Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.215

I 159-2024 Riem (Iffwil, Die Mitte) Verhütung und Entschädigung von Schäden in Jagdbanngebieten. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 159-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.215

Eingereicht am: 12.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Riem (Iffwil, Die Mitte) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1218/2024 vom 27. November 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Verhütung und Entschädigung von Schäden in Jagdbanngebieten

Für die Entschädigung und die Verhütung von Schäden in Jagdbanngebieten erhält der Kanton Geld vom Bund, je nach Fläche der Banngebiete und dem Verhandlungsergebnis zwischen BAFU und Kanton (Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, VEJ, SR 922.31).

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Welchen Betrag erhält der Kanton vom Bund pro Jahr aufgrund von Artikel 15 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete?

2. Wie wird dieser verwendet? Welchen Betrag wendet der Kanton für zur Entschädigung entstandener Schäden in Banngebieten und welchen Betrag zur Verhütung von Schäden auf? Welchen Anteil davon erhalten die Waldeigentümer?

Antwort des Regierungsrates

Der Bund gewährt den Kantonen globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet entstanden sind und an die Verhütung solcher Schäden (Art. 15 der Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete [VEJ; SR 922.31]). Analoge Bestimmungen gelten auch für die Wasser- und Zugvogelreservate (Art. 15 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [WZVV; SR 922.32]). Die Abgeltungen werden im Rahmen der Verhandlungen zum Nationalen Finanzausgleich (NFA) zwischen dem Bund und den Kantonen festgelegt und in der entsprechenden Programmvereinbarung im Bereich der eidgenössischen Wildschutzgebiete festgehalten. Die aktuelle Vereinbarung wurde ausnahmsweise

für fünf Jahre (2020-2024) abgeschlossen. In der Regel gelten solche Vereinbarungen für vier Jahre.

1. Welchen Betrag erhält der Kanton vom Bund pro Jahr aufgrund von Artikel 15 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete?

Im Rahmen der erwähnten Programmvereinbarung wurde für die Jahre 2020-2024 eine Beteiligung des Bundes von insgesamt 70 000 Franken für Projekte zur Wildschadenverhütung und - vergütung in eidgenössischen Wildschutzgebieten vereinbart. Der Kanton trägt dabei jeweils mindestens 50 Prozent der Kosten. Gemäss Vorgaben des Bundes sind seine Mittel in erster Linie für Präventionsmassnahmen und nicht für die Schadensvergütung zu verwenden. Allerdings können maximal 10 000 Franken pro Jahr für die Wildschadenvergütung eingesetzt werden.

2. Wie wird dieser verwendet? Welchen Betrag wendet der Kanton für zur Entschädigung entstandener Schäden in Banngebieten und welchen Betrag zur Verhütung von Schäden auf? Welchen Anteil davon erhalten die Waldeigentümer?

Für Wildschäden in eidgenössischen Wildschutzgebieten (Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate) zahlte das Jagdinspektorat jährlich zwischen 70 000 und 150 000 Franken (inkl. Bundesbeitrag) an die Geschädigten aus, wobei die Summe stark von den betroffenen Kulturen abhängig ist. Der überwiegende Teil der Wildschäden sind Frassschäden durch Wildschweine im Grossen Moos.

Entsprechend dieser Schadensituation steht in der Periode 2020-2024 die Verhütung von Wildschäden durch Wildschweine im Grossen Moos im Fokus. In Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Beratungszentrale AGRIDEA und dem Kanton Waadt wurden eine Informationsbroschüre und ein Video zu Massnahmen der Schadensverhütung entwickelt (Kosten 20 300 Franken). Diese Instrumente werden den Bewirtschaftenden über das INFORAMA und das Jagdinspektorat zur Verfügung gestellt. Zudem wurde in dieser Periode die Wildschweinregulation im Wasser- und Zugvogelreservat Fanel neu organisiert. Die Jagenden können nun online Jagdkanzeln reservieren, die durch das Jagdinspektorat bereitgestellt werden. Die Entwicklung dieses vielversprechenden Systems und der Bau der Jagdkanzeln hat rund 35 000 Frankengekostet. Auch an diesen Kosten hat sich der Bund beteiligt.

Seitens der Waldeigentümerinnen und -eigentümer wurden in den letzten Jahren beim Jagdinspektorat keine Gesuche zur Entschädigung von Wildschaden in den eidgenössischen Wildtierschutzgebieten gestellt. Wir weisen aber darauf hin, dass das Amt für Wald und Naturgefahren jedes Jahr Wildschadenverhütungsmittel für rund 80 000 Franken kostenlos an Waldbesitzende abgibt. Dies betrifft auch den Wald in eidgenössischen Schutzgebieten.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, Art. 15 — read in the version of July 1, 2023; the act was consolidated again on February 1, 2025.