2024.RRGR.15
I 004-2024 Zuber (Moutier, PSA) Ist der Regierungsrat bereit, das vom BJR aufgegebene Kulturerbe zu schützen? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 004-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.15
Eingereicht am: 04.02.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Zuber (Moutier, PSA) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 515/2024 vom 22. Mai 2024 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ist der Regierungsrat bereit, das vom BJR aufgegebene Kulturerbe zu schützen?
Am 1. Februar wurde in einer Medienmitteilung bekanntgegeben, dass der Bernjurassische Rat (BJR) beschlossen hat, sich finanziell aus mehreren interkantonalen kulturellen Einrichtungen im zukünftigen jurassischen Gebiet zurückzuziehen. Einige dieser Institutionen haben einen besonderen Bezug zum Kanton Bern, da sie öffentliche Aufgaben zur Bewahrung und Aufwertung von Kulturgütern erfüllen, die dem Kanton Bern gehören oder mit ihm verbunden sind. Dies gilt insbesondere für die Kunstwerke bernischer Künstlerinnen und Künstler im jurassischen Kunstmuseum «Musée jurassien des arts» in Moutier, die Maschinen von Schaublin oder Tavannes- Machines im «Musée du Tour automatique» in Moutier oder die Dokumente in Verbindung mit dem Fürstbistum Basel, dem Berner Jura vor 1979 und dem heutigen französischsprachigen Teil des Kantons Bern, die im «Musée jurassien d'art et d'histoire» in Delsberg aufbewahrt oder ausgestellt werden. Dieses Museum wurde im Übrigen vom Kanton Bern gegründet und ist Teil einer interkantonalen Vereinbarung, die durch die güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem Kanton Jura zustande kam und vorsieht, dass der Kanton Bern Vertreter in den Stiftungsrat entsendet und sich an der Finanzierung beteiligt.
Der Entscheid des Bernjurassischen Rats ist daher nicht nur inhaltlich sehr fragwürdig, sondern in mancher Hinsicht auch formal unzulässig, da der BJR den Regierungsrat keineswegs von Vereinbarungen mit anderen Kantonen entbinden kann.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Entscheidung des Bernjurassischen Rats und die empörten Reaktionen, die sie in der gesamten betroffenen Region ausgelöst hat?
2. Kann sich der BJR die Kompetenz anmassen, den Regierungsrat von den Vereinbarungen, die dieser mit dem Kanton Jura unterzeichnet hat, zu entbinden, insbesondere in Bezug auf die betroffenen Museen?
3. Kann der Regierungsrat präzisieren, was er mit «den Reichtum dieses gemeinsamen Erbes bewahren» gemäss Punkt 3.2.4 des erläuternden Vortrags zum Moutier-Konkordat genau meint?
4. Ist es nach Ansicht des Regierungsrates plausibel, dass die in Punkt 3.2.4 des erläuternden Vortrags zum Moutier-Konkordat enthaltenen Verpflichtungen eingehalten werden, wenn die betroffenen Institutionen kein Geld mehr vom Kanton Bern erhalten?
5. Ist der Regierungsrat bereit, sich für die Aufwertung und die öffentliche Zugänglichkeit seines materiellen und dokumentarischen Erbes in den betroffenen Institutionen einzusetzen?
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat wünscht sich in allen Bereichen, einschliesslich der Kultur, sachliche und spannungsfreie Beziehungen mit dem Kanton Jura.
Seit fast 20 Jahren – mit dem Sonderstatutsgesetz (SStG) von 2004 und der Einsetzung des Bernjurassischen Rats (BJR) im Jahr 2006 – hat der Regierungsrat dem BJR schrittweise fast alle Kompetenzen und Budgetbefugnisse im Kulturförderungsbereich in Bezug auf den Berner Jura und die interjurassischen Kulturinstitutionen übertragen. Nicht in den Zuständigkeitsbereich des BJR fallen Vorhaben von nationaler, interkantonaler oder gesamtkantonaler Bedeutung, mit Ausnahme der interjurassischen Vorhaben (Art. 15 Abs. 1 SStG).
Der Berner Jura verfügt über einen eigenen proportionalen Anteil am kantonalen Kulturbudget (Art. 17 SStG), der rechnerisch (proportional zum demographischen Gewicht des Berner Juras im Kanton Bern) mit dem Kantonswechsel von Moutier sinken wird. Der BJR verwaltet diesen Finanzrahmen und trifft an Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion Entscheidungen über Staatsbeiträge (Art. 15 Abs. 1 SStG). Er schliesst an Stelle des Regierungsrates die Leistungsverträge ab (Art. 15 Abs. 3 SStG). Er ist berechtigt, in Bezug auf gemeinsame Einrichtungen direkt mit der jurassischen Kantonsregierung zu verkehren (Art. 28 SStG). Er (und nicht der Regierungsrat) ist beauftragt, selbst ein kulturpolitisches Konzept als Grundlage für seine Beitragsverfügungen zu erarbeiten (Art. 22 SStG).
Zwischen den Kantonen Bern und Jura bestehen zum Teil alte Vereinbarungen über die Aufteilung von Kulturgütern. Es ist üblich, dass die Beziehungen zwischen den beiden Kantonen bei wichtigen Volksabstimmungen und institutionellen Entscheidungen überprüft werden. Dies war der Fall bei der Gründung des Kantons Jura im Jahr 1978, in den Jahren der vermögensrechtlichen Aufteilung danach und auch nach der Abstimmung vom 24. November 2013 über die institutionelle Zukunft der Region, als der Berner Jura beschloss, beim Kanton Bern zu verbleiben. Der Kanton Jura führte daraufhin eine systematische Überprüfung der kulturellen und interjurassischen Einrichtungen durch, entschied sich je nach Fall für die Fortsetzung oder die Einstellung der Finanzierung und gab Einrichtungen auf jurassischem Boden oder solchen, die für den Jura von Bedeutung sind, den Vorrang. Die Situation wiederholt sich derzeit aufgrund des Kantonswechsels von Moutier. Der BJR, der nunmehr zuständig ist, musste ebenfalls die zukünftige Verwendung seines Kulturbudgets überprüfen.
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kann der Regierungsrat wie folgt antworten:
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Entscheidung des Bernjurassischen Rats und die empörten Reaktionen, die sie in der gesamten betroffenen Region ausgelöst hat?
Der Regierungsrat ist nicht befugt, die Entscheidungen des Bernjurassischen Rats über kulturelle Staatsbeiträge zu bewerten. Noch weniger hat er die Kompetenz, eine Entscheidung des BJR in dieser Angelegenheit zu überdenken, wie es einige Institutionen in Briefen an die Regierung gefordert haben.
Der Regierungsrat kommentiert in der Regel auch keine Medienreaktionen. Während in den Medien und in Briefen empörte Kritik geäussert wurde, wurden dem Regierungsrat auch viele positive Reaktionen aus der betroffenen Region mitgeteilt. Die Entscheidungen des Bernjurassischen Rats ermöglichen es, die finanzielle Unterstützung für andere kulturelle Einrichtungen im Berner Jura fortzusetzen oder sogar zu verstärken, trotz der mathematischen Kürzung des Finanzrahmens infolge des Kantonswechsels von Moutier.
2. Kann sich der BJR die Kompetenz anmassen, den Regierungsrat von den Vereinbarungen, die dieser mit dem Kanton Jura unterzeichnet hat, zu entbinden, insbesondere in Bezug auf die betroffenen Museen?
Der BJR masst sich keine Kompetenzen an, sondern übt die ihm gesetzlich übertragenen Befugnisse in Bezug auf kulturelle Staatsbeiträge für den Berner Jura und die interjurassischen Institutionen aus. Er entscheidet innerhalb der Grenzen der verfügbaren Mittel und des gesetzlichen Rahmens souverän über die Verwendung seines Globalbudgets.
Der Regierungsrat hat Kenntnis von verschiedenen bestehenden alten Vereinbarungen. Es ist richtig, dass der Abschluss oder die Änderung einer interkantonalen Vereinbarung gegebenenfalls in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen würde. Der Regierungsrat wird dies weiterhin im Auge behalten.
Unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 1 des SStG sollte es dem BJR überlassen werden, seine Entscheidung umzusetzen und mit den kulturellen Einrichtungen über deren Zukunft zu diskutieren. Der BJR hat signalisiert, dass er immer bereit sei, bestimmte Institutionen in Moutier oder im Kanton Jura finanziell zu unterstützen, insbesondere auf der Grundlage von Projekten, die den Berner Jura betreffen. Sollten bei der Umsetzung noch Hindernisse zu überwinden sein, werde der BJR diese zu gegebener Zeit mit dem Regierungsrat besprechen.
3. Kann der Regierungsrat präzisieren, was er mit «den Reichtum dieses gemeinsamen Erbes bewahren» gemäss Punkt 3.2.4 des erläuternden Vortrags zum Moutier-Konkordat genau meint?
Zunächst muss klargestellt werden, dass das Konkordat über den Kantonswechsel der Gemeinde Moutier, das von den beiden Kantonsregierungen ausgehandelt wurde und dem die beiden Kantonsparlamente gemäss Beschlüssen vom März 2024 beitreten wollen, keinen Artikel über Kultur enthält.
Ein kurzes Kapitel im Vortrag zum Konkordat erwähnt die Kultur, um zu erklären, warum es im Konkordat keinen Kulturartikel gibt, da die Kompetenzen in diesem Bereich im Berner Jura an den Bernjurassischen Rat übertragen wurden, mit einigen Ausnahmen (gemäss Artikel 15 Absatz 1 des SStG), wie das Archiv des ehemaligen Fürstbistums Basel (AAEB), das traditionell von vier Kantonen und ohne Beteiligung des BJR finanziert wird.
«Den Reichtum des gemeinsamen Erbes bewahren» bedeutet, dass die beiden Kantonsregierungen sich ihrer Geschichte, ihrer Kultur und dem kulturellen Erbe der Region verpflichtet fühlen, das es zu bewahren und zu finanzieren gilt. Die Wege, dies zu tun, sind vielfältig und fallen nicht unter das Konkordat.
Je nach Fall und Institution sind Beiträge eines einzelnen Kantons, gemeinsame Beiträge des BJR und des Kantons Jura, mit oder ohne kommunale Beiträge usw. denkbar. Diese Vielfalt an Förderungsarten besteht bereits heute bei bernischen Institutionen, die interjurassisches Erbe bewahren (Bernisches Historisches Museum), und interjurassischen Institutionen, die von einer Sitzgemeinde und vom BJR unterstützt werden, und zwar ohne jurassischen Beitrag (Espace des troupes jurassiennes in Saint-Imier, Musée d'histoire et du Tour automatique in Moutier) oder zunächst mit und später ohne jurassischen Beitrag (Centre jurassien d'archives et de recherches économiques CEJARE in St-Imier) oder gemeinsam durch Beiträge der Gemeinde, des BJR und des Kantons Jura (Musée jurassien des arts in Moutier).
Im Berner Jura und unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 1 des SStG liegt die Wahl zwischen diesen verschiedenen Optionen seit 20 Jahren fast ausschliesslich beim Bernjurassischen Rat. Die Entscheidung liegt nicht mehr beim Regierungsrat.
4. Ist es nach Ansicht des Regierungsrates plausibel, dass die in Punkt 3.2.4 des erläuternden Vortrags zum Moutier-Konkordat enthaltenen Verpflichtungen eingehalten werden, wenn die betroffenen Institutionen kein Geld mehr vom Kanton Bern erhalten?
Kulturelle Einrichtungen benötigen finanzielle Mittel, um funktionieren zu können. Die Gemeinden und Kantone (insbesondere die Sitzgemeinde und der Sitzkanton) tragen oft einen grossen Teil dieser Finanzierung. Wie in der Antwort zu Punkt 3 erwähnt, variiert das Finanzierungsmodell (durch den BJR, durch einen, zwei oder sogar vier Kantone, durch eine oder mehrere Gemeinden usw.) stark von einer Institution zur anderen.
5. Ist der Regierungsrat bereit, sich für die Aufwertung und die öffentliche Zugänglichkeit seines materiellen und dokumentarischen Erbes in den betroffenen Institutionen einzusetzen?
Siehe Antwort auf Frage 3: Das Konkordat über den Kantonswechsel von Moutier enthält keinen Artikel über Kultur, und die beiden Regierungen verpflichten sich daher über das Konkordat zu nichts im kulturellen Bereich. Unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 1 des SStG wird es in erster Linie die Aufgabe des Bernjurassischen Rats, der jurassischen Kantonsbehörden und der Gemeinden sein, über die Zukunft und die Formen der Kulturförderung in der Region zu entscheiden.
Verteiler ‒ Grosser Rat