Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.201

M 145-2024 Grosjean (Bern, GLP) Weniger Bürokratie und Kosten: Kein externes Finanzkontrollorgan für Gemeinden mit einer Finanzkontrolle nach kantonalem Vorbild. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 145-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.201

Eingereicht am: 10.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Grosjean (Bern, GLP) (Sprecher/in) Freudiger (Langenthal, SVP) Reinhard (Thun, FDP) Schwarz (Adelboden, EDU) Marti (Bern, SP) Ammann (Bern, AL) Stotzer-Wyss (Büren an der Aare, EVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1254/2024 vom 04. Dezember 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Weniger Bürokratie und Kosten: Kein externes Finanzkontrollorgan für Gemeinden mit einer Finanzkontrolle nach kantonalem Vorbild

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Er legt die notwendigen Gesetzesanpassungen vor, damit Gemeinden mit einer Finanzkontrolle nach kantonalem Vorbild (monistisches Modell) kein zusätzliches externes Finanzkontrollorgan benötigen, sofern ihre Finanzkontrolle entsprechend kompetent und unabhängig ist.

2. Es ist sicherzustellen, dass durch die Gesetzesanpassung keine Gemeinde ihre heutige Organisation der Rechnungsprüfung anpassen muss.

Begründung:

Die finanzielle Oberaufsicht über Regierung und Verwaltung ist Aufgabe des Parlaments. Sie wird in der Regel vom Parlament an dafür zuständige Kommissionen delegiert. Damit diese Kommissionen eine effektive Oberaufsicht ausüben können, brauchen sie möglichst unabhängige Informationen. Diese erhalten sie im Falle des Bundes und des Kantons Bern von den jeweiligen Finanzkontrollen. Bei den Finanzkontrollen handelt es sich um organisatorisch selbständige, weisungsungebundene Verwaltungseinheiten, die bloss administrativ der Zentralverwaltung angegliedert sind. Die Finanzkontrollen sind lediglich der Verfassung und dem Gesetz

verpflichtet. Sie beraten und prüfen einerseits Regierung und Verwaltung bei ihrer Geschäftsführung und berichten andererseits den parlamentarischen Kommissionen, dem Parlament und der Öffentlichkeit über ihre dabei gemachten Wahrnehmungen.

Die Stadt Bern führt per 2025 eine nach dem Vorbild des Kantons Bern organsierte Finanzkontrolle ein. Dadurch wird die Finanzoberaufsicht des Parlaments gestärkt, indem die Finanzkontrolle künftig nicht mehr dem Gemeinderat unterstellt ist. Dies ist bei einem Budget von mehr als 1,3 Mrd. Franken geboten. Das AGR ist bei einer Vorprüfung zum Schluss gekommen, dass eine kommunale Finanzkontrolle nach kantonalem Vorbild insbesondere die Anforderungen von Artikel 72 Gemeindegesetz sowie den zugehörigen Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt:

  • Da es sich um eine Verwaltungseinheit der Gemeinde handelt, sieht das AGR die Verwaltungsunabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht als nicht gegeben.

  • Da die Finanzkontrolle auch den Gemeinderat in seiner Aufsichtstätigkeit unterstützt und der Gemeinderat Sonderprüfungen in Auftrag geben kann, sieht das AGR die Weisungsungebundenheit in Frage gestellt.

  • Aus dem gleichen Grund meldet das AGR Vorbehalte an, weil sich ein Finanzkontrollgremium bestehend aus zwei Mitgliedern der Aufsichtskommissionen und zwei Mitgliedern des Gemeinderats um bestimmte administrative Belange der Finanzkontrolle kümmert.

Da das AGR die kantonalgesetzlichen Vorgaben bei der künftigen Stadtberner Finanzkontrolle als nicht erfüllt betrachtet, obwohl diese entsprechend der kantonalen Finanzkontrolle ausgestaltet wurde, muss neben der neuen, unabhängigen Finanzkontrolle zusätzlich ein vollständig verwaltungsexternes, privates Finanzkontrollorgan eingesetzt werden. Neben der Schwierigkeit, Firmen zu finden, die bereit sind, diese Verantwortung zu übernehmen, entstehen dadurch im Fall der Stadt Bern für die Allgemeinheit Kosten von rund 130 000 Franken jährlich.

Durch die verlangten Änderungen der kantonalen Rechtsgrundlagen sollen Gemeinden, die eine Finanzkontrolle nach kantonalem Vorbild einführen wollen, künftig auf eine zusätzliche verwaltungsexterne Finanzkontrolle verzichten können.

Antwort des Regierungsrates

Jede Gemeinde1 gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gemeindegesetzes (GG, BSG 170.11) muss zwingend ein Rechnungsprüfungsorgan (RPO) haben. Das RPO muss verwaltungsunabhängig sein2. Die Verwaltungsunabhängigkeit wird gemäss langjähriger konstanter Praxis streng ausgelegt. Schon der geringste Anschein einer Abhängigkeit 3 führt dazu, dass das kommunale RPO als nicht mehr verwaltungsunabhängig gilt. Die Gemeindeverordnung zählt in Art. 122 die möglichen Formen des RPO auf 4.

Mit der vorliegenden Motion wird beantragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass Gemeinden mit einer Finanzkontrolle nach kantonalem Vorbild (monistisches Modell) kein zusätzliches externes Finanzkontrollorgan benötigen, sofern ihre Finanzkontrolle entsprechend kompetent und unabhängig ist. Wie in der Motion zutreffend ausgeführt wird, ist in diesem Modell die Verwaltungsunabhängigkeit gemäss Artikel 72 Absatz 1 GG in der oben beschriebenen Form nicht vollumfänglich gewährleistet. Die Einführung eines monistischen Modells nach kantonalem Vorbild als zusätzliche zulässige Form der RPO bedingt deshalb eine Änderung des Gemeindegesetzes.

Einwohnergemeinde, Burgergemeinden, burgerliche Korporationen, gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen, Gemeindeverbände, Unterabteilungen, Schwellenkorporationen, Regionalkonferenzen Art. 72 Abs. 1 GG z.B. RPO übernimmt zusätzliches Mandat in der Gemeinde, Gemeinderatsmitglied/er können in irgendeiner Art Einfluss auf RPO nehmen, Unterstützung Gemeinderat bei seinen Aufgaben durch RPO, organisatorische Eingliederung RPO in Verwaltung, etc. Rechnungsprüfungskommission, eine/n oder mehrere Revisor/innen, eine privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle.

Die Gemeindeautonomie wird im Kanton Bern explizit gewährleistet 5 und im Bereich der Organisation der Gemeinden sehr umfassend umgesetzt. Auch wenn voraussichtlich nur wenige grosse Gemeinden ein Rechnungsprüfungsmodell wie von der Motion gefordert überhaupt einführen können, bietet sich damit den Gemeinden doch eine zusätzliche Möglichkeit für die Organisation der Rechnungsprüfung bzw. der Finanzkontrolle. Dies ist im Sinne einer möglichst grossen Organisationsautonomie.

Da auch die Qualität der Arbeit einer Finanzkontrolle nach kantonalem Vorbild nicht bestritten ist, erachtet der Regierungsrat eine Anpassung der Gemeindegesetzgebung, die das monistische System (freiwillig) ermöglicht, als zweckmässig und ist bereit die vorliegende Motion anzunehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Vgl. Artikel 109 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Bern, Art. 109 — read in the version of March 3, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2026.
  • Gemeindegesetz, Art. 2 and Art. 72 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on February 1, 2025.