Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.178

M 122-2024 Gasser (Ostermundigen, GLP) Liquiditätshilfen für versorgungsrelevante Gesundheitseinrichtungen auf eine ordentliche Rechtsgrundlage stellen! Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 122-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.178

Eingereicht am: 03.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gasser (Ostermundigen, GLP) (Sprecher/in) Michel (Schattenhalb, SVP) Eigenmann (Bern, Die Mitte) Zimmerli (Bern, FDP) Vögeli (Frauenkappelen, GLP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 06.06.2024

RRB-Nr.: 796/2024 vom 14. August 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Liquiditätshilfen für versorgungsrelevante Gesundheitseinrichtungen auf eine ordentliche Rechtsgrundlage stellen!

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Umgehend die Arbeiten zur Schaffung der Rechtsgrundlage für die Möglichkeit einer Liquiditätssicherung für versorgungsrelevante Gesundheitseinrichtungen an die Hand nehmen und dem Grossen Rat zum Beschluss vorlegen.

2. Die Rechtsgrundlagen sollen vorsehen, dass Liquiditätshilfen nur an Leistungserbringer gewährt werden können, wenn diese für den Kanton Bern versorgungsrelevant sind. Die Rechtsgrundlage soll dabei den Begriff der Versorgungsrelevanz definieren.

3. Der Regierungsrat soll den Gesetzgebungsprozess so planen, dass eine in Kraftsetzung der Rechtsgrundlagen per 1. Januar 2027 möglich ist.

Begründung:

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat in der Sommersession 2024 die Genehmigung eines Kredits im Umfang von 100 Millionen Franken zur Liquiditätssicherung der Listenspitäler mittels Darlehen und Bürgschaften (2024.GSI.392). Auch wenn der beantragte Kredit notwendig scheint, stören sich die Motionärinnen und Motionäre daran, dass die rechtliche Grundlage für den Kredit mehr als unklar ist. Es ist deshalb so rasch als möglich Klarheit zu schaffen, und es sind die Arbeiten für die Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage an die Hand zu nehmen.

Der Kanton steht in der Verantwortung, jederzeit die medizinische Versorgungssicherheit der Kantonsbevölkerung sicherzustellen. Es scheint deshalb sinnvoll, die Möglichkeit vorzusehen, versorgungsrelevante Liquiditätshilfen in Form von Krediten und Bürgschaften gewähren zu können. Dies insbesondere, weil die Zahlungsunfähigkeit einer versorgungsrelevanten Gesundheitseinrichtung zu hohen Folgekosten für die Sicherstellung der Versorgung führen könnte.

Die Motion soll die Liquiditätshilfe im Einklang mit dem Legalitätsprinzip auf ein stabileres rechtliches Fundament stellen.

Begründung der Dringlichkeit: Die Finanzkennzahlen diverser Gesundheitseinrichtungen lassen das Risiko von Liquiditätsengpässen bereits in naher Zukunft erkennen. Die gesetzliche Grundlage für Liquiditätshilfen muss deshalb so schnell als möglich geschaffen werden.

Antwort des Regierungsrates

Mit dem Geschäft «Liquiditätssicherung Listenspitäler mittels Darlehen und Bürgschaften; Rahmenkredit 2024-2028» wurde eine Übergangslösung geschaffen und dies wurde auch klar so deklariert. Die Arbeiten zur Schaffung einer Rechtsgrundlage wurden in der Zwischenzeit in Angriff genommen, ein entsprechender Prüfauftrag des Regierungsrats lag der GSI bereits vor. Überdies beschloss der Grosse Rat zum Geschäft «Liquiditätssicherung Listenspitäler mittels Darlehen und Bürgschaften; Rahmenkredit 2024-2028» eine Auflage, wonach die Erarbeitung der notwendigen gesetzlichen Grundlage für solche Kredite zeitnah an die Hand genommen werden soll, so dass sie per 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt werden kann. Damit sollen auch die Möglichkeiten der Liquiditätssicherung für versorgungsnotwendige Listenspitäler gemäss Artikel 11d SpVV überprüft werden.

Dass Liquiditätshilfen nur an Spitäler gewährt werden, wenn diese für den Kanton Bern versorgungsrelevant sind, ist in den laufenden Arbeiten zur Schaffung einer Rechtsgrundlage so vorgesehen. Die Ausgestaltung wird geprüft.

Die Kantonsverfassung und die Grossratsgesetzgebung verlangen bei einem Gesetzgebungsprojekt einen umfassenden Prozess mit zwei Lesungen im Grossen Rat, mehreren Kommissionssitzungen, Durchführung einer mehrmonatigen öffentlichen Vernehmlassung sowie dem Einbezug der anderen Direktionen. Aufgrund dieser verschiedenen Arbeitsschritte sowie der dabei geltenden Fristen, erachtet der Regierungsrat die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage per 1. Januar 2027, ohne dass es dabei zu qualitativen Einbussen kommt, als herausfordernd.

Ein schnellstmöglicher Zeitplan könnte wie folgt aussehen:

Arbeitsschritte Verantwortlich Termin Bemerkungen Planungserklä- Rechtssetzungsauftrag GR 11. Juni 2024 rung Erarbeitung Fachkonzept GSI Juli - Okt 2024

Vorbereitung Vorlage GSI Nov 2024 - Jan 2025

Vorbereitung Mitberichtsverfahren GSI Februar 2024

Eröffnung des 1. Mitberichtsverfahrens GSI 14. März 2024 Freitag vor Einreichung der Mitberichte Direktionen 4. April 2025 Frühlingsferien

Arbeitsschritte Verantwortlich Termin Bemerkungen Auswertung der Mitberichte / Überarbei- GSI April - Mai 2025 8 Wochen tung und Übersetzung der Vorlage Ermächtigungsbeschluss zur Eröffnung Regierungsrat 11. Juni 2025 des Vernehmlassungsverfahrens Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- 2 Wochen vor GSI 19. Juni 2025 rens Sommerferien Adressat/innen der Freitag vor Einreichung der Vernehmlassungen 19. September 2025 Vernehmlassung Herbstferien Auswertung der Vernehmlassungen / GSI 7 Wochen Überarbeitung der Vorlage Eröffnung des 2. Mitberichtsverfahrens GSI 1.Dezember 2025

Einreichung der Mitberichte Direktionen 22. Dezember 2025 Überarbeitung der Vorlage z.H. Redakti- GSI Februar 2026 onskommission Redaktions-kommis- Vorprüfung der Vorlage März 2026 sion Verabschiedung der Vorlage zuhanden Regierungsrat Ende April 2026 Grosser Rat (grüne Vorlage) Beratung der Vorlage durch Kommission GSoK / GSI Ende Juni 2026 Verabschiedung Anträge Regierungsrat Regierungsrat Mitte August 2026 und GSoK für 1. Lesung

1. und einzige Lesung Grosser Rat Herbstsession 2026 Redaktions-kommis- Erneute Prüfung der Vorlage sion Referendumsprozedere STA

Inkrafttreten Januar 2027

Ein Vorgehen nach diesem Zeitplan, welcher ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen per Januar oder Februar 2027 ermöglichen würde, bedingt, erstens, dass der Grosse Rat die Rechtsgrundlage in nur einer Lesung beschliesst. Zweitens hätte dies zur Folge, dass die Zeit für die Erarbeitung des Fachkonzepts nur sehr knapp bemessen wird und auch ein Einbezug der Stakeholder nur in begrenztem Umfang möglich sein wird. Der Zeitplan erlaubt es überdies nicht, weitere Themen in die Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG, BSG 812.11) aufzunehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat