2024.DIJ.25267
Vernehmlassung des Bundes: Vorentwurf RK-N zur Umsetzung der Pa. Iv. 20.504. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 334/2025 2. April 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Vorentwurf RK-N zur Umsetzung der Pa. Iv. 20.504. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu können.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat des Kantons Bern lehnt die Aufnahme eines Foltertatbestandes in das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ab. Das von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105.1) verpflichtet die Vertragsstaaten, alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung und Ahndung von Folter und grausamer Behandlung zu ergreifen sowie Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität zu schützen. Der UNO-Ausschuss gegen Folter hat der Schweiz denn auch wiederholt empfohlen, die Folter im innerstaatlichen Recht für strafbar zu erklären. Die Schweiz hat aber bislang die Auffassung vertreten, dass die schweizerischen Rechtsnormen die Anforderungen des CAT erfüllen und kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, weil die dort beschriebenen Handlungen ohnehin bereits strafbar sind (vgl. auch Erläuterungsbericht, Ziff. 2.3 bis Ziff. 2.5).
2. Anträge
2.1 Antrag I
Auf die Aufnahme eines Foltertatbestandes in das StGB sei zu verzichten.
Nicht klassifiziert j Letzte Bearbeitung: 06.02.2025 j Version: 2 j Dok.-Nr.: 302334 j Geschäftsnummer: 2024.DIJ.25267 1/3
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2.2 Begründung
Die Einführung eines Foltertatbestandes über den Geltungsbereich von Art. 264a Abs. 1 Bst. f StGB (Folter im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung) sowie die einzelnen Straftatbestände gemäss Art. 111 if. StGB hinaus ist im Sinne der Kommissionsminderheit mit Skepsis bezüglich ihres Mehrwerts gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage zu betrachten. Die entsprechenden Ausführungen des erläuternden Berichts zu diesem Mehrwert fallen denn auch nicht besonders konkret und umfangreich aus und scheinen sich insbesondere auf eine mit dem Ausland leichter vergleichbare Terminologie zu beschränken. Der Erläuterungsbericht äussert sich beispielsweise nur zum Täterkreis, nicht aber zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen und zur Abgrenzungsthematik. Bereits heute können bekanntlich strafbare Handlungen von aus- und inländischen Behörden unter dem geltenden Recht zur hier fraglichen Thematik ausreichend zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt werden.
2.3 Antrag II
Der Anwendungsbereich des Foltertatbestandes soll nicht auf staatliche und staatsähnliche Akteure beschränkt werden (Variante 2).
2.4 Begründung
Sollte durch das Bundesparlament eine Neuregelung gleichwohl angestrebt werden, so ist aus Sicht des Regierungsrates Variante 2 umzusetzen. Dies deshalb, weil damit einerseits insbesondere in Bezug auf ausländische Verdächtige mitunter schwierige Beweisfragen wegfallen würden. Andererseits wäre für die Bevölkerung kaum verständlich, wenn der neue Tatbestand «Folter» nur zur Anwendung käme, wenn er von Behörden oder politischen Organisationen begangen würde, nicht aber, wenn die Handlung zum Beispiel von mafiösen Organisationen oder Privatpersonen ausgehen würde.
3. Weiteres
In der Schweiz dürfte der neue Tatbestand äussert selten zu Anwendung kommen. Mit Blick auf die Ausgestaltung eines (beschränkten) Weltrechtsprinzips (vgl. dazu Erläuterungsbericht, Ziff. 3.1.3.4, ähnlich Art. 264m StGB) könnten sich allenfalls Fälle aus anderen Ländern (eine Person soll dem schweizerischen Strafrecht auch dann unterworfen sein, wenn sie die Tat im Ausland begeht, sofern sie sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird) ergeben, die hier zu einem Mehraufwand führen könnten, der nicht abzuschätzen ist. Für die kantonalen Strafbehörden ist auch unter dem Gesichtspunkt des Mehraufwandes relevant, ob die Bundeszuständigkeit zur Strafverfolgung angenommen wird oder nicht, was von der systematischen Einordnung abhängen soll (vgl. Erläuterungsbericht, Ziff. 3.1.2). Dabei wird der Einordnung bei den Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben im 1. Titel des Strafgesetzbuches der Vorzug gegeben, was zu einer grundsätzlichen Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden führen dürfte. Hier stellt sich die Frage, wie die kantonalen Strafbehörden die aufwändige Aufklärung von Straftaten im Ausland mit den notwendigen Rechtshilfeverfahren, Beweissicherungen etc. mit den verfügbaren Mitteln bewerkstelligen sollen. Diese Zuständigkeit müsste — wie bei den Völkerrechtsverbrechen — bei der Bundesanwaltschaft liegen. Dort bestehen auch die nötigen Erfahrungen für solche internationalen Ermittlungen. Zwischen dem Folterverbot und Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bestehen verschiedene
Nicht klassifiziert j Letzte Bearbeitung: 06.02.2025 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 2625668 I Geschäftsnummer: 2024.01J.25267 2/3
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inhaltliche Überschneidungen und Gemeinsamkeiten. In der Praxis dürften häufig mehrere Tatbestände abzuklären sein, was für eine einheitliche Zuständigkeit bei der Bundesanwaltschaft spricht.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von erlaubten Zwangsmitteln durch die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie auch von damit einhergehenden Einvernahmen keinesfalls unter den Foltertatbestand fallen dürfen. Dies auch dann nicht, wenn die Anwendung von Zwangsmitteln im Einzelfall nachträglich als unverhältnismässig beurteilt werden sollte. Die entsprechenden Rechtsfolgen sind bereits anderweitig hinreichend normiert. Abgrenzungen dazu finden sich aber weder im Gesetzesentwurf noch in den Materialien.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Ct-Ä-A-L" V RITL - 411.
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
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