2024.RRGR.144
M 098-2024 Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Haftbedingungen in den Regionalgefängnissen dürfen sich nicht verschlechtern durch die administrativen Probleme beim Busseninkasso. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 098-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.144
Eingereicht am: 08.05.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) (Sprecher/in) Steiner (Boll, EVP) Gerber (Hinterkappelen, GRÜNE) Weber Hadorn (Ostermundigen, SP) Junker Burkhard (Lyss, SP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 06.06.2024
RRB-Nr.: 814/2024 vom 14. August 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Ziffer 1: Annahme und gleichzeitige Abschreibung Ziffer 2: Ablehnung Ziffer 3: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Haftbedingungen in den Regionalgefängnissen dürfen sich durch die administrativen Probleme beim Busseninkasso nicht verschlechtern
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die beim Busseninkasso aufgelaufenen Ersatzfreiheitsstrafen mit geeigneten Massnahmen, insbesondere gemeinnütziger Arbeit und Electronic Monitoring, zu ersetzen und dadurch die Regionalgefängnisse zu entlasten.
2. Bauliche Massnahmen für die Umsetzung dieser aufgelaufenen Kurzstrafen sind zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu beschränken, um weitere Zusatzkosten zu vermeiden.
3. Eine Überbelegung der Regionalgefängnisse und damit verbundene längere Einschlusszeiten sind im Sinne angemessener Haftbedingungen für alle Eingewiesenen zu vermeiden.
Begründung:
Bei der Umstellung auf SAP sind gemäss Informationen der Sicherheitsdirektion und dem Tätigkeitsbericht der Justizleitung beim Busseninkasso Schnittstellenprobleme aufgetreten. Dies hat zu einer grossen Zahl nicht umgesetzter Ersatzfreiheitsstrafen und zum Teil Verjährungen dieser Kurzstrafen geführt.
Die Ersatzfreiheitsstrafen sollen jetzt möglichst zeitnah umgesetzt werden, um weitere Verjährung zu vermeiden.
Nach Angaben des AJV sind die Regionalgefängnisse aktuell im Kanton Bern und schweizweit stark belegt, sodass mit der Umsetzung der grossen Zahl von Ersatzfreiheitsstrafen eine Überbelegung und Bedarf an zusätzlichen Haftplätzen drohen. Als temporäre Lösung wird vorgeschlagen, Container zu nutzen, die bereits in Witzwil während der Sanierung der Anstalt verwendet wurden. Als Standort wird das Regionalgefängnis Burgdorf in Betracht gezogen. Vorgehen und notwendige Ressourcen für den Umzug, die Platzierung der Container und die Baubewilligungsverfahren sowie für den zusätzlichen personellen Bedarf für Betreuung werden abgeklärt.
Die Haftbedingungen in den Regionalgefängnissen im Kanton Bern, insbesondere Bern und Biel, werden immer wieder beanstandet, insbesondere lange Einschlusszeiten, Luft- und Lichtverhältnisse und enge Besuchsregimes. Bei stärkerer Belegung durch eine hohe Zahl dieser nicht eingeplanten Kurzstrafen verschärft sich diese schon angespannte Situation. Mit dem Modellversuch U-Haft, der in Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden des Kanton Zürich in Thun durchgeführt wird, sollen Verbesserungen in der Umsetzung der U-Haft erarbeitet und geprüft werden. Dieser Modellversuch darf nicht durch Überbelegung wegen Unzulänglichkeiten in der Administration des Busseninkassos weiter verzögert oder gefährdet werden.
Es bestehen Alternativen zur Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Geldstrafe oder eine Busse kann grundsätzlich in Form der gemeinnützigen Arbeit (GA) vollzogen werden. Für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (bereits umgewandelte Geldstrafe oder Busse) ist gemäss Merkblatt der Bewährungs- und Vollzugsdienste1 die GA ausgeschlossen. In der aktuellen Situation wurde der Fristenlauf aber durch administrative Pannen und nicht durch Versäumnisse der Verurteilten verursacht. Eine Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit sollte deshalb ermöglicht werden. Dies erfüllt den Zweck des Vollzugs, dient der Gesellschaft und spart Kosten. Auch Electronic Monitoring soll wo immer möglich eingesetzt werden, um Inhaftierungen zu reduzieren und Kosten durch temporäre zusätzliche Kapazitäten in den Haftanstalten zu verhindern.
Begründung der Dringlichkeit: Die aufgelaufenen Ersatzfreiheitsstrafen sollen zeitnah vollzogen werden, um Verjährung zu verhindern. Ein Entscheid für alternative Wege des Vollzugs ist dringend, um u nnötige Kosten für bauliche Massnahmen zu vermeiden.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verwaltungsorganisationskompetenz (Art. 87 KV) und in der Entscheidungskompetenz (Art. 90 Abs. 1 Bst. f) des Regierungsrates liegt.
1. Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt zum Zug, wenn die verurteilte Person eine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und diese auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Grundsätzlich gilt, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amts für Justizvollzug (AJV) den Normalvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in einer Vollzugseinrichtung immer als Ultima Ratio anordnen und entsprechend alle Möglichkeiten ausschöpfen.
Es ist jederzeit möglich, den ausstehenden Betrag nachträglich zu bezahlen und damit den Freiheitsentzug abzuwenden. Die BVD übermitteln bei jedem Aufgebot für die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend Einzahlungsscheine und zeigen sich bei den Fristen für die Bezahlung kulant. Zudem werden den betroffenen Personen ebenfalls Merkblätter zu den Sondervollzugsformen Halbgefangenschaft und Electronic Monitoring übermittelt.
Das Gesetz sieht die gemeinnützige Arbeit anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht vor
Die Halbgefangenschaft stellt im Sinne der Motion ebenfalls keine Alternative dar, da dadurch auch Plätze in den Vollzugseinrichtungen belegt werden.
Electronic Monitoring ist gemäss Art. 79b Abs. 1 StGB nur für den Vollzug von (Ersatzfreiheitsstrafen) von 20 Tagen bis zu 12 Monaten möglich. Für einen Grossteil der Ersatzfreiheitsstrafen stellt Electronic Monitoring bereits deshalb keine Option dar, weil die Dauer weniger als 20 Tage beträgt. Weiter ist die Anordnung von Electronic Monitoring gemäss Abs. 2 der StGB-Bestimmung von verschiedenen Faktoren abhängig. Einerseits sind die technischen und personellen Ressourcen (z. B. Anzahl Geräte) begrenzt, andererseits benötigt der Einsatz von Electronic Monitoring u.a. eine geregelte Wohnsituation, Zuverlässigkeit und die Bereitschaft, mit der Vollzugsbehörde zu kooperieren. Die jeweiligen Prüfungen ergeben, dass diese Anforderungen häufig von den betroffenen Personen nicht erfüllt werden können. Sind die Voraussetzungen allesamt erfüllt, steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person den geschuldeten Geldbetrag bezahlen kann, womit sich eine Ersatzfreiheitsstrafe erübrigt.
2. Das AJV hat den gesetzlichen Auftrag, die von den bernischen Gerichten ausgesprochenen Urteile zu vollziehen. Hierzu gehören auch Ersatzfreiheitsstrafen für nicht bezahlte Bussen und Geldstrafen. Beim Vollzugsaufgebot ist die gesetzliche Verjährungsfrist zu beachten, welche bei Bussen gemäss Art. 109 StGB drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils beträgt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass kaum Möglichkeiten für alternative Vollzugsformen (vgl. Antwort zu Frage 1) bestehen.
Die Vollzugseinrichtungen des AJV waren am Stichtag vom 1. Mai 2024 zu 103 Prozent (über-)belegt.2 Die mit dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen beauftragten Regionalgefängnisse Bern, Biel, Burgdorf und Thun waren sogar zu 113 Prozent belegt. 3 Die Belegungszahlen zeigen deutlich, dass innerhalb der Vollzugseinrichtungen des AJV kein Handlungsspielraum für Verlegungen besteht. Die Überbelegung der betroffenen Regionalgefängnisse ist langfristig nicht vertretbar und auch nicht zu bewältigen.
Das AJV ist dem gesetzlichen Auftrag verpflichtet und sieht sich dementsprechend gezwungen, infrastrukturelle Anpassungen vorzunehmen, um die Bugwelle der Ersatzfreiheitsstrafen vor Ablauf der Verjährungsfrist bewältigen zu können. Ziffer 2 der Motion ist entsprechend abzulehnen.
3. Wie gesehen kommt es schon heute vorübergehend zu Überbelegungen. Aktuell mussten in den Regionalgefängnissen des Kantons Bern die Einschlusszeiten jedoch noch nicht angepasst werden. Allerdings ist festzuhalten, dass die sehr hohe Belegung zu Stresssituationen bei den eingewiesenen Personen führt und auch das Personal des AJV durch die Lage sehr stark gefordert ist. Weiter können aufgrund der hohen Belegung interne Verschiebungen, z. B. bei Konflikten unter den eingewiesenen Personen, nicht mehr bedarfsgerecht durchgeführt werden, weil aufgrund der hohen Belegung hierfür keine Einzelzellen verfügbar sind. Insgesamt kann jedenfalls festgehalten werden, dass eine allfällige Zunahme von Eingewiesenen bei gleichbleibendem Personalbestand unweigerlich zu reduzierter, verfügbarer Betreuungszeit pro eingewiesener Person führt,
Belegung von 925 Plätzen mit 955 eingewiesenen Personen Belegung von 374 Plätzen mit 426 eingewiesenen Personen
was wiederum längere Arbeitszeiten für das Personal zur Folge hat. Als Sofortmassnahme für zusätzliche Haftplätze sollen im Regionalgefängnis Burgdorf Container in Betrieb genommen werden. Der Regierungsrat hat dafür einen Kredit von 5,57 Millionen Franken bewilligt. Das Kreditgeschäft wird in der Herbstsession 2024 dem Grossen Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 4 Mit der erfolgten Verabschiedung des Kreditgeschäfts durch den Regierungsrat, werden die Voraussetzungen geschaffen, um Überbelegungen zu verhindern und angemessene Haftbedingungen sicherzustellen.
Verteiler Grosser Rat
Amt für Justizvollzug; Erstellung und Betrieb von provisorischem Haftraum im Regionalgefängnis Burgdorf zur Bewältigung der Bugwelle Busseninkasso 2024-2026 und Nach-kredit für die Produktgruppe 4463000001 Justizvollzug; Objektkredit (2024.SIDAJV.127)