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2024.DIJ.21683

Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) (Änderung). Antrag des Regierungsrates

Rubrum

Antrag des Regierungsrates RRB Nr. 1116 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 151.211 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I

Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Keine Hauptänderung.

II.

Der Erlass 151.211 Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 04.06.2013 (GO) (Stand 01.10.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Konstituierende Sitzung

Die Gegenstände der konstituierenden Sitzung sind, in nachfolgender Reihenfolge:

a Eröffnung der Sitzung durch das älteste der anwesenden amtsältesten Ratsmitglieder (Alterspräsidentin oder Alterspräsident),

b Feststellung der Anwesenheit der Ratsmitglieder,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I

c Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten,

d Ernennung der provisorischen Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler,

e Kenntnisnahme des Berichts des Regierungsrates über die Gesamterneuerungswahlen und der erwahrten Ergebnisse der Regierungsratswahlen sowie Feststellung des Wahlergebnisses der Grossratswahlen, auf Antrag der Justizkommission,

f Wahl, Vereidigung und Rede der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsidenten,

g Vereidigung der Ratsmitglieder,

h Wahl der ersten Vizepräsidentin oder des ersten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin oder des zweiten Vizepräsidenten,

i Vereidigung der Mitglieder des Regierungsrates,

k Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Regierungsrates,

l Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rates,

m Wahl der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers,

m1 Wahl der Beauftragten oder des Beauftragten für Datenschutz,

n Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen und deren Präsidentinnen und Präsidenten,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I

o Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

Art. 38 Justizkommission (JuKo)

Die Justizkommission besteht aus 17 Mitgliedern. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung,

b Beratung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans, der Nachkredite, des Geschäftsberichts sowie von Finanzmotionen und übrigen Finanzgeschäften betreffend die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft,

c Vorbereitung der Wahlen und Wiederwahlen der Mitglieder der Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie Unterbreitung von Wahlempfehlungen,

d Vorberatung des Wahlvorschlags des Regierungs- d Aufgehoben. rates hinsichtlich der oder des Beauftragten für Datenschutz,

e Bewilligung von Gesuchen der Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,

f Vorberatung der Gesuche um Straferlass,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I

g Beschlüsse über die Bildung oder die Aufhebung von Gemeinden oder die Veränderung ihres Gebiets nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Sie behandelt ausserdem Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat. Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.

Art. 109 Zeitpunkt der Wahlen

Zu Beginn der neuen Amtsdauer werden gewählt:

a die Ratsorgane, soweit eine Wahl durch den Grossen Rat nötig ist,

b die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident,

c die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident,

d die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates,

e die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber. e die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.,

f die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz. Die übrigen Wahlen finden vor Beginn der neuen Amtsdauer statt.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I Im Falle von Vakanzen vor Ablauf der Amtsdauer findet die Wahl für den Rest der Amtsdauer statt.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt zusammen mit dem kantonalen Datenschutzgesetz vom ... in Kraft.

Bern, 13. November 2024

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer ID 3080