Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.DIJ.370

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 infosegierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Landestopografie Seftigenstrasse 264 3084 Wabern

(Rechtsdienst@swisstopo.ch)

RRB Nr.: 326/2024 3. April 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Geoinformationsgesetztes — Einführung eines Leitungskatasters Schweiz (LKCH) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit, zur oben genannten Vorlage Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Insgesamt begrüsst der Kanton Bern die Schaffung rechtlicher Grundlagen für einen einheitlichen Leitungskataster Schweiz (LKCH) sehr. Wichtig erscheint dem Regierungsrat, dass der LKCH möglichst übereinstimmend zu den bereits bestehenden kantonalen Leitungskatastern konzipiert und aufgebaut wird. Dies gegeben, kann davon ausgegangen werden, dass der Datenfluss reibungslos und ohne grossen Mehraufwand für Umbauten und Datentransformationen funktionieren wird. Drei zentrale Punkte aus der Vorlage sind nachstehend aufgeführt. Weitere Bemerkungen und Änderungsvorschläge sind im beigelegten Fragebogen dokumentiert.

2. Anträge

2.1 Zu Art. 18b des Entwurfs (Norm SIA 405)

Der Kanton Bern begrüsst die Anwendung der SIA Norm 405 sehr, da dieses Geodatenmodell bereits im Kanton angewendet wird. Falls mit der SIA keine Einigung bezüglich der freien Zugänglichkeit der Norm getroffen werden kann, führt dies zu beträchtlichem Mehraufwand im Kanton Bern. Damit die grundsätzlich wichtige Normierung von kantonalen (Geo-)Daten effizient abläuft, werden entsprechende Verhandlungen des Bundes mit der SIA als wichtig erachtet.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 I Version: 2 Dok.-Nr.: 284207 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.370 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

2.2 Zu Art. 18f des Entwurfs (Zugangsberechtigungsstufe B)

Aus der Erfahrung des Kantons Bern ist der Aufwand zur Umsetzung der Zugangsberechtigungsstufe B nicht gerechtfertigt. Wer terroristische Absichten hat, kommt auf legalem Weg sehr einfach zu den Informationen. Heikle Infrastrukturen wie Reservoire sind auf der Landeskarte eingezeichnet, ebenso sind diese und andere Objekte wie Schachtdeckel im Feld einfach ersichtlich. Die Überwachung von Zugriffen und das Erteilen von Auskünften benötigt viele Ressourcen. Gerade wenn der LKCH lediglich mit einer SMS Registrierung zugänglich ist, kann unter Umständen nicht auf die Person geschlossen werden, die die Anfrage gestellt hat. Der Regierungsrat bittet den Bund nochmals zu überprüfen, ob die Zugangsberechtigungsstufe B erforderlich und verhältnismässig ist.

Die Ausführungen zur Finanzierung lassen einige Fragen offen. Einerseits stellt sich die Frage, ob die geplanten Abgeltungen des Bundes für die Aufbaukosten auch rückwirkend erfolgen für Kantone, die bereits einen Leitungskataster eingeführt haben und die Kosten selber getragen haben. Der Regierungsrat geht von einer Gleichbehandlung der Kantone aus, unabhängig von deren Fortschritt im LK. Jene Kantone, die bereits Vorleistungen erbracht haben, sollen nicht benachteiligt werden. Andererseits ist der Verteilschlüssel der Betriebskosten unter den Kantonen unklar. Die Vorlage ist in diesen Punkten zu konkretisieren.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller ç. Christoph Auer 2- - -e- - Q Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilage — Ausgefüllter Fragebogen Kt. Bern

Nicht klassifiziert j Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 I Version: 15 I Dok.-Nr.: 2158981 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.370 2/2