Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.FINGS.154

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG). Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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RRB Nr.: 933/2024 11. September 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG). Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat am 7. Juni 2024 die Vernehmlassung zu oben genanntem Geschäft eingeleitet. Der Regierungsrat des Kanton Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Kern geht es bei der Vorlage um die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des Informationsaustausches für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Italien und Frankreich. Der erste Schritt dazu wurde bereits mit dem Bundesgesetz über die Telearbeitl geregelt. Darin wurden insbesondere neue Bescheinigungs- und Meldepflichten für betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber festgehalten.2

Das vorliegende neue Bundesgesetz AIALG regelt nun die Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der kantonalen Steuerverwaltungen, die Verwendung der AHV- Nummer als Steueridentifikationsnummer durch die ESTV und den Datenschutz. Das Bundesgesetz sieht dabei unterschiedliche Regelungen je nach DBA vor: So liefern die vom DBA mit Italien betroffenen Kantone bspw. Informationen direkt an den Partnerstaat Italien, während beim DBA mit Frankreich die ESTV die lnformationsdrehscheibe ist und mit den kantonalen Steuerverwaltungen kommuniziert.

Der Kanton Bern ist Stand heute nur in geringem Umfang und nur vom DBA mit Frankreich betroffen. Konkret stellt sich die Betroffenheit des Kantons Bern wie folgt dar:

• Die kantonale Steuerverwaltung erhält neue Informationen der bernischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Anstellungsverhältnissen der vom DBA mit Frankreich betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Vergleiche dazu die Stellungnahme des Kantons Bern im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. September 2023: Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis. 2 Die Unterlagen zum Bundesgesetz: Bundesrat schafft nationale Grundlage zur Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (admin.ch).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.05.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2931341 Geschäftsnummer: 2024.FINGS.154 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

  • Diese werden spätestens bis 30. September des Folgejahres der ESTV übermittelt.

  • Zudem übermitteln die kantonalen Steuerverwaltungen der ESTV Anfang Jahr alle AHV- Nummern der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, damit die eingehenden Daten aus Frankreich den richtigen Kantonen zugeordnet werden können.

  • Schliesslich nehmen die kantonalen Steuerverwaltungen die Informationen der ESTV betreffend im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen aus Frankreich entgegen (quasi als Gegenstück zu den gemäss dem zweiten Lemma übermittelten Informationen).

Der Informationsaustausch soll elektronisch über ein Abrufverfahren mittels einer (neuen) Informationsplattform der ESTV erfolgen. Dabei enthält der erläuternde Bericht keine Details zur Umsetzung. Die Schaffung einer neuen Schnittstelle braucht Zeit und führt zu einem Mehraufwand für die kantonalen Steuerverwaltungen. Die Kantone sind deshalb bei der konkreten Umsetzung möglichst früh miteinzubeziehen, und es sind wo immer möglich bisherige Standards und Schnittstellen zu verwenden.

Der Kanton Bern ist von der Thematik wie erwähnt nicht besonders stark betroffen und hat darüber hinaus keine inhaltlichen Bemerkungen zum Geschäft. Er erlaubt sich einzig darauf hinzuweisen, dass die Betroffenheit und der Handlungsbedarf (datenschutzrechtlich, gesetzgeberisch) der Kantone aus dem erläuternden Bericht nur schwer erkennbar ist. Er bittet darum, diesem Aspekt bei künftigen Vorlagen mit neuen kantonalen Aufgaben und Abläufen wieder grössere Beachtung zu schenken.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allennann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.05.2024 I Version: 10 I Dok.-Nr.: 99103207 I Geschäftsnummer. 2024.FINGS.154 2/2