Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.183

I 127-2024 Blatti (Oberwil i. S., EDU) Fernheizzentralen in der Landwirtschaftszone. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 127-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.183

Eingereicht am: 03.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Blatti (Oberwil i. S., EDU) (Sprecher/in) Grädel (Schwarzenbach BE/Huttwil, EDU) Schilt (Utzigen, SVP) Weitere Unterschriften: 2

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1054/2024 vom 23. Oktober 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Fernheizzentralen in der Landwirtschaftszone

Bei der Planung und Ausführung von Schnitzelheizungen treten immer wieder Komplikationen mit der Zonen-Konformität auf. Bei den geplanten Fernheizungen wird die erzeugte Energie an Nachbarn weitergegeben. Diese Systeme sind gut erprobt und nachhaltig. Es sollte dringend möglich sein, für Artikel 24 ff. RPG für solche Fälle eine Ausnahme zu gewähren.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Ist es dem Regierungsrat ein Anliegen, Schnitzelheizungen zu fördern?

2. Was müsste ändern, damit Heizzentralen von der Landwirtschaftszone Energie in die Bauzone liefern könnten?

3. Werden die abgewiesenen Bauentscheide zu solchen Fällen in einer Statistik erfasst?

4. Sind diesbezüglich Gespräche auf nationaler Ebene angedacht?

5. Sehr oft kann eine Anlage nicht bewilligt werden, weil ein zu hoher Kamin oder sonstige denkmalpflegerische Gründe ins Feld geführt werden. Welche Massnahmen zur Verhinderung solch unnötiger Stolpersteine werden vom Kanton in dieser Hinsicht ergriffen?

Antwort des Regierungsrates

1. Ist es dem Regierungsrat ein Anliegen, Schnitzelheizungen zu fördern? Es ist dem Regierungsrat ein Anliegen, Schnitzelheizungen zu fördern. Er tut dies einerseits, indem er die Gemeinden und Gesuchstellende mit raumplanerischen Arbeitshilfen und Beratung unterstützt, andererseits indem er Förderbeiträge ausrichtet.

So hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) im Jahr 2023 einen Leitfaden für die Planung und Bewilligung von grösseren Anlagen für Holzheizwerke und Holzheizkraftwerke ab ca. 70 kW Feuerungswärmeleistung entwickelt 1. Verschiedene Ämter, Verbände, Projektträgerschaften und Grossratsmitglieder haben an der Erarbeitung mitgewirkt. Die Wegleitung betrifft das Planerlass- und das Baubewilligungsverfahren.

Ziel des Leitfadens ist es, die Bewilligungsverfahren für solche Anlagen zu straffen und ein gemeinsames Verständnis über das optimale Vorgehen, die Zuständigkeiten und die Kompetenzen zu schaffen. Damit sollen die Herausforderungen frühzeitig erkannt und die nötigen Abklärungen und Abwägungen effizienter gestaltet werden. Der Leitfaden fasst die rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb und ausserhalb der Bauzone zusammen und zeigt die Zuständigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen Verfahren für alle Beteiligten übersichtlich auf.

Weiter sind auf der Homepage des AGR abrufbar: – Wegleitung Biogasanlagen Link: wegleitung biogasanlagen 2023-de (1).pdf – Themenblatt Bauwerke für die Gewinnung von Energie aus Biomasse und den Wärmetransport sowie für die Kompostierung ausserhalb der Bauzone Link: themenblatt l1 bauwerke energie gewinnung-de.pdf

Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist zuständig für das Förderprogramm Energie und die Ausrichtung der Förderbeiträge. Das kantonale Förderprogramm für erneuerbare Energie und Energieeffizienz richtet sich an Personen mit Wohneigentum und an Unternehmen, die ihre Liegenschaft zeitgemäss bauen oder sanieren wollen. Der Kanton Bern richtet gemäss dem «Leitfaden Förderprogramm Kanton Bern Erneuerbare Energien und Energieeffizienz» (aue-leitfaden-de.pdf) auch Beiträge an Holzheizungen aus.

2. Was müsste ändern, damit Heizzentralen von der Landwirtschaftszone Energie in die Bauzone liefern könnten? Heizzentralen in der Landwirtschaftszone können bereits heute gemäss Artikel 34a Absatz 1 bis RPV2 Energie in die Bauzone liefern. Bauten und Anlagen für die Verbrennung von Energieträgern (z. B. Holz) zur Erzeugung von Wärme inkl. deren Verteilung (Leitungen) sind zulässig. Dabei können mit diesen Anlagen neben landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Bauten ausserhalb der Bauzone auch Bauten in der Bauzone versorgt werden.

3. Werden die abgewiesenen Bauentscheide zu solchen Fällen in einer Statistik erfasst? Baubewilligungsbehörde im Kanton Bern sind die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter oder die Gemeinden (Art. 33 BauG 3). Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone entscheidet das AGR über die Zonenkonformität und über Ausnahmegesuche. Der Kanton Bern führt keine Statistik über abgewiesene Bauentscheide zu Heizzentralen, die Energie von der Landwirtschaftszone in die Bauzone liefern wollen.

Planung von Holzheizwerken Leitfaden für die Planung und Bewilligung (leitfaden holzheizwerke-de.pdf abrufbar unter Arbeitshilfen Abteilung Raumplanung «Holzheizwerke») Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) Baugesetz vom 09. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

4. Sind diesbezüglich Gespräche auf nationaler Ebene angedacht? Das Bauen ausserhalb der Bauzone ist bundesrechtlich abschliessend im Raumplanungsrecht geregelt (RPG4 und RPV). Mit der Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG2) und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass) werden weitere Lockerungen für die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in Kraft treten (voraussichtlich 1. Juli 2025). Diese werden vom Regierungsrat begrüsst. Vorerst gilt es nun, diese neuen Vorgaben und Möglichkeiten im Kanton Bern umzusetzen. Auf nationaler Ebene sind daher keine Gespräche angedacht; der Regierungsrat sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf.

5. Sehr oft kann eine Anlage nicht bewilligt werden, weil ein zu hoher Kamin oder sonstige denkmalpflegerische Gründe ins Feld geführt werden. Welche Massnahmen zur Verhinderung solch unnötiger Stolpersteine werden vom Kanton in dieser Hinsicht ergriffen? Dem Regierungsrat ist bekannt, dass es im Rahmen der Bewilligungen solcher Anlagen zu den genannten Interessenkonflikten kommen kann. Er ist jedoch der Auffassung, dass, sofern Ortsbildschutzinteressen betroffen sind (beispielsweise bei Vorhaben, welche das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS tangieren), in der Regel eine Lösung gefunden wird, wenn Gesuchstellende frühzeitig mit der zuständigen Fachstelle Kontakt aufnehmen. Lösungswege in dieser Thematik werden insbesondere auch im bei Frage 1 erwähnten Leitfaden des AGR aufgezeigt. Zudem sollen im Rahmen der Umsetzung der kantonalen Energiestrategie5 (vgl. Massnahme 24-2 Masterplan Fernwärme) bestehende Hemmnisse für den Ausbau der Fernwärme aufzeigt und Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen definiert werden.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) Abrufbar unter weu-aue-energiestrategie-stand-2024_DE.pdf

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 24 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.