Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.189

I 133-2024 Tanner (Biel, SP) Ungleiche Behandlung von Leistungen von Geburtshäusern im Kanton Bern vermeiden. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 133-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.189

Eingereicht am: 04.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Tanner (Biel/Bienne, SP) (Sprecher/in) Hilty Haller (Bern, GRÜNE) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1046/2024 vom 23. Oktober 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Ungleiche Behandlung von Leistungen von Geburtshäusern im Kanton Bern vermeiden

Im Kanton Bern bestehen verschiedene Einrichtungen, die sich als «Geburtshaus» bezeichnen. Sie behandeln u.a. Neugeborene mit Fototherapie («Blaulichttherapie»), falls diese aufgrund eines erhöhten Blut-Bilirubinwerts vorübergehend eine gelbe Hautfarbe aufweisen. Diese Behandlung gehört zur Grundversorgung von Neugeborenen und wird in Spitälern und Geburtshäusern in identischer Weise angewendet. Sie wird in Spitälern und Geburtshäusern durch qualifiziertes, nichtärztliches Fachpersonal erbracht. Gleichwohl unterscheidet die Abgeltung dieser Behandlungen gemäss definierten SwissDRG-Codices aber einzig danach, ob die Behandlung in einem Spital oder einem Geburtshaus stattfindet. Identische Leistungen von gleichwertig qualifiziertem Fachpersonal werden deshalb allein aufgrund dieses Kriteriums unterschiedlich vergütet. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass bei der Leistungsabgeltung auch Einrichtungen mit Geburtshausfunktion unterschiedlich behandelt werden. Es bestehen somit Hinweise auf Ungleichbehandlungen, welche durch diese Fragen aufgedeckt werden sollen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Aufgrund welcher Definition bzw. Kriterien gilt ein Geburtshaus als zugelassener Leistungserbringer im rechtlichen Sinn (gemäss Art. 35 Abs. 1 Buchstabe i KVG)?

2. Welche Einrichtungen im Kanton Bern gelten als anerkannte Geburtshäuser gemäss Frage 1?

3. Bestehen neben diesen anerkannten Geburtshäusern weitere Einrichtungen, die sich ohne Anerkennung als zugelassener Leistungserbringer gemäss KVG als «Geburtshaus» bezeichnen?

4. Falls ja: um welche Einrichtungen handelt es sich?

5. Trifft es zu, dass nicht anerkannte «Geburtshäuser» als Teil eines Spitals auftreten (insbesondere in Biel und Burgdorf)?

6. Falls sich gemäss KVG nicht anerkannte Leistungserbringer gleichwohl als «Geburtshaus» bezeichnen:

7. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass ihre Bezeichnung als «Geburtshaus» mit dem Gebot von Treu und Glauben sowie mit den gesetzlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb vereinbar ist?

8. Falls ja: weshalb?

9. Falls nein: gedenkt der Regierungsrat gegen derartige Bezeichnungen auf der Ebene des kantonalem Rechts Massnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Irreführung entgegenzutreten?

10. Trifft es zu, dass im Kanton Bern gemäss KVG nicht anerkannte «Geburtshäuser»und ihre Leistungen nach den für Spitäler massgebenden SwissDRG-Codices abrechnen?

11. Falls die Annahme gemäss Frage 5 zutrifft: Welche Baserate gilt für derartige, nicht anerkannte «Geburtshäuser»?

12. Falls die Annahme gemäss Frage 5 zutrifft: Gemäss welchen SwissDRG-Codices rechnen nicht anerkannte «Geburtshäuser» Blaulichttherapien bei Säuglingen ab?

13. Falls gemäss KVG nicht anerkannte «Geburtshäuser» ihre Leistungen, insbesondere Blaulichttherapien, nach den für Spitäler geltenden SwissDRG-Codices abrechnen können:

14. Weshalb bestehen für identische Leistungen unterschiedliche SwissDRG-Codices?

15. Wie lässt es sich mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbaren, dass sich Einrichtungen ohne KVG-Anerkennung als «Geburtshaus» bezeichnen und ihre Leistungen nach den für Spitäler massgebenden SwissDRG-Codices abrechnen?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt folgendermassen Stellung:

1. Aufgrund welcher Definition bzw. Kriterien gilt ein Geburtshaus als zugelassener Leistungserbringer im rechtlichen Sinn (gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. i KVG)? Geburtshäuser gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 1 gelten als im Kanton Bern zugelassene Leistungserbringende, wenn sie auf der Spitalliste (Akutsomatik) des Kantons Bern2 aufgeführt sind und über die Leistungsaufträge für Geburtshäuser (Grundversorgung Geburtshilfe Geburtshaus (GEBH) und Grundversorgung Neugeborene Geburtshaus (NEOG)) verfügen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Einsehbar auf der Internetseite der GSI (Stand 13.09.2024): https://www.gsi.be.ch > Themen > Gesundheit > Gesundheitsversorger > Spitäler, Psychiatrie und Rehabilitation > Spitallisten (Link) > Spitalliste Akutsomatik2019 – Übersicht der laufenden Anpassungen (Stand 1.07.2024) (PDF)

2. Welche Einrichtungen im Kanton Bern gelten als anerkannte Geburtshäuser gemäss Frage 1? Im Kanton Bern gelten das Geburtshaus Luna in Ostermundigen und das Geburtshaus Maternité Alpine in Zweisimmen als Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. i KVG.

3. Bestehen neben diesen anerkannten Geburtshäusern weitere Einrichtungen, die sich ohne Anerkennung als zugelassener Leistungserbringer gemäss KVG als «Geburtshaus» bezeichnen? Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) sind Spitäler bekannt, die in ihren Einrichtungen räumlich abgegrenzte Angebote der hebammengeleiteten Geburtshilfe anbieten und diese Angebote als «Geburtshaus» bezeichnen. Es handelt sich dabei um zugelassene Leistungserbringende (Listenspitäler) mit einem entsprechenden Leistungsauftrag, jedoch nicht um Geburtshäuser im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Bst. i KVG (siehe auch Fragen 1 und 5). Einen Titelschutz für die Bezeichnung «Geburtshäuser» gibt es nicht. Diese Listenspitäler werben mit einem Angebot für eine natürliche, selbstbestimmte und von Hebammen geleiteten Geburt. Auch wird darauf hingewiesen, dass jederzeit auf die Versorgungsstruktur des anbietenden Spitals zurückgegriffen werden kann. Sollte es zu unerwarteten Komplikationen kommen, steht gemäss Spitallistenanforderung rund um die Uhr ein interdisziplinäres Team von gynäkologischen und pädiatrischen Fachärztinnen und -ärzten zur Verfügung.

4. Falls ja: um welche Einrichtungen handelt es sich? Die GSI führt keine Liste über entsprechende Angebote.

5. Trifft es zu, dass nicht anerkannte «Geburtshäuser» als Teil eines Spitals auftreten (ins besondere in Biel und Burgdorf)? Der Regierungsrat hat keine Kenntnisse über «nicht anerkannte Geburtshäuser» in Biel und Burgdorf. Die Spitalzentrum Biel AG und die Spital Emmental AG, Standort Burgdorf haben gemäss gültiger Spitalliste mindestens die Leistungsaufträge Grundversorgung Geburtshilfe (GEB1) und Grundversorgung Neugeborene (NEO1). Die Spitäler haben zur Erfüllung dieser Spitallistenaufträge jederzeit die damit verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung der jeweiligen Fachärztinnen und Fachärzte sowie des Notfalls. Im Rahmen dieser Spitallistenaufträge können diese Listenspitäler auch hebammengeleitete Geburten anbieten und dieses Angebot, wie unter Frage 3 ausgeführt, als «Geburtshaus» bezeichnen. Die Anforderungen gemäss Spitallistenauftrag müssen allerdings stets erfüllt sein.

Zu Frage 6 Falls sich gemäss KVG nicht anerkannte Leistungserbringer gleichwohl als «Geburtshaus» bezeichnen:

a) Zu Frage 7 Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass ihre Bezeichnung als «Geburtshaus» mit dem Gebot von Treu und Glauben sowie mit den gesetzlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb vereinbar ist? Der Regierungsrat hat keine Kenntnisse von Leistungserbringenden, die sich zu Unrecht als Geburtshäuser bezeichnen, da die Bezeichnung «Geburtshaus» nicht geschützt ist. b) Zu Frage 8 Falls ja: weshalb? Bitte beachten Sie die Antwort zur Frage 7.

c) Zu Frage 9 Falls nein: gedenkt der Regierungsrat gegen derartige Bezeichnungen auf der Ebene des kantonalem Rechts Massnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Irreführung entgegenzutreten? Bitte beachten Sie die Antwort zur Frage 7.

10. Trifft es zu, dass im Kanton Bern gemäss KVG nicht anerkannte «Geburtshäuser» und ihre Leistungen nach den für Spitäler massgebenden SwissDRG-Codices abrechnen? Nein, es existieren keine «nicht anerkannten Geburtshäuser». Listenspitäler mit einem entsprechenden Leistungsauftrag, die allenfalls ein Angebot ihres Spitals als «Geburtshaus» bezeichnen, rechnen nach den für die Akutspitäler massgebenden SwissDRG-Codes ab.

11. Falls die Annahme gemäss Frage 5 zutrifft: Welche Baserate gilt für derartige, nicht anerkannte «Geburtshäuser»? Die Annahme gemäss Frage 5 trifft nicht zu. Listenspitäler mit einem entsprechenden Leistungsauftrag, die allenfalls ein Angebot ihres Spitals als «Geburtshaus» bezeichnen, rechnen ihre Leistungen nach der aktuell gültigen Baserate des jeweiligen Akutspitals ab.

12. Falls die Annahme gemäss Frage 5 zutrifft: Gemäss welchen SwissDRG-Codices rechnen nicht anerkannte «Geburtshäuser» Blaulichttherapien bei Säuglingen ab? Die Annahme gemäss Frage 5 trifft nicht zu. Listenspitäler mit einem entsprechenden Leistungsauftrag rechnen ihre Leistungen mit dem SwissDRG-Code ab, der dem jeweiligen Fall durch den SwissDRG-Grouper 3 für Akutspitäler unter Berücksichtigung aller relevanten Diagnosen, Prozeduren und weiteren Merkmalen zugeordnet wird.

Zu den Fragen 13 und 14 Frage 13: Falls gemäss KVG nicht anerkannte «Geburtshäuser» ihre Leistungen, insbesondere Blaulichttherapien, nach den für Spitäler geltenden SwissDRG-Codices abrechnen können: Frage 14: Weshalb bestehen für identische Leistungen unterschiedliche SwissDRG-Codices? Der Kanton ist nicht zuständig für die Festlegung der Tarifstruktur. Art. 49 Abs. 2 KVG besagt, dass die Tarifpartner gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation einsetzen, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie für die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Eingesetzt wurde die SwissDRG AG.

Gruppierung: Im Rahmen der Anwendung von SwissDRG wird jeder stationäre Aufenthalt in einer Klinik anhand von bestimmten Kriterien wie Hauptdiagnose, Nebendiagnosen, Behandlungen und Alter mit dem Grouper einer Fallgruppe (diagnosis related group – DRG) zugeordnet und anschliessend mit einem Kostengewicht bewertet (Quelle: SwissDRG – Die Tarifstruktur in der stationären Akutsomatik, Version vom 28. September 2023 (PDF))

15. Wie lässt es sich mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbaren, dass sich Einrichtungen ohne KVG-Anerkennung als «Geburtshaus» bezeichnen und ihre Leistungen nach den für Spitäler massgebenden SwissDRG-Codices abrechnen? Einrichtungen ohne KVG-Anerkennung dürfen nicht zu Lasten des KVG abrechnen. In der Interpellation werden unter Frage 5 die beiden Spitalstandorte Biel und Burgdorf explizit erwähnt. Dabei handelt es sich umd Listenspitäler mit entsprechenden Leistungsaufträgen, die folglich ihre Leistungen gemäss KVG mit den für die Akutspitäler vorgesehenen SwissDRG-Codes abrechnen müssen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 35 and Art. 49 — read in the version of October 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.