Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.111

M 089-2024 Müller (Orvin, SVP) Kantonale Bitcoin-Strategie II: Löhne und Sitzungsgelder freiwillig in Bitcoin beziehen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 089-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.111

Eingereicht am: 14.03.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Müller (Orvin, SVP) (Sprecher/in) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Kullmann (Thun, EDU) Ryser (Seftigen, GLP) Kohli (Wabern, Die Mitte) Reinhard (Thun, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 852/2024 vom 21. August 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Kantonale Bitcoin-Strategie II: Löhne und Sitzungsgelder freiwillig in Bitcoin beziehen

Der Regierungsrat wird beauftragt zu ermöglichen, dass folgende Entgeltungen seitens des Kantons auf Wunsch in Bitcoin bezogen werden können:

Erwägungen

1. der ganze Lohn

2. Lohnbestandteile wie der 13. Monatslohn

3. Sitzungsgelder (z. B. für Mitglieder des Grossen Rates)

Begründung:

Dieser Vorstoss ist Teil einer Serie von Vorstössen aus den Reihen der überparteilichen «Parlamentarischen Gruppe Bitcoin». Die Vorstösse beabsichtigen, dass sich der Kanton Bern angesichts der enormen Veränderungen in der Finanzwelt, gerade im Hinblick auf Digitalisierung, frühzeitig zukunftsorientiert positioniert. Wir erwarten, dass Bitcoin eine zentrale Rolle im Finanzsystem der Zukunft einnehmen wird und es sehr vorteilhaft ist, wenn der Kanton Bern mit einer innovativen Bitcoin-Strategie ein attraktiver Standort für Bitcoin-Unternehmen wird.

Bitcoin stellt die Entdeckung der digitalen Knappheit dar und ist auf 21 Millionen Franken unterteilbare Einheiten beschränkt. Mit dieser garantierten Knappheit ist Bitcoin eine sehr interessante Alternative für immer mehr Menschen, die Schutz vor Geldmengenausweitung suchen. Das Bitcoin-Netzwerk ist dezentral und funktioniert nach festen Regeln, die allgemein bekannt

sind und sich der Manipulation durch einflussreiche Akteure entziehen. Kurz zusammengefasst: Bitcoin ist knappes, dezentrales und elektronisches Geld.

Auch diese Forderung zielt darauf ab, den Gebrauch von Bitcoin als Alltagszahlungsmittel im Kanton Bern zu fördern, um der Bevölkerung vermehrt die Gelegenheit zu geben, sich auf die kommenden Veränderungen im Finanzsystem vorzubereiten. Zudem interessieren sich besonders jüngere Menschen für Bitcoin als neue Technologie, wie auch als Sparalternative zu herkömmlichen Finanzanlagen. Da der Kanton Bern ein attraktiver Arbeitgeber sein möchte, könnte dies eine Möglichkeit sein, besonders jüngere Menschen für eine Anstellung beim Kanton zu gewinnen.

Mit der Möglichkeit, auch Sitzungsgelder in Bitcoin beziehen zu können, erhalten z. B. Mitglieder des Grossen Rates einfacheren Zugang zur Bitcoin-Technologie und können sich einfacher damit vertraut machen.

Antwort des Regierungsrates

Die Schweiz hat am 1. August 2021 als eines der ersten Länder der Welt gesetzliche Regelungen für die Blockchain-Technologie in Kraft gesetzt. 1 Insbesondere der Kanton Zug hat sich als Zentrum für Kryptowährungen in der Schweiz etabliert. Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern ist es im Kanton Zug möglich, Steuern in Bitcoin und Ethereum zu bezahlen. Auch die Stadt Lugano hat 2023 bekannt gegeben, dass sie ihre Zahlungsmöglichkeiten erweitert hat und nun auch Kryptowährungen für die Bezahlung von Steuerrechnungen und allen anderen kommunalen Gebühren akzeptiert. In Restaurants sind inzwischen Bitcoin-Bankomaten und Automaten, an denen Bargeld in Bitcoin umgewandelt werden können, anzutreffen. Einige Unternehmen bieten zumindest teilweise Lohnzahlungen in Bitcoin an (z. B. Bitcoin Suisse AG). Es handelt sich hier allerdings um auf Kryptowährungen spezialisierte Finanzdienstleister.

Der Bundesrat definiert die virtuellen Währungen als «digitale Darstellung eines Wertes, welche im Internet handelbar ist und zwar Funktionen von Geld übernimmt, jedoch als Zahlungsmittel nur von Mitgliedern einer spezifischen virtuellen Gemeinschaft akzeptiert wird» (Piller François, Virtuelle Währungen – Reale Rechtsprobleme?, in AJP 2017, S. 1426 ff.). Obwohl virtuelle Währungen «klassischem Geld» nicht unbesehen gleichgestellt sind, sind sie im Schweizer Recht als Entgelt für geleistete (unselbständige) Arbeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszahlung des «Geldlohns» in einer anderen «Parallelwährung» als der «gesetzlichen Währung» einvernehmlich vereinbaren (vgl. Artikel 3232b des Obligationenrechts, OR; SR 220). Es gibt jedoch weitere Herausforderungen, die es erschweren, Bitcoin als Lohnzahlung anzubieten. Der Regierungsrat lehnt deshalb das Anliegen der Motionäre, den Lohn, Lohnbestandteile oder Sitzungsgelder in Bitcoin auszuzahlen, aus folgenden Gründen ab:

– Der Kanton Bern hat als Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Fürsorge- und Lohnzahlungspflicht. Diese Pflicht soll garantieren, dass die Mitarbeitenden den vereinbarten Lohn tatsächlich, rechtzeitig und in voller Höhe ausbezahlt erhalten. Die Mitarbeitenden müssen am Tag der Fälligkeit der Lohnforderung frei über den Lohn verfügen können, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Existenzsicherung bzw. Versorgungszweck). Ferner müssen Mitarbeitende die Höhe ihres Lohnes voraussehen können. Da Bitcoin beachtlichen Kursschwankungen unterliegt, ist die Höhe der effektiven Lohnzahlungen nicht voraussehbar. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aber auf ein konsistentes Einkommen für alltägliche Ausgaben angewiesen (z. B. Miete, Krankenkassenbeiträge, Verpflegung etc.). Um der Volatilität zu entgehen, müssten die Mitarbeitenden ihre Bitcoins sofort in Schweizer Franken umtauschen.

Blockchain / DLT (admin.ch)

– Bitcoin ist in der Schweiz kein gesetzliches Zahlungsmittel. Die dezentrale Blockchain-Technologie, auf der virtuelle Währungen basieren, führt dazu, dass Bitcoin keiner staatlichen Kontrolle unterliegt und daher beachtlichen Wertschwankungen ausgesetzt ist. Im Gegensatz zum Schweizer Franken, der von der Schweizerischen Nationalbank unterstützt wird und dessen Preisstabilität über Jahre hinweg gewährleistet ist, sind die Wertschwankungen von Bitcoin unberechenbar. Eine Wertverminderung oder ein Totalverlust sind jederzeit möglich. Dies ist ein wesentlicher Nachteil einer Lohnauszahlung in Bitcoin.

– Der Kanton Bern hat keinen gesetzlichen Auftrag, Bitcoin zu fördern. Des Weiteren ist die Überweisung des Lohns an die Mitarbeitenden in Bitcoin im SAP-Standard (noch) nicht realisierbar. Eine Umsetzung würde zu entsprechenden Mehraufwendungen führen.

– Das «Handling» von Kryptowährungen erfordert ein ausreichendes Verständnis bzw. Wissen bezüglich der damit verbundenen Technologie und den Marktmechanismen. Nebst dem Preisvolatilitätsrisiko ist die Verwahrung der Zugangsdaten für die Kryptowährungen nicht unproblematisch. Werden die Zugangsdaten nicht bei einer Bank oder einer Krypto Börse aufbewahrt, werden sie meist in einem Wallet (z. B. USB-Stick) gespeichert. Bei Verlust des Schlüssels ist ein Zugriff auf die Kryptowährungen nicht mehr möglich. Die entsprechenden Werte sind unwiderruflich verloren. Eine zentrale Behörde kann in diesem Fall keine Unterstützung bei der Wiederherstellung des Zugangs leisten.

– Die Sozialversicherungsabgaben sind - insbesondere durch den pflichtigen Arbeitgeber - stets in gesetzlicher Währung zu leisten. Die Beiträge werden in der Regel vom massgebenden Lohn erhoben, etwa im Bereich der AHV. Gemäss Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) gehört nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit zum massgebenden Lohn, sondern grundsätzlich jeder Bezug der Arbeitnehmenden der wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Aus Sicht des Regierungsrats nicht restlos geklärt ist die Frage, wie sich die erhebliche Volatilität der effektiven «Lohnzahlung» in virtueller Währung auf die Versicherungsbeiträge bzw. -leistungen auswirken würde. Zudem wäre bei entsprechenden Auswirkungen mit einem nicht unerheblichen Abstimmungsaufwand der Beiträge des Arbeitgebers Kanton Bern mit den einzelnen Sozialversicherungsträgern auszugehen.

Mit Blick auf diese Ausgangslage bzw. diese Einschätzungen lehnt der Regierungsrat den vorliegenden Vorstoss ab. Den Mitarbeitenden steht es letztlich aber frei, einen Teil ihres Einkommens in volatile Anlagen wie Bitcoin zu investieren, nachdem sie ihren Lohn in einer stabilen Währung erhalten haben.

Verteiler ‒ Grosser Rat