Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.FINPA.92

Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die 1. Lesung

Rubrum

1 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]

Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) Änderung vom [Datum]

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 153.41 Aufgehoben: –

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 153.41 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen vom 18.05.2014 (PKG) (Stand 01.01.2015) wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) Auflösung des Anschlussvertrags oder Änderung des gesetzlichen Anschlusses (Überschrift geändert) Ein Anschlussvertrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 5 Absatz 2 kann nur aufgelöst werden, wenn neben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Wird ein Anschluss gemäss Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 aufgelöst oder verlässt eine Organisationseinheit eines gemäss Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK, so verlassen neben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des Arbeitgebers bzw. der austretenden Organisationeinheit die BPK bzw. die BLVK. Vorbehalten bleiben zwingende Vorschriften des Bundesrechts.

[Fundst. od. Gesch.-Nr.] 2

Art. 24 Abs. 4 (geändert) Die aktiv Versicherten haben gleich hohe Sanierungslasten wie die Arbeitgeber zur Sanierung zu tragen. Allfällige Verzinsungen der Sparguthaben unter dem bundesrechtlichen Mindestzinssatz gelten als Anteil der Arbeitnehmerseite an den Massnahmen zur Sanierung.

Titel nach Art. 25 (neu)

4.4 Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung im System der Vollkapitalisierung Art. 25a (neu) Richtet sich die Finanzierung der BPK oder der BLVK nach dem System der Vollkapitalisierung, gelten die Artikel 24 und 25 für die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung sinngemäss.

Art. 39 Abs. 3 (neu) Als Vertreterinnen und Vertreter der nach diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber können nur Personen gewählt werden, die nicht selbst in der jeweiligen Pensionskasse versichert sind.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Bern, 13. August 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer