2024.GSI.2326
Vernehmlassung des Bundes: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme. Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Nationalrat Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
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RRB Nr.: 1314/2024 18. Dezember 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Vorlage sieht vor, dass der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts zulasten der versicherten Person um 50 Franken erhöht wird, wenn diese eine Spitalnotaufnahme ohne schriftliche Überweisung von einem Arzt bzw. einer Ärztin, von einem Zentrum für Telemedizin oder von einem Apotheker bzw. einer Apothekerin aufsucht. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schwangere sowie Kinder. Ausserdem gilt sie nur für Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterstellt sind. Der Entscheid über die Einführung einer solchen Erhöhung des Selbstbehalts wird den Kantonen überlassen.
Der Regierungsrat befürwortet grundsätzlich Massnahmen, welche auf eine effizientere Organisation der Gesundheitsversorgung abzielen und somit potenziell kostendämpfend wirken. Ebenso teilt er die Ziele der SGK-N, das Kostenbewusstsein der Versicherten zu stärken und die Notfallstationen der Spitäler zu entlasten. Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagene Variante, kann sich aber auch für die von der Kommissionsminderheit bevorzugte Variante aussprechen, wonach die Kostenbeteiligung als 50-fränkiger Zuschlag zum Selbstbehalt ausgestaltet würde (Minderheit Il). Damit käme der Zuschlag schon zum Tragen, bevor die versicherte Person die Obergrenze des jährlichen Selbstbehalts erreicht hat (falls überhaupt) und würde damit das Kostenbewusstsein der Versicherten unmittelbar stärken.
Relevant ist für den Regierungsrat bei der zu wählenden Lösung die administrative Einfachheit der Anwendung. Der mit der Vorlage einhergehenden Mehraufwand ist für alle Akteure gering zu halten.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung 0811.20241 Version: 21 Dok.-Nr.: 2976971 Geschäftsnummer: 2024.GSI.2326 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
In Bezug auf den Geltungsbereich der Regelung beantragt der Regierungsrat die Prüfung weiterer Ausnahmen. So sind beispielsweise die Blaulichtorganisationen nicht überweisungsberechtigt, obschon allein die Rettungsdienste jährlich Tausende Notfälle in die Spitalnotfälle einliefern. Bei schwerwiegenden medizinischen Notfällen sollte daher auf einen 50-fränkigen Zuschlags verzichtet werden. Dies würde auch dem Zweck der Regelung entsprechen, wonach «unnötige» Konsultationen der Notaufnahme von Spitälern verhindert werden sollen. Weiter ist an Personen mit chronischen Erkrankungen und Beeinträchtigungen zu denken, bei welchen ein erhöhtes Risiko besteht, dass bei einem Zuwarten mit der medizinischen Behandlung bleibende Schäden resultieren.
Auf eine Delegation des Entscheids über die Einführung eines Zuschlags an die Kantone ist zu verzichten. Wird dies den einzelnen Kantonen überlassen, so werden Patientinnen und Patienten, Leistungserbringer und Versicherer schweizweit mit vielen unterschiedlichen Regelungen konfrontiert. Im Vollzug käme es zu vielen Unsicherheiten und Schwierigkeiten, dies insbesondere in Fällen von ausserkantonaler Inanspruchnahme im medizinischen Notfall. Zudem ist die Festlegung des Selbstbehaltes eine Kompetenz des Bundes, der er mit dem KVG nachgekommen ist.
Schliesslich weist der Regierungsrat darauf hin, dass auch die dem UVG unterliegenden Bagatellfälle für die hohe Auslastung der ambulanten Notfalleinrichtungen verantwortlich sind. Auch in diesem Bereich müssten Lösungen gesucht werden, um die Notfalleinrichtungen zu entlasten.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
(
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 08.11.2024 I Version: 131 Dok.-Nr.: 2392403 Geschäftsnummer: 2024.GSI.2326 2/2