Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.GSI.2661

Vernehmlassung des Bundes: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005). Stellungnahme des Kantons

Kanton Bern Canton de Berne '4**

Regierungsrat

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Bundesamt für Gesundheit

Per E-Mail (als pdf- und docx-Version) an: vernehmlassungIGV@bag.admin.ch

RRB Nr.: 74/2025 12. Februar 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Sowohl die Covid-Pandemie als auch die MPox-Epidemie haben gezeigt, dass der internationalen Zusammenarbeit eine grosse Rolle in der Überwachung, Erkennung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zukommt. Die Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften sehen eine Stärkung dieser Zusammenarbeit vor, die grundsätzlich befürwortet werden kann — wie auch die Aufnahme des Begriffs „relevante Gesundheitsprodukte" bei den Begriffsbestimmungen, zumal sich die Thematik «Mangel an wichtigen medizinischen Gütern» auch im Kanton Bern über die gesamte Covid-Pandemie hingezogen hat. Zuerst fehlten u. a. Schutzmaterialien und Desinfektionsmittel, dann Diagnostika, Beatmungsgeräte, spezifische Arzneimittel und Impfstoffe. Weiter können die Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der internationalen Versorgungsketten mit relevanten Gesundheitsprodukten grundsätzlich begrüsst werden.

Die Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften enthalten aber auch Bestimmungen, die der Regierungsrat als problematisch erachtet. So wird dem WHO -Generaldirektor die Befugnis übertragen, spezifische — befristete oder ständige — Empfehlungen abzugeben. Auch wenn diese Empfehlungen nicht bindend sind, ist die Beurteilung der verschiedenen Aspekte, auf die sie sich beziehen, eine nationale Aufgabe. Die Empfehlungen stellen daher einen Eingriff in die Befugnisse der Mitgliedsländer dar. Auch die verpflichtende Einführung einer nationalen IGV-Behörde für jedes Mitgliedsland sieht der Regierungsrat kritisch, ist die nationale Organisation doch Aufgabe des Mitgliedslands. Zudem befürchtet der Regierungsrat, dass die verstärkte Koordination und Überwachung durch die WHO zu einer stärkeren Einflussnahme der WHO auf nationale Gesundheitspolitik führen werden. In Zeiten gesundheitlicher Krisen ist es

von entscheidender Bedeutung, dass die Schweiz den notwendigen Spielraum für situative und

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.12.2024 I Version: 2 J Dok.-Nr.: 299458 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.2661 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

flexible Entscheidungen behält. Vorschnelle und umfassende internationale Vereinbarungen schränken die Möglichkeiten der Behörden ein, auf nationale Bedürfnisse und Umstände situativ zu reagieren.

Der Regierungsrat fordert den Bundesrat daher auf, die Anpassungen der IGV abzulehnen.

Sollte der Bundesrat den Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften doch zustimmen, so beantragt der Regierungsrat, zumindest einen Vorbehalt zum Umgang mit Fehl- und Desinformationen anzubringen (Variante 2): Zwar hat die WHO keine direkte Befugnis zur Zensur oder Manipulation von Informationen, die WHO wird aber mit den IGV-Änderungen mehr Einfluss auf die Informationskontrolle bekommen. Abweichende Informationen können als Desinformation eingestuft und bekämpft werden, was einen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit darstellt. Mit der Variante behält die Schweiz mehr Kontrolle über den Umgang mit Informationen im Gesundheitsbereich und hat mehr Spielraum bei der Umsetzung von Massnahmen zur Informationskontrolle im Gesundheitssektor.

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

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Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.12.2024 I Version 10 I Dok.-Nr.: 2414157 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.2661 2/2