2024.RRGR.20
I 007-2024 Graber (Neuenstadt, SVP) Führerausweisentzug wegen hohem Blutalkoholspiegel in Privatwohnung – auch im Kanton Bern? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 007-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.20
Eingereicht am: 27.02.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Graber (La Neuveville, SVP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 916/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Führerausweisentzug wegen hohem Blutalkoholspiegel in Privatwohnung – auch im Kanton Bern?
An einem Abend im September 2023 feiert ein 38-jähriger Mann aus dem Thurgau bei sich zuhause die Geburt seines Kindes. Zur Feier des freudigen Ereignisses stösst er mit einem Freund an. Sie trinken Alkohol und hören laute Musik. Wegen des Verdachts auf Störung der öffentlichen Ordnung (oder aufgrund einer Anzeige?) erscheint die Polizei beim Thurgauer. Dieser kommt der Aufforderung nach, die Musik leiser zu machen. Die zuständige Polizei unterzieht den Thurgauer jedoch einer Alkoholkontrolle, die einen Wert von über 2,0 Promille ergibt.
Einige Tage später muss der Thurgauer mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen, dass ihm der Führerausweis entzogen wurde. Er hatte nie die Absicht gehabt, sich nach der Feier in ein Fahrzeug zu setzen. Umso überraschter war er, als er in den letzten 19 Jahren nie einen Verkehrsunfall hatte und nur eine einzige Parkbusse bezahlen musste. Ausserdem trinke er nur gelegentlich alkoholische Getränke.
Der Thurgauer legt erstinstanzlich Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Seine Beschwerde wird mit der Begründung abgelehnt, dass er alkoholabhängig sein könnte und daher die medizinischen Mindestanforderungen für das Führen eines Fahrzeugs nicht erfülle.
Wie in mehreren Schweizer Medien berichtet wurde, müsste der Mann aus dem Thurgau beweisen, dass er nicht alkoholabhängig ist. Der Weiterzug des Gerichtsverfahrens könnte für ihn Kosten von fast 10 000 Franken verursachen.
Fahren unter Alkoholeinfluss ist absolut verwerflich. Übermässiger Alkoholkonsum schadet der Gesundheit.
Dass die Polizei den Thurgauer zu einer Alkoholkontrolle gezwungen hat, stellt unserer Meinung nach aber einen sehr schweren Eingriff in die Privatsphäre dar.
Dass ihm der Führerausweis entzogen wurde, obwohl er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle zuhause befand und er nicht vorhatte, in den folgenden Stunden ein Fahrzeug zu führen, scheint ein klarer Rechtsmissbrauch zu sein.
In diesem Fall werden weder eine Absicht noch eine hypothetische Gefahr beurteilt, sondern eine allfällige Alkoholabhängigkeit, die nicht einmal erwiesen ist!
Die Ereignisse in diesem traurigen Fall sind überdies eine krasse und inakzeptable Ungleichbehandlung. Vor allem, wenn man bedenkt, dass es viele öffentliche, sportliche, kulturelle oder politische Veranstaltungen gibt (z. B. Fasnacht, Gay Prides, Eishockey- oder Fussballspiele, gewalttätige Demonstrationen), bei denen die Polizei nie oder nur sehr selten Alkohol- oder Drogenkontrollen durchführt.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Hat es im Kanton Bern jemals einen solchen Fall wie im Kanton Thurgau gegeben?
2. Könnte es auch im Kanton Bern zu einem solchen Fall kommen?
3. Gibt es im Kanton Bern gesetzliche oder administrative Bestimmungen, die festlegen, wie sich die Kantonspolizei in einer Situation wie der oben beschriebenen (zu laute Musik) verhalten soll?
4. Wie ist die Meinung oder Haltung des Regierungsrates in Bezug auf diesen Fall?
Antwort des Regierungsrates
1. Hat es im Kanton Bern jemals einen solchen Fall wie im Kanton Thurgau gegeben?
Im Kanton Bern ist kein Fall bekannt, der unter den oben aufgeführten – oder ähnlichen – Umständen (sehr hohe Blutalkoholkonzentration von ≥ 2 ‰, jedoch kein Mischkonsum mit anderen psychotropen Substanzen und kein Bezug zum Strassenverkehr) direkt einen vorsorglichen Sicherungsentzug mit Fahreignungsabklärung ausgelöst hat (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 30 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). In Konstellationen ohne Bezug zum Strassenverkehr zog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) bisher nur dann vorsorgliche Ausweisentzüge in Betracht, wenn neben dem gemessenen hohen Alkoholwert andere bedeutende Anhaltspunkte oder Tatsachen vorlagen, die «ernsthafte» Fahreignungsbedenken begründeten (z. B. Hinweise auf eine bestehende Alkoholsucht oder -behandlung, getrübter automobilistischer Leumund bezüglich Trunkenheitsfahrten, medizinische Vorgeschichte im Zusammenhang mit Süchten, Hinweise auf psychische Erkrankungen, fürsorgerische Unterbringung, etc.). Vorsorgliche Sicherungsentzüge wurden im Einzelfall dann angeordnet, wenn bspw. ein regelmässiger und/oder starker Mischkonsum mit mehreren Betäubungsmitteln (v. a. «harte» Drogen wie Kokain oder Heroin), ggf. auch mit Alkohol und/oder psychoaktiven Medikamenten, betrieben wurde.
Grundsätzlich wird im Rahmen der Verhältnismässigkeit immer geprüft, ob eine verkehrsmedizinische Begutachtung oder ein hausärztliches Zeugnis alleine, als mildere Massnahme, ausreichen, ohne dass der Führerausweis parallel vorsorglich zu entziehen ist. Dies entspricht der stetigen und bewährten Praxis des SVSA, die sich insbesondere auf den «Leitfaden Fahreignung» der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 27. November 2020 und die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt.
2. Könnte es auch im Kanton Bern zu einem solchen Fall kommen?
Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 1 schreibt vor, dass eine Person, die «an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst» (Art. 16d SVG), keinen Führerausweis besitzen darf bzw. ihr der Führerausweis zu entziehen ist. Dabei unterscheidet das Recht nicht zwischen Alkohol-, Heroin-, Medikamenten- oder anderen für die Fahreignung relevanten Suchtmittelabhängigkeiten. Bei Verdacht auf eine Suchterkrankung ordnet die zuständige Behörde eine Fahreignungsabklärung an (Art. 15d SVG), bei ernsthaften Zweifeln begleitet von einem sofortigen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 19762. Wenn die Polizei aussagekräftige Hinweise hat, dass eine Person an einer entsprechenden Suchterkrankung leiden könnte, ist sie berechtigt oder im Zusammenhang mit dem Konsum von illegalen Drogen sogar verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden.3 Diese bundesrechtlichen Regelungen gelten in allen Kantonen.
Der «Leitfaden Fahreignung» sieht in Bezug auf die Meldung der Polizei oder einer Gerichtsbehörde vor, dass wenn eine die Fahreignung in Frage stellende Alkoholproblematik vorliegt, in der Regel die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich ist. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt oder räumt es den Verdacht nicht aus, soll die Anordnung einer Fahreignungsabklärung erfolgen. Es besteht Spielraum und begründete Abweichungen vom Leitfaden sind möglich.
3. Gibt es im Kanton Bern gesetzliche oder administrative Bestimmungen, die festlegen, wie sich die Kantonspolizei in einer Situation wie der oben beschriebenen (zu laute Musik) verhalten soll?
Wenn die Kantonspolizei herbeigezogen wird, richten sich Auswahl und Vollzug der zu treffenden Massnahmen (z. B. Identitätsfeststellung, Abklärungen hinsichtlich Konsum von Suchtmitteln etwa zur Feststellung der Urteilsfähigkeit, Aussprechen einer Verwarnung, Einsatz von Zwangsmitteln etc.) jeweils nach der angetroffenen Situation im Einzelfall. Die Kompetenz zur situativen Beurteilung von Sachverhalten wird Polizistinnen und Polizisten in der Aus- und Weiterbildung vermittelt.
4. Wie ist die Meinung oder Haltung des Regierungsrates in Bezug auf diesen Fall?
Der Regierungsrat kommentiert Fälle bzw. behördliches Handeln anderer Kantone nicht.
Verteiler ‒ Grosser Rat
SVG; SR 741.01 Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51 Art. 104 Abs. 1 SVG, Art. 123. VZV, Art. 37 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013)