Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.179

I 123-2024 Weber Hadorn (Ostermundigen, SP) Umsetzung Sexualstrafrechtsreform in der KAPO Bern. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 123-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.179

Eingereicht am: 03.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Weber Hadorn (Ostermundigen, SP) (Sprecher/in) Tanner (Biel/Bienne, SP) Müller (Innerberg, SP) Weitere Unterschriften: 3

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1250/2024 vom 04. Dezember 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Umsetzung Sexualstrafrechtsreform in der KAPO Bern

Im Sommer 2023 kam die Revision des Sexualstrafrechts zustande. Neu liegt eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Ausserdem wird die Definition der Vergewaltigung ausgeweitet. Der Tatbestand ist neu geschlechtsneutral formuliert und umfasst nicht nur den Beischlaf, sondern jegliche Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Weiter können verurteilte Personen bei Delikten gegen die sexuelle Integrität zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden. Am 1. Juli 2024 tritt das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts sowie die Rechtsprechung sind Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie für die Polizei zuständig. Dementsprechend haben die Kantone eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Sexualstrafrechtsreform. Deshalb bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Was ist der Stand der Umsetzung der Revision des Sexualstrafrechts in der KAPO Bern?

2. Zu welchem Zeitpunkt, in welchem Rahmen und in welcher Form werden die Corps der Polizei über die Revision des Sexualstrafrechts geschult? Zu welchen Inhalten und spezifischen Fragestellungen finden diese Schulungen statt?

3. Wie werden die Prozesse innerhalb der Polizei angepasst, um Delikte gegen die sexuelle

Integrität (beispielsweise in Einvernahmen) im Sinne der Revision umzusetzen?

4. Wie schätzt die Regierung die vorhandenen finanziellen Ressourcen in Hinblick auf eine adäquate Umsetzung und Anwendung der Reform ein?

5. Wie setzen die KAPO Bern technische Möglichkeiten wie Videoaufzeichnungen und -übertragungen ein, um die Opfer vor Retraumatisierung durch Mehrbefragung zu entlasten?

Antwort des Regierungsrates

1. Was ist der Stand der Umsetzung der Revision des Sexualstrafrechts in der KAPO Bern?

Die Kantonspolizei Bern hat sich frühzeitig auf die Revision des Sexualstrafrechts vorbereitet. Bereits vor dem 1. Juli 2024 wurden intern alle wichtigen Weisungen, Arbeitshilfen etc. angepasst und die Mitarbeitenden frühzeitig informiert.

2. Zu welchem Zeitpunkt, in welchem Rahmen und in welcher Form werden die Corps der Polizei über die Revision des Sexualstrafrechts geschult? Zu welchen Inhalten und spezifischen Fragestellungen finden diese Schulungen statt?

Die Fachverantwortung Sexualdelikte hat bereits im November 2023 die erste Schulung im Rahmen einer dreistündigen Präsenzveranstaltung zum neuen Sexualstrafrecht durchgeführt, da man vorerst davon ausging, dass die Revision per 1. Januar 2024 in Kraft treten würde. Da sich die Einführung verzögerte, wurde anfangs Juni 2024 eine erneute Weiterbildungsveranstaltung für alle Fahnderinnen und Fahnder sowie Präventionsmitarbeiterinnen und Präventionsmitarbeiter durchgeführt. Der Inhalt der Weiterbildung war sehr umfassend. Jede Änderung wurde vorgestellt und mit Fallbeispielen ausgeführt. Auch die internen Anpassungen und neuen Zuständigkeiten wurden in den Präsenzveranstaltungen thematisiert. Dem gesamten Korps wurde zudem ein E-Learning, welches auf dem Präsenzunterricht basiert, zur Absolvierung zur Verfügung gestellt. Ebenfalls wurde ein Factsheet mit allen Neuerungen im Korps verbreitet.

3. Wie werden die Prozesse innerhalb der Polizei angepasst, um Delikte gegen die sexuelle Integrität (beispielsweise in Einvernahmen) im Sinne der Revision umzusetzen?

In Absprache mit der Generalstaatsanwaltschaft (GSA) wurde die unverzügliche Informationspflicht der Polizei an die Staatsanwaltschaft bei allen schweren Delikten gegen die sexuelle Integrität (Ausnahme u. a. sexuelle Belästigung und Exhibitionismus) erweitert. Die neue Handhabung ist in der angepassten Weisung der GSA festgehalten. Um sicherzustellen, dass schnellstmöglich polizeiliche Spezialistinnen und Spezialisten beigezogen werden, wurde neu vorgesehen, dass bei unerlaubten Kontakten der Täterschaft mit den primären Geschlechtsteilen oder dem Anus des Opfers immer ausgebildete Fachspezialistinnen und -spezialisten (Fahnderinnen und Fahnder, Frauenpikett) beigezogen werden. Opfer einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren sexuellen Missbrauchs wurden schon bisher durch Fahnderinnen und Fahnder oder dem Frauenpikett betreut und einvernommen.

4. Wie schätzt die Regierung die vorhandenen finanziellen Ressourcen in Hinblick auf eine adäquate Umsetzung und Anwendung der Reform ein?

Für eine adäquate Umsetzung bedarf es finanzieller Ressourcen, insbesondere für technische Mittel, wie die Installation neuer Videoanlagen (vgl. Antwort auf Frage 5). Zudem rechnet die Polizei mit mehr Anzeigen in diesem Deliktsbereich. Aus diesem Grund wurde bei

insgesamt unverändertem Personalbestand, die Pikettstruktur angepasst und personell verstärkt.

5. Wie setzen die KAPO Bern technische Möglichkeiten wie Videoaufzeichnungen und -übertragungen ein, um die Opfer vor Retraumatisierung durch Mehrbefragung zu entlasten?

Videoübertragungen erfolgen, sofern das Opfer eine Gegenüberstellung ablehnt und die beschuldigte Person ihr Teilnahmerecht geltend macht. Ebenso erfolgt eine Videoübertragung in Fällen, in denen die Opfer an der Einvernahme der beschuldigten Person teilnehmen möchten, jedoch keine Konfrontation mit dieser Person wünschen.

Die audiovisuelle Aufzeichnung von Einvernahmen wird bei delegierten Einvernahmen von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Die Kantonspolizei Bern verfügt aktuell über vier Videoeinvernahmeräume. Die Installation von weiteren Videoanlagen ist in Bearbeitung . Essenziell wird die Möglichkeit zur Nutzung eines automatischen Verschriftungstools sein. Artikel 78a lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) sieht vor, dass die Verschriftung grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss. Die Verfahrensleitung ist aber in vielen Fällen bereits vorher auf ein schriftliches Protokoll angewiesen. Insofern braucht es für den vermehrten Einsatz von Videoaufzeichnungen zwingend technische Hilfsmittel, welche die Kantonspolizei Bern bei der Protokollierung in der erforderlichen Qualität und Zeit unterstützen und entlasten, soweit nicht genügend Personalressourcen dafür zur Verfügung stehen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 78a — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2025.