2024.FINGS.89
Vernehmlassung des Bundes: Wirksamkeitsbericht 2020-2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Ni.: 541/2024 29. Mai 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Wirksamkeitsbericht 2020-2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 15. März 2024 lädt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Kantone zur Vernehmlassung zu genanntem Geschäft ein. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Wirksamkeitsbericht 2020-2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vom 15. März 2024 zeigt, dass das System des Finanzausgleichs grundsätzlich gut funktioniert und die Ziele gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) weitgehend erreicht worden sind. Die im Jahr 2020 in Kraft getretene Finanzausgleichsreform, wie auch die Anpassungen aufgrund der AHV-Steuervorlage (Steuerreform und AHV-Finanzierung [STAF]) haben sich bewährt.
Im Sinne der Kontinuität und Stabilität schliesst sich der Regierungsrat des Kantons Bern der Haltung des Bundesrates an, in der laufenden Berichtsperiode auf eine Gesetzesrevision zu verzichten und einzig auf Verordnungsebene technische Anpassungen vorzunehmen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.12.2023 I Version' 2 I Dok.-Nr.: 2872341 Geschäftsnummer: 2024.FINGS.89 1/3
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2. Bemerkungen
2.1 Ressourcenausgleich
Bei der Berechnung des Ressourcenausgleichs wurde im Jahr 2020 ein Systemwechsel vorgenommen. Das zentrale Element der Reform war die Einführung einer garantierten Mindestausstattung in der Höhe von 86,5 Prozent des schweizerischen Durchschnitts. Diese garantierte Mindestausstattung stellt die zentrale Schlüsselgrösse für den Ressourcenausgleich dar und ist das Ergebnis eines hart errungenen Kompromisses zwischen den Kantonen. Der Regierungsrat des Kantons Bern teilt die Auffassung des Bundesrates, dass eine politische Diskussion zur Höhe der garantierten Mindestausstattung nach nur vier Jahren verfrüht wäre.
Der Regierungsrat begrüsst die vom Bundesrat zur Diskussion gestellte Anpassung der Berechnungsmethode der massgebenden Steuerrepartitionen und unterstützt die vorgeschlagene Stossrichtung zur Anpassung von Artikel 21 der Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV; SR 613.21). Mit der Unterscheidung zwischen dem Einkommen natürlicher Personen und dem Gewinn juristischer Personen wird eine exaktere Ermittlung des tatsächlichen Ressourcenpotenzials erreicht und mit dem einheitlichen Gewichtungsfaktor mehr Transparenz erzielt. Wünschenswert wäre aus Sicht des Regierungsrates die Lieferung von Individualdaten, weil damit auch die Verzerrung zwischen der Cashflow-Betrachtung bei den Steuerrepartitionen und der Steuerjahr-Betrachtung bei der Lieferung des Potenzials eliminiert würde (Periodengerechtigkeit). Der Regierungsrat bedauert, dass diese Lösung durch die Fachgruppe Qualitätssicherung aufgrund von Kosten-Nutzen-Überlegungen abgelehnt wurde.
2.2 Lastenausgleich
Die Beiträge des geografisch-topografischen und des soziodemografischen Lastenausgleichs umfassen die ordentlichen Beiträge sowie die im Rahmen der Finanzausgleichsreform 2020 eingeführte Erhöhung des soziodemografischen Lastenausgleichs. Der Regierungsrat unterstützt die Haltung des Bundesrates, dass die Festlegung der Mittel im Lastenausgleich unverändert gemäss Artikel 9 FiLaG erfolgen soll.
Die bisherige Methode zur Gewichtung der Indikatoren im soziodemografischen Lastenausgleich könnte in der nächsten Vierjahresperiode dazu führen, dass die Gewichte beim Altersindikator einen negativen Wert annehmen. Um negative Gewichte im Lastenausgleich zu verhindern, muss die heute verwendete Hauptkomponentenanalyse abgelöst werden. Der Regierungsrat unterstützt deshalb den Vorschlag des Bundesrates, die durchschnittlichen Gewichte der Jahre 2021 bis 2023 in der FiLaV zu fixieren und nicht mehr jährlich neu zu berechnen. Zugleich begrüsst er die Empfehlung des politischen Steuerungsorgans des Finanzausgleichs, im Wirksamkeitsbericht 2026-2029 alle Indikatoren des Lastenausgleichs und deren Gewichtung zu überprüfen.
2.3 Härteausgleich
Der Härteausgleich stellt sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Übergang zum neuen Finanzausgleichssystem im Jahr 2008 finanziell schlechter gestellt wird. Er endet spätestens im Jahr 2034 und wird seit dem Jahr 2016 jährlich um fünf Prozent des Anfangsbe-
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.12.20231 Version: 2 I Dok.-Nr.: 99100540 I Geschäftsnummer: 2024.FINGS.89 2/3
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trags reduziert. Der Regierungsrat teilt die Auffassung des Bundesrates, dass der Härteausgleich wie vorgesehen bis spätestens im Jahr 2034 beibehalten und weiterhin jährlich um fünf Prozent reduziert werden soll.
2.4 Temporäre Abfederungsmassnahmen
Der Bund leistet in den Jahren 2021 bis 2025 Beiträge zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Finanzausgleichsreforrn 2020. Die jeweiligen Beträge sind gesetzlich festgelegt und werden proportional zur Bevölkerung auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt. Die Abfederungsmassnahmen waren von Anfang an als temporäre Massnahme gedacht. Eine Verlängerung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Demzufolge erwartet der Regierungsrat, dass der Bundesrat seiner Verpflichtung aus der Botschaft vom 28. September 2018 nachkommt, die nicht mehr für die temporären Abfederungsmassnahmen verwendeten Mittel weiterhin zugunsten der Kantone einzusetzen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates /
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — FIN-FV — FIN-SV
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