben, welche bereits in einem STEP Ausbauschritt beschlossen wurden, ist nicht im Sinne einer frühzeitigen räumlichen Abstimmung. Die Abhängigkeit von Finanzierungs- (STEP) und räumlichem Koordinationsinstrument (SIS) ist bezüglich der Aufnahme in den SIS aufzuheben. Dadurch kann auch dem Ziel der Perspektive BAHN 2050 entsprochen werden, wonach die Bahnentwicklung mit den Zielsetzungen der Raumentwicklung abzustimmen ist. Die Bedingung des STEP-Beschlusses für eine Sachplanaufnahme schwächt die Bedeutung und Wirksamkeit der räumlichen Abstimmung im Rahmen des Sachplanverfahrens und lässt den SIS in vielen Fällen zu einem Nachvollzugsinstrument mit bescheidenem Nutzen verkommen, das aber trotzdem auf allen Planungsebenen Aufwand verursacht.
Wir plädieren dafür, den SIS vermehrt auch als Kommunikations- und Abstimmungsinstrument in einem frühen Planungsstadium der einzelnen Vorhaben zu nutzen. Dadurch können auch die langfristigen und noch wenig konkreten, räumlichen Eisenbahninteressen festgehalten und kommuniziert werden. Die unterschiedlichen Koordinationsstände des Sachplans erlauben es, dem spezifischen Planungsstand eines Vorhabens Rechnung zu tragen.
Die frühzeitige Aufnahme im SIS betrifft beispielsweise einen langfristig möglichen, vierspurigen Ausbau der Strecke Bern-Thun oder Mehrspurausbauten sowie diverse Entflechtungsbauwerke im Raum Biel. Die Aufnahme dieser und anderer, noch wenig konkreter Vorhaben im SIS kann auch in diesem frühen Planungsstadium zu mehr Planungssicherheit führen. Die SIS-Aufnahme (beispielsweise als Vororientierung) ist als Offenlegung potenzieller Raumansprüche zu verstehen. Gerade auch Ausbauvorhaben im urbanen, dicht bebauten Raum sind mit zahlreichen räumlichen Interessen abzustimmen. Aber auch in peripheren Räumen stehen Schienenvorhaben oftmals eine Vielzahl räumlicher Interessen gegenüber. Es empfiehlt sich deshalb, Variantenfächer frühzeitig anzudenken und die Varianten räumlich zu prüfen, um mögliche Konflikte zu erkennen.
In der vorliegenden Anpassung des SIS stellen wir fest, dass beispielsweise mit der Aufnahme einer allfälligen Neubaustrecke Bern — Lausanne eine entsprechende Handhabung im Sachplan vorgesehen ist. Die Ausgestaltung dieses Vorhabens ist beispielsweise in Bezug auf die Einbindung in den Knoten Bern noch wenig konkret und beinhaltet zum heutigen Zeitpunkt mehrere Varianten mit sehr unterschiedlichen Raumansprüchen.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.12.2024 1 Version: 13 I Dok.-Nr.: 2452156 1 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.18411 2/9
Antrag: Der SIS ist künftig vermehrt als Kommunikations- und Abstimmungsinstrument in einem frühen Planungsstadium der einzelnen Vorhaben zu nutzen.
Im Bewusstsein darum, dass dies eine sehr ressourcenaufwändige Aufgabe darstellt, würden wir auch eine schrittweise Weiterentwicklung des SIS in diese Richtung begrüssen. Der Kanton Bern unterstützt das BAV in dieser Angelegenheit gerne. Damit könnte auch eine noch bessere Abstimmung zwischen kantonalem Richtplan und dem Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene erreicht werden.
Der Kanton Bern ist bemüht darum, potenzielle Schienenausbauten bereits in einem frühen Planungsstand im kantonalen Richtplan aufzunehmen und die räumlichen Auswirkungen aufzuzeigen bzw. abzustimmen. Dies wünschen wir uns auch im Bundesinstrument SIS. Zu diesem Zweck hat das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination im Zusammenhang mit der Richtplanprüfung der Anpassungen '22 dem Bund eine Liste mit Richtplanvorhaben eingereicht, die (in Anlehnung an die Arbeitshilfe des Bundes zu ÖV-Vorhaben im kantonalen Richtplan vom 07.02.2019), nach Einschätzung des Kantons sachplanrelevant sind, bisher aber nicht im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene aufgenommen wurden. Gerne aktualisieren wir diese Liste im Zuge künftiger Richtplananpassungen und reichen sie dem Bund zur Information ein.
2. Anträge und Hinweise zum Konzeptteil
Der Kanton Bern begrüsst die Ausführungen in Kapitel 3.2. zum Schutz von Umwelt, Landschaft, Biodiversität und Kulturerbe. In diesem Kapitel ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass abgesehen von Bundesinventaren auch bei allen anderen geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern gilt, dass sie gemäss NHG (Art. 3 Abs. 1 NHG) durch den Bund zu fördern und zu schützen sind. Auch fehlt ein Hinweis auf die Pflicht der bestmöglichen Schonung von Biotop- Inventaren des Bundes (Art. 18a NHG). Weiter sind bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Art. 3 NHG alle Biotope nach Art. 18 ff NHG unabhängig von deren Einreihung zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 NHG). Aus Sicht Wildtierschutz ist zudem von grosser Bedeutung, dass im Rahmen der Projektierung auch die Funktionalität der regionalen Wildtierkorridore sichergestellt wird (keine Beschränkung auf die überregionalen Wildtierkorridore). Die regionalen Wildwechselkorridore sind für den Lebensraumerhalt der Wildtiere ebenfalls sehr wichtig, da diese die Vernetzung der Lebensräume und somit die Nahrungssuche, Erreichen von Versteckmöglichkeiten oder die Partnerfindung ermöglichen. Des Weiteren müssen die Bahngleise aus Sicht Wildtierschutz durchlässig (bspw. nicht umzäunt, ummauert) sein, damit die Lebensräume nicht verschnitten werden und der Wildwechsel entlang der gesamten Bahngleise weiterhin möglich Ist. Antrag: Entsprechende Ausführungen zu den oben genannten Punkten sind im Kapitel an geeigneter Stelle behördenverbindlich zu ergänzen.
Zudem fehlt ein Verweis auf die UVP-Verordnung, in dessen Rahmen die Einhaltung der erwähnten Bestimmungen bei Bahnprojekten geprüft werden sollen (Ziff. 12.1 und 12.2 Anhang UVPV). Antrag: In Kapitel 3.2 (oder passenderes Kapitel) ist ein Hinweis zur UVPV zu ergänzen.
In Kapitel 4 wird ausgeführt, wie der Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene bewirtschaftet wird. Der Kanton Bern regt an, an geeigneter Stelle zusätzlich zu den Themen Sachplanrelevanz und Koordinationsstände auszuführen, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung einer Aufnahme, unter Berücksichtigung der dafür notwendigen Projektgrundlagen, erfolgen soll, auch damit die notwendigen Ressourcen optimal eingesetzt werden können.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.12.20241 Version' 131 Dok.-Nr.: 24521561 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.18411 3/9
In Kapitel 4.2 wird auf den Stand der Beschlussfassung eingegangen. Gemäss Abb. 5 Konzeptteil kann ein Projekt als «Festsetzung» gelten, wenn ein Vorprojekt vorliegt (inkl. UV-Bericht [UVB] bei mehrstufigen Verfahren bzw. UVP-Voruntersuchung bei einstufigen Verfahren). Dies ist unpräzis und hat gerade im Falle des Grimseltunnels schon mehrfach für Verwirrung gesorgt. Solange der UVB bzw. ein UVP-Voruntersuchungsbericht durch die zuständigen Behörden nicht geprüft wurde, ist offen, ob er korrekt und vollständig ist und ob ein Vorhaben tatsächlich umweltverträglich realisiert werden kann. Antrag: Der Text in der Abb. 5 wird wie folgt geändert: «Ein Vorprojekt liegt vor und im Rahmen einer UVP-Voruntersuchung oder einer UVB haben die zuständiqen Behörden festgestellt, dass das Vorhaben voraussichtlich umweltverträglich realisiert werden kann (inkl. Umweltverträglich keitsbcricht bei mehrstufigen Verfahren bzw. Voruntersuchung bei einstufigen Verfahren). Dieses ist [...]»
Des Weiteren begrüsst der Kanton Bern die Festlegungen betreffend Bündelung von Infrastrukturen (Kapitel 3.1, Konzeptteil) und die Aufnahme von Unterwerken im SIS (Kapitel 3.6, Konzeptteil), wobei wir es als zielführend erachten, dass Übertragungsleitungen weiterhin im SUL behandelt werden.
3. Anträge und Hinweise zu den Objektblättern
3.1 Objektblätter 4 Hauptstadtregion Schweiz
Im Sachplan wird die Thematik Materialbewirtschaftung im Kapitel 3.3 allgemein abgehandelt und es wird auf die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) verwiesen. In den Objektblättern zur Hauptstadtregion Schweiz, die unter anderem auch den Kanton Bern betreffen, ist die Thematik Materialbewirtschaftung, im Vergleich zu anderen Objektblättern wie bspw. OB 8 Direktverbindung Aarau-Zürich, OB 10.1 Rigi oder OB 11.2 Mitholz aber nicht mehr explizit aufgeführt, bspw. mit Verweis auf mögliche Auffüll- oder Ablagerungsstandorte.
Antraq: Der Kanton Bern erwartet, dass bei den Objektblättern, die den Kanton Bern betreffen, insbesondere bei den Objektblättern zur Hauptstadtregion Schweiz sowie OB 1.6 Grimsel, zumindest auf die Materialbewirtschaftung gemäss kantonalem Sachplan ADT (S. 33, Kapitel 63 Vorgaben für Träger von Grossprojekten) verwiesen wird. Folgende Punkte werden vor dem Auflageprojekt zu prüfen sein:
welche Materialqualitäten und -mengen während des Bauablaufs anfallen;
wie das anfallende Material sortiert und einer Verwertung zugeführt wird;
inwiefern die Verwertung innerhalb des Projektperimeters erfolgt, beziehungsweise ob eine solche geprüft wurde;
wie und wo das nicht verwertbare Material deponiert wird;
ob und wo ein Zwischenlagerplatz (z.B. als Zwischenlager für mineralische Baustoffe, die recycliert werden sollen) vorgesehen ist;
welche Materialbewirtschaftung letztlich dem Auflageprojekt zugrunde liegt;
wie dabei die Ziele und Grundsätze (insbesondere Grundsätze 8, 9, 10 und 17) des Sachplans ADT eingehalten werden bzw. wie allfällige Abweichungen begründet sind. Insbesondere die frühzeitige Absprache der Bauherrschaft mit der jeweiligen Planungsregion oder Regionalkonferenz ist im Rahmen der Materialbewirtschaftung zentral.
Nicht klassifiziert Letzte Bearbeitung: 11.12.20241 Version: 131 Dok.-Nr.: 2452156 1 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.18411 4/9
3.2 Objektblatt 4.1 Raum Bern
Massnahme «Ausbau Verbindungslinie Wan kdorf Süd-Löchligut» Das Vorhaben (bisher Vororientierung) wird im Sachplan neu ohne Zwischenschritt direkt als Festsetzung aufgenommen. Aufgrund der Erläuterungen ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Abklärungen eine Aufstufung und direkte Festsetzung erfolgen kann und welches die räumlichen Auswirkungen der Massnahme sind. Antrag: Der Kanton Bern beantragt, dass das Vorhaben vorerst als Zwischenergebnis und nicht als Festsetzung im Sachplan aufgenommen wird.
Massnahme «Drittes und viertes Gleis Bümpliz Süd sowie Tunnel Bümpliz Süd-Thörishaus» Der Kanton Bern begrüsst, dass die Massnahme im Sinne einer frühzeitigen Information und Abstimmung im Objektblatt mit Koordinationsstand Vororientierung aufgenommen wird. Dies fördert die Findung einer bestmöglichen Variante unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumansprüche und Konflikte. Die Massnahme betrifft einen komplexen, teilweise bereits dicht bebauten urbanen Raum. Diverse mögliche Konflikte sind bereits im Anfangsstadium erkennbar. So würde die Massnahme bspw. prägende städtebauliche Auswirkungen zeigen, Aussenräume der bestehenden Siedlungen und Areale sowie die verkehrlichen Interessen der Stadt Bern sowie des Kantons Bern beeinflussen. Aus Sicht des Kantons und der Stadt Bern ist es zentral, dass die unterschiedlichen Interessen und kantonalen sowie kommunalen Vorhaben im Prozess und beim Variantenstudium einbezogen und abgestimmt werden und sich die Massnahme verträglich in das bestehende Gefüge integriert (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Stadt Bern). Die Abklärungen und die Prüfung von möglichen Alternativen müssen sorgfältig und ergebnisoffen geführt werden. Antrag: Der Kanton Bern beantragt, die obigen Ausführungen in der Beschreibung der Massnahme zu ergänzen.
Massnahme «Doppelspurausbau Vidmarhallen — Liebefeld — Köniz» Aktuell sind verschiedene Studien und Arbeiten zu besagter Massnahme im Gang. Um den Viertelstundentakt zu ermöglichen sind seitens Infrastruktur auch Massnahmen ausserhalb des Perimeters Vidmarhallen — Liebefeld — Köniz denkbar. Wir möchten anregen, eine Bezeichnung der Massnahme zu verwenden, die sich nicht auf den Raum Vidmarhallen — Liebefeld — Köniz beschränkt. Möglich wäre zum Beispiel "Doppelspurausbau zum Angebotsausbau Viertelstundentakt S6, Bern-Niederscherli".
Vorhaben und Hinweise Antrag: Die Ausführungen unter Vorgehen und Hinweise sind wie folgt zu ergänzen: «[...] ein hoher Koordinationsbedarf mit den ISOS-Objekten Bümpliz-Bethlehem (Bern), Waldau (Bern), Worbletal (Bolligen u.a.) und Bern (UNESCO-Weltkulturerbe) sowie dem Aareraum. Die lokalen Interessen des Landschaftsschutzes, Biodiversität und des Städtebaus sind im Rahmen der Detailplanung einzubeziehen.» Antrag: Der letzte Absatz unter Vorgehen und Hinweis ist wie folgt zu ergänzen: Eine «Koordination mit den Projekten von Stadt und Kanton Bern sowie der Gemeinde Köniz ist in diesem Perimeter (...)». Das Gebiet im Anschluss an den erwähnten Stadtberner Perimeter "Bodenweid" Richtung Niederwangen ist zentral für die Raumentwicklung der Gemeinde Köniz. Verschiedene Entwicklungs- und Erschliessungsschwerpunkte sind in diesem Gebiet im Gang.
Velobahnen Der Bund sieht im Raum Bern die Sicherung von Räumen für Velobahnen vor. Dies wird von Seiten des Kantons begrüsst. Gleichzeitig wird angeregt, den entsprechenden Absatz im Objektblatt schlüssiger einzubetten.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.12.20241 Version: 131 Dok.-Nr.: 2452156 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.18411 5/9
Hinweis für die weitere Planung: Daneben bittet das Tiefbauamt des Kantons Bern darum, beim Ausbau der Schieneninfrastruktur auch die Synergien mit den Vorhaben bzw. Netzlücken im Kantonalen Velowegnetz zu berücksichtigen (vgl. Sachplan Velowegnetz, Kanton Bern):
Netzlücke 32: Bern VVeyermannshaus, Querung Bahnlinie (Leistungssteigerung Bern West)
Netzlücke 35: Querung Gleisfeld im Bereich Wankdorf Bahnhof (keine Änderungen im Rahmen der aktuellen Anpassung des Sachplan Verkehr)
Netzlücke 25: Wabern — Kehrsatz Nord (keine Vorhaben; keine Änderungen im Rahmen der aktuellen Anpassung des Sachplan Verkehr)
Netzlücke 64: Neubau Radweg, Anschluss Radweg Wankdorf — Zollikofen (keine Vorhaben; keine Änderungen im Rahmen der aktuellen Anpassung des Sachplan Verkehr)
Netzlücke 65: Könizstrasse — Liebefeld, Führung entlang BLS-Gleis (keine Vorhaben; keine Änderungen im Rahmen der aktuellen Anpassung des Sachplan Verkehr)
Weiteres Beim Bahnhof Bern handelt es sich zudem um eine Umladestelle Bahn-Strasse gemäss kantonalem Versorgungsroutennetz für Ausnahmetransporte gemäss Anhang 1 Strassenverordnung. Wir bitten um Berücksichtigung der entsprechenden Transportkapazitäten.
3.3 Objektblatt 4.2 Bern-Solothurn
Keine Anmerkungen.
3.4 Objektblatt 4.3 Solothurn-Wanzwil
Im Objektblatt werden die Massnahmen «Ausbau Solothurn-VVanzwil» sowie «Spange Önz» von einer Vororientierung direkt in eine Festsetzung bzw. von einem Zwischenergebnis in eine Festsetzung überführt. Gleichzeitig läuft bereits ein Plangenehmigungsverfahren (Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend «ZEP Solothurn-Wanzwil, Leistungssteigerung ABS-NBS-VL»), welches die genannten Massnahmen betrifft. Der Kanton Bern ist überrascht, dass nicht zuerst die räumliche Abstimmung im Sachplan abgeschlossen wurde bzw. diese nun nachgelagert vollzogen wird. Der Kanton Bern erachtet den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene als zentrales räumliches Koordinations- und Abstimmungsinstrument, welches für ein stufengerechtes Vorgehen unverzichtbar ist (vgl. Ausführungen in Kapitel 1). Entsprechend wird erwartet, dass diese Kaskade auch eingehalten wird. Des Weiteren wird festgestellt, dass die Ausführungen im Objektblatt zur Aufstufung der Massnahmen sehr spärlich sind und insofern eine Plausibilisierung und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen (Interessenabwägung) nicht gegeben ist.
Antrag: Der Kanton Bern beantragt zusätzliche Erläuterungen im Objektblatt zur Aufstufung der beiden genannten Massnahmen. Insbesondere die Aufstufung des Vorhabens Spange Önz zur Festsetzung scheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Können die notwendigen Abklärungen in der Interessenabwägung nicht ausreichend dokumentiert werden, beantragt der Kanton Bern die Massnahme Spange Önz im Koordinationsstand Zwischenergebnis zu belassen.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.12.2024 1 Version: 131 Dok.-Nr.: 2452156 1 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.18411 6/9
3.5 Objektblatt 4.5 Gümligen-Thun
Hinweis für die weitere Planung: Das Tiefbauamt des Kantons Bern bittet darum, bei künftigen Bahnvorhaben eine Abstimmung mit dem kantonalen Sachplan Velowegnetz und spezifisch mit folgenden Netzlücken (betreffen nicht die aktuellen Anpassungen des Objektblatts) vorzunehmen (vgl. Sachplan Velowegnetz, Kanton Bern):
Netzlücke 21: Gümligen — Rubigen
Netzlücke 67: Uttigenbrücke — Übernahme der Brücke für den Fuss- und Veloverkehr nach Neubau SBB
Netzlücke 106: Münsingen — VVichtrach
Netzlücke 110: Bahnhof Uttigen — Radweg Ostseite
Netzlücke 111: Uttigen — Uetendorf Allmend
3.6 Objektblatt 4.6 Raum Burgdorf
Vorgehen und Hinweise Hinweis für die weitere Planung: Der Wildtierschutz muss in diesem Projekt hinsichtlich des Lebensraumerhaltes berücksichtigt werden.
3.7 Objektblatt 7.2 Région du lac de Biel/Bienne
Antrag: Der Kanton Bern beantragt zur Massnahme «3. Gleis Biel-Biel, Bözingenfeld» unter Begründung zu ergänzen, dass das dritte Gleis nicht nur für den Fernverkehr, sondern auch den Ausbau der S-Bahn benötigt wird: «A l'heure actuelle le tronçon entre Olten et Bienne est déjà saturé par le trafic longues distances, le trafic voyageurs regional et le trafic marchandises. Pour pouvoir garantir à long terme une cadence au quart d'heure des trains longues distances et du RER une troisième voie sur le tronçon Soleure — Bienne s'avère nécessaire.»
Hinweis für die weitere Planung: Das Tiefbauamt des Kantons Bern bittet darum, bei künftigen Bahnvorhaben eine Abstimmung mit dem kantonalen Sachplan Velowegnetz und spezifisch mit folgenden Netzlücken vorzunehmen:
Netzlücke 58: Biel — Nidau, Veloführung entlang ASM-Trassee
Netzlücke 85: Biel, Verbindung Mühlefeldweg — Bahnhof Süd (Passerelle über Alfred- Aebi- und Murtenstrasse)
Netzlücke 87: Ligerz — la Neuveville, Umnutzung ehemaliges SBB Trassee nach Bau Ligerztunnel
3.8 Objektblatt 11.1 Kandertal
Massnahme «Vollausbau Lötschberg-Basistunnel» Das Ausbruchmaterial des Basistunnelausbaus soll im bestehenden Steinbruch Mitholz abgelagert werden. Südlich angrenzend befindet sich der überregionale Wildwechselkorridor BE-I. Dieser gilt aktuell als einer von wenigen als intakt. Das Jagdinspektorat des Kantons Bern sieht diesen VVildtierkorridor zunehmend als gefährdet, da sich nebst dem Basistunnelausbau diverse Projekte im Gebiet in Planung befinden (Munitionslager, Spezialzone Mitholz, neuer Abbauperimeter Mitholz). So werden Wildtierkorridor und Lebensraum der Wildtiere nicht nur durch die Bewirtschaftung des aktuellen SHB im Zusammenhang mit dem Ausbau des Basistunnels, sondern auch mit parallel laufenden Projekten beeinträchtigt.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.12.20241 Version: 131 Dok.-Nr.: 24521561 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.18411 7/9
Antrag: In den Objektblättern soll der Erhalt des überregionalen Wildwechselkorridors festgehalten sowie in der Planung und Umsetzung der Projekte angemessen berücksichtigt werden.
Weiteres Gewisse Massnahmen mit Bezug zu Mitholz (bspw. «bahntechnische Ausrüstung Ferden-Mitholz) werden sowohl im Objektblatt 11.1 sowie im Objektblatt 11.2 genannt. Antrag: Der Kanton Bern regt an, bei den doppelt genannten Massnahmen ergänzend zu erläutern, um Klarheit zu schaffen, was unter welchem Objektblatt berücksichtigt und geklärt wird.
Beim Bahnhof Frutigen handelt es sich um eine Umladestelle Bahn-Strasse gemäss kantonalem Versorgungsroutennetz für Ausnahmetransporte gemäss Anhang 1 Strassenverordnung. Wir bitten um Berücksichtigung der entsprechenden Transportkapazitäten.
3.9 Objektblatt 11.2 Mitholz
Massnahme «Voll ausgebauter Leitschberg-Basistunnel» Der Kanton Bern empfiehlt, den Titel der erstgenannten Massnahme wie folgt anzupassen: «Vollausbau Lötschberg-Basistunnel (Doppelspurbau Adelrain — Mitholz und bahntechnische Ausrüstung Ferden—Mitholz)». So stimmt die Bezeichnung mit dem Text unterhalb sowie mit der Karte überein.
3.10 Objektblatt 11.6 Grimsel
Massnahme «Grimseltunnel» Das Vorhaben Grimseltunnel ist im kantonalen Richtplan (Massnahmenblatt R_10) mit Koordinationsstand Festsetzung enthalten. Zudem weisen wir darauf hin, dass für das Projekt im Rahmen des Konzessionsverfahrens kürzlich eine UVP durchgeführt wurde. Aus diesen Gründen ist aus Sicht des Kantons nicht ersichtlich und kohärent, weshalb das Vorhaben im Objektblatt nur als Vororientierung aufgenommen werden soll. Antrag: der Kanton Bern beantragt, das Vorhaben im Sachplan mit Koordinationsstand Festsetzung aufzunehmen.
Der Grimseltunnel betrifft das BLN-Objekt 1507. Dieses soll durch die Verkabelung der bestehenden Freileitung (multifunktionaler Grimseltunnel) entlastet werden, was der Kanton Bern begrüsst.
Hinweis: Der Kanton Bern empfiehlt, im Objektblatt auf die Materialbewirtschaftung (projektspezifische Deponie Handeggli) hinzuweisen.
Weiteres Beim Bahnhof Innertkirchen handelt es sich um eine Umladestelle Bahn-Strasse gemäss kantonalem Versorgungsroutennetz für Ausnahmetransporte gemäss Anhang 1 Strassenverordnung. Wir bitten um Berücksichtigung der entsprechenden Transportkapazitäten.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.12.20241 Version: 131 Dok.-Nr.: 2452156 1 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.18411 8/9
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion
Bildungs- und Kulturdirektion — Finanzdirektion
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Direktion für Inneres und Justiz
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.12.20241 Version: 131 Dok.-Nr.: 2452156 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.18411 9/9