Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.FINFV.223

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2024

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 873/2024 Datum RR-Sitzung: 28. August 2024 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINFV.223 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2024

Erwägungen

1. Festsetzung der pauschalen Abgeltung und Ausgabenbewilligung für die Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2024

1.1. Gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) legt der Regierungsrat die Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten für das Jahr 2024 kantonal letztinstanzlich wie folgt fest:

Gemeinde Bern CHF 61'506'000.00 Gemeinde Biel CHF 19'981'000.00 Gemeinde Thun CHF 9'357'000.00 Total CHF 90'844'000.00

Die pauschale Abgeltung wird gemäss Artikel 16 FILAG durch den Kanton finanziert.

1.2. Die vom Regierungsrat festgesetzten Zuschüsse sind den berechtigten Gemeinden durch die Finanzverwaltung zu eröffnen.

1.3. Die Auszahlung der Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung 2024 (Produktgruppe 07.31.9030 «Finanzausgleich Bund - Kanton / Kanton - Gemeinden», Konto 362260100 «FILAG Pauschale Abgeltung Zentrumslasten Kanton») und wird durch die Finanzverwaltung ausgeführt.

2. Festsetzung der bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags abzugsberechtigten Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen für das Jahr 2024

2.1. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 FILAG legt der Regierungsrat die nach Abzug der pauschalen Abgeltung verbleibenden Zentrumslasten, die bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags 2024 bei Gemeinden mit Zentrumsfunktionen in Abzug zu bringen sind, kantonal letztinstanzlich wie folgt fest:

Gemeinde Bern CHF 36'008'000.00 Gemeinde Biel CHF 11'697'000.00 Gemeinde Thun CHF 5'478'000.00 Gemeinde Burgdorf CHF 6'145'000.00 Gemeinde Langenthal CHF 7'897'000.00

2.2. Die vom Regierungsrat festgesetzten und bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags abzugsberechtigten Zentrumslasten sind den Gemeinden mit Zentrumsfunktionen durch die Finanzverwaltung zu eröffnen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Finanzdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich, Art. 15 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2025.