Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.190

M 134-2024 Rappa (Burgdorf, Die Mitte) Für gleichlange Spiesse und fairen Wettbewerb — Preisniveauklausel jetzt auch im Kanton Bern einführen! Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 134-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.190

Eingereicht am: 05.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rappa (Burgdorf, Die Mitte) (Sprecher/in) Arn (Muri b. Bern, FDP) Hebeisen-Christen (Münchenbuchsee, SVP) Ryser (Seftigen, GLP) Weitere Unterschriften: 7

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1180/2024 vom 20. November 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Für gleichlange Spiesse und fairen Wettbewerb — Preisniveauklausel jetzt auch im Kanton Bern einführen!

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Preisniveauklausel bei öffentlichen Ausschreibungen anzuwenden und für gleich lange Spiesse zu sorgen.

Begründung:

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in denen die Leistung erbracht wird, in Zukunft berücksichtigt werden. Die Gesetzesgrundlagen sind entsprechend anzupassen. Das Bundesparlament hat im Juni 2019 neue Spielregeln für das Beschaffungswesen beschlossen. Bewirbt sich eine ausländische Firma um Aufträge, wird neu das dortige Preisniveau berücksichtigt. Beispiel: Ein Fensterlieferant aus einem Land, in dem das Preisniveau 20 Prozent unter jenem der Schweiz liegt, muss ein um mindestens 20 Prozent günstigeres Angebot machen. Mittlerweile haben mit Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft, Glarus, Luzern, Nidwalden, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Zug und Zürich elf Kantone die Preisniveauklausel und als Zusatzkriterium die Verlässlichkeit des Preises angenommen und so das wichtige Harmonisierungsziel zwischen Bund und Kantonen für das Gewerbe umgesetzt. Die Berner KMU sind das Rückgrat unserer Wirtschaft. Eine nachhaltige Wirtschaftspolitik bedeutet auch, möglichst sorgfältig mit unserem Gewerbe umzugehen und das s der Kanton Bern seinen Spielraum zugunsten des einheimischen Gewerbes ausnützt. Mit der Preisniveaubereinigung werden gleich lange Spiesse für die in der Schweiz produzierenden Betriebe geschaffen. Zudem werden die Verfahren einfacher und schneller und bringen den Unternehmen mehr Planungssicherheit.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat und der Grosse Rat haben sich bereits 2021 beim Beitritt des Kantons Bern zur totalrevidierten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) eingehend mit der so genannten Preisniveauklausel auseinandergesetzt. Sie haben ihre Übernahme aus den Gründen, die der Regierungsrat auf S. 3 ff. des Vortrags zum Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) dargelegt hat, verworfen. Auf diese Gründe verweist der Regierungsrat auch hier. Kurz zus ammengefasst: Die Preisniveauklausel verstösst gegen übergeordnetes Recht, ist in der Praxis nicht umsetzbar, würde die Staatsausgaben in die Höhe treiben und würde dem Berner Gewerbe keine Vorteile bringen, sondern im Gegenteil eine bedeutende bürokratische Mehrbelastung bei öffentlichen Aufträgen.

Ergänzend gibt der Regierungsrat Folgendes zu bedenken:

Im Bund und in denjenigen Kantonen, die die Preisniveauklausel kennen, blieb sie bisher ohne Wirkung. Bei der Bundesverwaltung war im Sommer 2024 kein Auftrag bekannt, bei dem dieses Zuschlagskriterium zur Anwendung gelangte. Auch eine Suche im September 2024 in der Plattform intelliprocure.ch, welche die Unterlagen aller auf simap.ch publizierten Ausschreibungen durchsuchbar macht, zeigt in der ganzen Schweiz keine Ausschreibung auf, bei der die Preisniveauklausel angewendet wurde. Dieser praktizierte Verzicht auf die Preisniveauklausel ist zulässig, weil Artikel 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungsrecht (BöB) dieses Zuschlagskriterium nicht etwa vorschreibt, wie dies die Begründung der Motion vermuten lässt. Stattdessen bleibt es wie bei allen Zuschlagskriterien (mit Ausnahme des immer erforderlichen Preiskriteriums) den Auftraggebern überlassen, ob sie dieses Kriterium einsetzen oder nicht. Zudem schränkt das BöB den Anwendungsbereich der Preisniveauklausel von vornherein ein, indem es die «Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz» vorbehält, also des übergeordneten WTO-Rechts. Dieses verbietet die Schlechterstellung der meisten ausländischen Anbieter und Produkte, und damit auch die Anwendung der Preisniveauklausel im Staatsvertragsbereich, also bei den meisten Ausschreibungen.

Dass die Umsetzung der Preisniveauklausel im Beschaffungsalltag kaum möglich ist, illustriert auch der von der Bundesverwaltung zur Verfügung gestellte «Preisniveaurechner». Dieses Instrument – eine Serie komplizierter Excel-Tabellen – hat der Bund bei einer der führenden Befürworterinnen der Preisniveauklausel als Hilfsmittel zur Umsetzung dieser Gesetzesbestimmung in Auftrag gegeben. Wer versucht, diese Tabellen auszufüllen, wird rasch feststellen können, dass es für die Berner KMU kein Mehrwert wäre, wenn sie dies fortan für jedes einzelne Angebot tun müssten, das sie dem Kanton oder einer Gemeinde abgeben.

Dies zeigt, dass die in der Bundesversammlung noch stark umstrittene Preisniveauklausel eine Gesetzgebung «für die Galerie» darstellt – also eine Vorschrift, die zwar legitime politische Anliegen zum Ausdruck bringt, aber bei der an sich klar war, dass sie nie Wirkung erzielen konnte und würde. Gleich wird es sich in den in der Motion erwähnten Kantonen verhalten, in denen die Preisniveauklausel zwar gesetzlich verankert wurde, aber auch deshalb nie Anwendung finden kann, weil sie mit der IVöB als übergeordnetem Recht unvereinbar ist. Aus der Sicht des Regierungsrates sollte der Kanton Bern deshalb auf eine solche Gesetzgebung verzichten.

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Verteiler ‒ Grosser Rat