Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.18

M 006-2024 Fiechter (Oberwil im Simmental, SVP) Projekt «Audio-Marke» für rund 40 000 Franken sofort abbrechen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 006-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.18

Eingereicht am: 13.02.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Fiechter (Oberwil im Simmental, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 07.03.2024

RRB-Nr.: 679/2024 vom 26. Juni 2024 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Projekt «Audio-Marke» für rund 40 000 Franken sofort abbrechen

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Das Projekt «Audio-Marke» ist sofort abzubrechen.

2. Sofern in Bezug auf das Projekt «Audio-Marke» noch widerrufbare finanzielle Verpflichtungen bestehen, sind diese umgehend zu widerrufen.

Begründung

Mit Medienmitteilung vom 12. Februar 2024 (Kurzmitteilungen der Kantonsverwaltung 1) wurde die Öffentlichkeit darüber informiert, dass sich der Kanton Bern eine «Audio-Marke» gäbe. Konkret wird das Projekt wie folgt umschrieben:

«Um bei multimedialen Formaten nicht nur über das Bild, sondern auch über den Ton eindeutig wiedererkannt zu werden, hat die Staatskanzlei unter Federführung des Amts für Kommunikation eine Audio-Marke definiert. Sie besteht zum einen aus einer exklusiven Melodie, dem so genannten Audio-Logo. Dieses kommt zum Beispiel im Vor- und Abspann von Videos zum Einsatz. Zum anderen wird das Audio-Logo durch eine Bibliothek mit ausgewählten Elementen für die Hintergrundmusik ergänzt. Die neue Audio-Marke unterstützt das visuelle Erscheinungsbild des Kantons Bern.»

Gemäss Recherchen einer bernischen Zeitung 2 setzen sich die gesamten Kosten für das Projekt «Audio-Marke» in Höhe von 38 700 Franken wie folgt zusammen:

https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=104975be-3c35-4bf8-b378-1737679a7475 https://www.bernerzeitung.ch/jingle-fuer-kanton-bern-eine-erkennungsmelodie-fuer-rund-40000-franken-889341493077

Strategie: CHF 13 700.00 Umsetzung und Implementierung Audio-Elemente: CHF 13 800.00 Lizenzkosten für unlimitierte Nutzung: CHF 11 200.00 Gesamtkosten CHF 38 700.00

Der Motionär ist der Ansicht, dass Gesamtkosten in Höhe von 38 700 Franken – wobei fraglich ist, ob die kantonsinternen Personalkosten für Sitzungs- und sonstige Koordinationsaufwände hier bereits miteinberechnet sind – für die Erstellung einer Audio-Marke unverhältnismässig hoch sind und den finanzpolitischen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen.

Dass die Bekanntgabe der Einführung dieser teuren Audio-Marke nur wenige Tage nach der grossen öffentlichen Diskussion über die Spesenvergütungen der Regierungsratsmitglieder («Bananen-Gate»3) erfolgt, zeugt des Weiteren von fehlendem Respekt unserer Regierung gegenüber den hart arbeitenden Steuerzahlenden des Kantons Bern.

Im Weiteren ist es stossend, dass zur Umsetzung des Projekts «Audio-Marke» eine Unternehmung aus dem Kanton Zürich den Auftrag erhielt. Gerade bei für unseren Kanton identitätsstiftenden, öffentlichkeitswirksamen Projekten müsste es eine zwingende Vorgabe des Regi erungsrates sein, dass eine kantonalbernische Unternehmung den Auftrag ausführen darf – selbstverständlich unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Aus diesen Gründen – und um dem Bürger das Signal auszusenden, dass der Kanton Bern künftig wieder verantwortungsvoller mit Steuergeldern umgehen will – ist das abgehobene, teure Projekt «Audio-Marke» unverzüglich abzubrechen. Sofern diesbezüglich noch widerrufbare finanzielle Verpflichtungen bestehen, sind diese ebenfalls umgehend zu widerrufen.

Begründung der Dringlichkeit: Neues Projekt der Kantonsverwaltung, das sofort abgebrochen werden soll. Widerrufung von noch widerrufbaren finanziellen Verpflichtungen gefordert.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz sowie in der Finanzkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 89 Abs. 2 und 3 KV sowie Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV).

Der Motionär verlangt einen Abbruch des Projekts «Audio-Marke» sowie den Widerruf von «widerrufbaren finanziellen Verpflichtungen». Dieses Anliegen umzusetzen ist nicht möglich, weil die Erweiterung der bestehenden Gestaltungsrichtlinien 4 mit Hilfsmitteln und Vorgaben zu auditiven Elementen bereits 2023 innerhalb des vom Grossen Rat genehmigten Budgets umgesetzt und bezahlt wurde.

Im Übrigen ist es dem Regierungsrat ein Anliegen darauf hinzuweisen, dass der Auftrag nicht bloss die Komposition einer Erkennungsmelodie umfasst hat, sondern eine gezielte Erweiterung der kantonalen Gestaltungsrichtlinien auf multimediale Medieninhalte. In den Gestaltungsrichtlinien ist zum Beispiel seit langem geregelt, wie das Logo des Kantons aussieht und eingesetzt wird, welche Schriftarten der Kanton verwendet, welche Farben oder welche Bildwelten. Diese https://www.blick.ch/poli-regierung-bereits-vor-jahren-id19352437.htmle-die-regierung-bereits-vor-jahren-id19352437.html Gestaltungsrichtlinien BE | Règles de présentation BE

Richtlinien unterstützen die Kantonsverwaltung, wenn es darum geht, dass Broschüren, Präsentationen, Flyers, Websites, Plakate oder die Beschriftung von Gebäuden einheitlich gestaltet sind und der Kanton Bern somit als Absender auf den ersten Blick deutlich erkennbar ist.

In den letzten Jahren sind in der Kommunikation mit der Bevölkerung oder weiteren Zielgruppen digitale Kommunikationskanäle unverzichtbar geworden. Dort werden vermehrt audio-visuelle Medienprodukte wie zum Beispiel Videos oder Podcasts eingesetzt. Jährlich werden in den Direktionen und Ämtern über 100 Videos produziert. Damit auch diese und weitere multimediale Inhalte des Kantons Bern einheitlich gestaltet sind, einheitlich klingen und der Absender sofort klar erkennbar ist, hat die Staatskanzlei die Gestaltungsrichtlinien um das hier interessierende Segment erweitert. Dass die Inhalte klar identifizierbar sind, ist heute besonders wichtig, da wir alle im Internet oder in den sozialen Medien auf glaubwürdige Inhalte aus vertrauensvollen Quellen angewiesen sind. Die Kantonsverwaltung ist zudem bemüht, ihre Kommunikation möglichst barrierefrei anzubieten. Dazu gehört, dass die Wissensvermittlung in Videos auch über die Tonspur zu gewährleisten ist. Die Audio-Marke trägt zur klaren Erkennbarkeit wesentlich bei.

Die Kosten für diese Erweiterung der Gestaltungsrichtlinien gliedern sich in drei Blöcke. Ein Drittel wurde für Grundlagenarbeit aufgewendet, also für die Strategie und Konzeption. Ein zweites Drittel der Kosten wurde für die Komposition, Produktion und Implementierung der Audio-Marke (in verschiedenen Variationen) sowie der gesamten rund 50 Dateien umfassenden Musik-Bibliothek aufgewendet. Und ein letztes Drittel wurde aufgewendet, damit die Lizenzen für die Audio-Marke langfristig einzig und allein dem Kanton Bern gehören, dieser damit auch rechtlich abgesichert ist und nicht die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen besteht. Neu ist zudem, dass die Lizenzierung der Musik-Bibliothek pauschal und zentral über die Staatskanzlei abgewickelt wird, wodurch die einzelnen Direktionen finanziell sowie punkto Arbeitsaufwand und Rechtssicherheit (Stichwort: Copyright) spürbar entlastet werden.

In Anbetracht der Grösse des Kantons und der Vielfalt seiner Themen, angesichts des gesetzlichen Informationsauftrags, bei dem explizit die digitale Kommunikation im Vordergrund steht, sowie unter Berücksichtigung der dezentralen Organisation bei der Umsetzung von Informationstätigkeiten erachtet der Regierungsrat diese Anforderungen als sachgerecht. Angesichts dieser Komplexität bewegen sich die Gesamtkosten von 38 700 Franken in einem marktüblichen Rahmen.

Der Auftragnehmer wurde in einem Einladungsverfahren unter vier Agenturen, davon zwei im Kanton Bern ansässige, eruiert. Die Staatskanzlei hat bei der Auftragsvergabe eine sorgfältige Beurteilung vorgenommen und den Auftrag an die Agentur mit dem mit Abstand besten Angebot in Bezug auf Preis-Leistung, Kompetenz, Professionalität und Erfahrung vergeben. Diese Kriterien hat die Staatskanzlei höher gewichtet als den Standort des Unternehmens. Dies entspricht dem öffentlichen Beschaffungsrecht, welches vorschreibt, dass Anbieter aus anderen Kantonen nicht gegenüber Anbietern aus dem eigenen Kanton diskriminiert werden dürfen ( Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt).

Verteiler ‒ Grosser Rat