2024.DIJ.7630
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) (Änderung). Verabschiedung
Rubrum
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) Änderung vom 28.08.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 841.311 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 841.311 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16.09.2009 (EV ELG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: Titel nach Titel 1 (neu)
1.1 In Heimen oder Spitälern lebende Personen Titel nach Art. 6 (neu)
1.2 Tatsächliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Art. 6a (neu) 1 Das Amt für Sozialversicherungen (ASV) fragt bei den Versicherern auf Verlangen der AKB die tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 16d ELV) für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen an. 2 Es stellt der AKB die nach Absatz 1 gemeldeten tatsächlichen Prämien der
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen innert 14 Kalendertagen seit Ersuchen durch die AKB zur Verfügung.
Titel nach Art. 6a (neu)
1.3 Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen Art. 6b (neu) 1 War eine verstorbene Person alleinstehend und hat sie oder ihre vorverstorbene Ehegattin bzw. ihr vorverstorbener Ehegatte oder haben beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod der zweitverstorbenen Person Ergänzungsleistungen bezogen, stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB eine Kopie des Siegelungsprotokolls für folgende Zwecke zu: a die Vorinformation der Erben über eine allfällige Rückerstattungspflicht, b die Ermittlung der Höhe des Nachlasses in Fällen, in denen kein Inventar errichtet wird. 2 Ist im Siegelungsprotokoll der Bezug von Ergänzungsleistungen vermerkt worden (Art. 11c Abs. 1 EG ELG), stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB folgende Unterlagen zu: a eine Kopie der Anordnung des öffentlichen Inventars oder des Steuerinventars (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars1) oder b eine Kopie des Überweisungsschreibens an die Gemeinde in Fällen, in denen ein Erbschaftsinventar angeordnet werden muss (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Inventars). 3 Das Regierungsstatthalteramt stellt der AKB auf Verlangen eine Kopie des Inventars (Abs. 2) ohne Beilagen zu. 4 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für verstorbene Person, die in eingetragener
Partnerschaft gelebt haben. Art. 8 Abs. 1 (geändert) 1 Für Krankheits- und Behinderungskosten werden pro Kalenderjahr höchstens
die Beträge nach Artikel 14 Absätze 3 bis 5 ELG und Artikel 19b ELV vergütet.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 28. August 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am ■■■