2024.GSI.2389
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Bundesamt für Justiz
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RRB Nr.: 29/2025 22. Januar 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Opferhilfegesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Er unterstützt das Ziel der vorliegenden Revision, die Leistungen der Opferhilfe im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe zu stärken. Er erachtet die Erweiterung und Konkretisierung des Opferhilfegesetzes als zielführende Massnahmen, damit Opfer von Gewalt Zugang zu spezialisierten und qualitativ hochwertigen medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen erhalten.
Der Regierungsrat begrüsst somit die Vorlage grundsätzlich, bittet jedoch um Berücksichtigung der nachfolgenden Anliegen und Bemerkungen:
Erwägungen
1. Finanzierung der Leistungen über Soforthilfe und längerfristige Hilfe
Im erläuternden Bericht wird wiederholt erwähnt, dass die rechtsmedizinische Hilfe über die im Opferhilfegesetz vorgesehene Soforthilfe finanziert wird. Lediglich bei den Erläuterungen zu Artikel 14 Absatz 1 wird diese absolute Aussage relativiert, indem festgehalten wird, dass die rechtsmedizinische Hilfe «in der Regel» in Form der Soforthilfe geleistet wird. Um Fehlschlüsse zu vermeiden, ist im erläuternden Bericht an geeigneter Stelle ausdrücklich zu erwähnen, dass rechtsmedizinische Hilfe sowohl als Soforthilfe als auch als längerfristige Hilfe gewährt werden kann.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.11.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 298707 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.2389 1/3
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2. Zugang zu einer spezialisierten Stelle
Die Anzahl der Beratungsanfragen zur medizinischen Hilfe ist zwischen 2018 und 2023 um rund 30 % gestiegen. Diese signifikante Erhöhung um knapp einen Drittel innert 6 Jahren wird mit dem vorgesehenen Leistungsausbau zukünftig noch stärker ausfallen. Die spezialisierten Stellen, an die sich (alle) Opfer von Gewalt künftig wenden können, werden entsprechend mehr Hilfe leisten müssen, was sich angesichts der knappen Verfügbarkeit der dafür notwendigen medizinischen Fachpersonen als schwierig erweisen wird. Der Regierungsrat beantragt daher zu prüfen, das Angebot der spezialisierten Stellen auf den Personenkreis der Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu beschränken.
Weiter schliesst sich der Regierungsrat der Forderung des Vorstandes der SODK1 insoweit an, als die Verwendung des Begriffs «eine spezialisierte Stelle» in Artikel 14 Absatz 2 nur unzureichend zum Ausdruck bringt, dass die Kantone ein geeignetes Modell für die medizinische und rechts-medizinische Betreuung wählen können, ohne dass der Bund eine Umsetzungsform vorgibt. Daher ist die Bestimmung so umzuformulieren, dass die Kantone sicherstellen, dass die Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt Zugang zu den spezialisierten Leistungen im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe haben.
3. Bekanntmachung der Opferhilfe
Der Bund verfügt im Bereich der Opferhilfe über eine Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 124 BV). Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Zuständigkeit von Bund und Kantonen. Der Regierungsrat ist gestützt auf diese Kompetenzordnung der Ansicht, dass sich der neu verankerte Informations- und Sensibilisierungsauftrag nicht ausschliesslich an die Kantone richten sollte, sondern dass dem Bund diesbezüglich auch eine Rolle zukommt.
Daher wird beantragt, in Artikel 8 Absatz 1 auch den Bund in die Pflicht zu nehmen.
4. Auswirkungen auf die Kantone
Gemäss erläuterndem Bericht werden die für die Opferhilfe zuständigen kantonalen Behörden möglicherweise wegen der Bearbeitung von Anträgen auf Soforthilfe mit einer zusätzlichen Arbeitsbelastung konfrontiert sein. Derzeit sei es aber nicht möglich, die personellen und zeitlichen Auswirkungen abzuschätzen. Der Bund geht dabei davon aus, dass vor allem die Kantone betroffen sein werden, die eine solche Praxis noch nicht kennen.
Dieser Ansicht schliesst sich der Regierungsrat nicht an. Wie bereits erwähnt ist die Anzahl der Beratungsanfragen zur medizinischen Hilfe in den letzten Jahren signifikant gestiegen. Mit dem Leistungsausbau und der besseren Bekanntmachung (sowohl der Öffentlichkeit wie auch bei den spezialisierten Stellen/Personen in den Gesundheitseinrichtungen) ist mit einer zusätzlichen Erhöhung der Anfragen und Gesuche zu rechnen. Es dürften nicht nur mehr berechtigte Gesuche eingehen, sondern generell mehr Anfragen. Auch die Fälle, die keine Gesuche auslösen (da nicht leistungsberechtigt nach OHG), werden Aufwand für die Abklärung, Betreuung und Triage verursachen. Zudem müssen zusätzliche Ressourcen für die Bewerbung und Bekanntmachung (der Opferhilfe im Allgemeinen und der medizinischen und rechtsmedizinischen
vgl. Stellungnahme der SODK vom 8. November 2024
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.11.2024 I Version' 11 I Dok.-Nr.: 2393058 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.2389 2/3
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Leistungen im Besonderen) aufgewendet werden. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.
5. Auswirkungen auf den Bund
Gemäss erläuterndem Bericht hat die Vorlage keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Wie bereits erwähnt fällt aus Sicht des Regierungsrats die Bekanntmachung der Opferhilfe auch in die Zuständigkeit des Bundes. Hinzu kommt, dass sich das finanzielle Engagement des Bundes im Bereich der Opferhilfe bis anhin auf die Gewährung von Bundesbeiträgen für die Ausbildungen von Opferhilfefachleuten beschränkt. Im Rahmen des Entlastungspakets für den Bundeshaushalt hat der Bundesrat die Streichung dieser Finanzhilfen als Massnahme aufgenommen. Der Regierungsrat fordert eine finanzielle Beteiligung des Bundes in Bezug auf die Bekanntmachung der Opferhilfe und spricht sich gegen eine Streichung der Ausbildungshilfen.
6. Ausführungsbestimmungen
Sollte aufgrund dieser Vorlage eine Anpassung der Opferhilfeverordnung2 notwendig sein, sollte neben dem Erlass der direkt aufgrund dieser Vorlage notwendigen Ausführungsbestimmungen auch die neue Berechnung von Kostenbeiträgen für die längerfristige Hilfe Dritter bzw. die Berechnung der Entschädigung (Betrag ELG) überprüft werden, die sich aufgrund der Revision des ELG per 01.01.2021 ergeben haben:
In der EL-Berechnung wurde bis 2021 zur Steigerung des Erwerbsanreizes und der Eingliederung in die Arbeitswelt Erwerbseinkommen nach Abzug eines Freibetrages zu zwei Dritteln berücksichtigt. Durch diese privilegierte Anrechnung kam es jedoch zu unerwünschten Schwelleneffekten, weshalb per 01.01.2021 eingeführt wurde, dass das Erwerbseinkommen bei Ehepaaren ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu 80 % angerechnet wird. Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass diese Änderung auch Auswirkungen auf die Berechnung von Kostenbeiträgen für die längerfristige Hilfe Dritter bzw. die Berechnung der Entschädigung hat. In der Opferhilfe werden seither nicht mehr alle nach ELG anrechenbaren Einnahmen gleich behandelt, obwohl dies gemäss den Erläuterungen zum Entwurf einer Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten3 so beabsichtigt war.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
2 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51) 3 Vgl. Erläuterungen vorn 8. Januar 2008 zum Entwurf einer Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)
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