2024.RRGR.224
M 168-2024 Freudiger (Langenthal, SVP) Fachwissen nutzen — Polizistinnen und Polizisten den Zugang zum Grossrat ermöglichen. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 168-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.224
Eingereicht am: 12.06.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Freudiger (Langenthal, SVP) (Sprecher/in) Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) Baumann (Münsingen, EDU) Kohli (Wabern, Die Mitte) Müller (Innerberg, SP) Messerli (Nidau, EVP) Egger (Hünibach, SP) Hügli (Münchenbuchsee, SP) Weber Hadorn (Ostermundigen, SP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1065/2024 vom 30. Oktober 2024 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Fachwissen nutzen — Polizistinnen und Polizisten den Zugang zum Grossrat ermöglichen
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Gesetzesvorlage mit folgendem Inhalt vorzulegen:
Polizistinnen und Polizisten ohne (höhere) Kaderfunktion sollen ein Amt als Grossrätin bzw. Grossrat annehmen und ausüben dürfen, ohne deshalb ihren Beruf aufgeben zu müssen (Lockerung der Unvereinbarkeit gemäss Artikel 68 Absatz 1a Kantonsverfassung).
Begründung:
Seit dem 1. Januar 2024 lässt es die Kantonsverfassung (Art. 68 Abs. 1a) ausnahmsweise zu, dass Angestellte der kantonalen Verwaltung im Grossen Rat vertreten sein dürfen. Erforderlich ist aber eine gesetzliche Grundlage. Die vorliegende Motion verlangt eine solche Grundlage,
damit künftig Polizistinnen und Polizisten im Grossen Rat vertreten sein dürfen.
Bereits heute sind z. B. Lehrerinnen und Lehrer wählbar in den Grossen Rat, obwohl sie vom Kanton entlöhnt werden. Bei Gymnasiallehrkräften ist sogar die Anstellungsbehörde eine kantonale, ebenso können Angestellte der Uni Bern, BFH und PH im Grossen Rat sein. Ihre Mitgliedschaft im Grossen Rat ermöglicht, dass das bildungspolitische Fachwissen direkt im Parlament genutzt werden kann. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, weshalb das Privileg einzig auf Lehrkräfte beschränkt bleiben soll. Der Handlungsbedarf in der Sicherheitspolitik ist nicht minder akut als in der Bildungspolitik (Bekämpfung der Kriminalität, Fachkräftemangel), zudem ist der Polizeiberuf regelmässig in den Medien und der Politik exponiert. Das Fachwissen der Polizistinnen und Polizisten direkt im Grossen Rat zu haben, nützt damit dem politischen Betrieb im Allgemeinen und trägt dazu bei, die heutige Praxis zur Wählbarkeit von bei kantonalen Behörden angestellten Personen ins kantonale Parlament ausgewogener zu gestalten. Der Vorstoss schliesst eine zusätzliche Ausweitung auf andere Berufsgruppen nicht aus, fokussiert sich aber zum jetzigen Zeitpunkt auf Polizistinnen und Polizisten. Denn diese wurden bereits in den Materialien zu Art. 68 Abs. 1a KV als mögliche Zielgruppe für ein begründetes Bedürfnis angesprochen (Sommersession 2022, Traktandum 93, «bspw. im Sicherheitsbereich»).
Klar ist, dass Personen mit ausgeprägter Nähe zur Exekutive nach wie vor unwählbar sein sollen, um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren. Die Einsitznahme im Grossen Rat soll deshalb nicht möglich sein für Polizistinnen und Polizisten, die (höhere) Kaderfunktionen ausüben. Das Gesetz wird die Einzelheiten zu regeln haben.
Antwort des Regierungsrates
Gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung (KV) darf das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung nicht gleichzeitig dem Grossen Rat angehören. Am 1. Januar 2024 trat der neue Absatz 1a von Artikel 68 KV in Kraft, der bestimmt, dass das Gesetz in begründeten Fällen Ausnahmen von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c vorsehen kann. Die neue Regelung wurde im April 2021 im Rahmen der Beratungen des Geschäfts «Justizverfassung und Massnahmen aus der Evaluation der Justizreform II» durch die Justizkommission (JuKo) aus den Reihen der Kommissionsmitglieder eingebracht. Der Grosse Rat nahm die Änderung in der Herbstsession 2021 in erster Lesung an. Anschliessend stellte ein Gutachten fest, dass eine Unterbreitung von Artikel 68 Absatz 1a KV an die Stimmberechtigten zusammen mit der Hauptvorlage «Justizverfassung» im Rahmen eines einzigen, vereinigten Geschäfts bezüglich der Einheit der Materie problematisch sein könnte. Die Unvereinbarkeitsbestimmung wurde daher in eine separate Vorlage überführt. Die JuKo eröffnete im Februar 2022 ein abgekürztes Vernehmlassungsverfahren 1 und der Grosse Rat verabschiedete die Änderung in der Sommersession 2022. 2
Den Materialien zur neuen Bestimmung ist zu entnehmen, dass auf Stufe des Gesetzes einzugrenzen ist, für welches Personal der Kantonsverwaltung Ausnahmen vorgesehen werden. Als mögliche Berufsgruppe werden Personen aus dem Sicherheitsbereich bzw. unter anderem in den Abstimmungserläuterungen explizit die Polizistinnen und Polizisten genannt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgeber v. a. an die Berufsgruppe der Polizistinnen und Polizisten gedacht hat. Keine Ausnahme soll jedoch für Personen mit Kader- oder Leitungsfunktionen erfolgen, weil bei diesen Interessenkonflikte zwischen exekutiver und legislativer Tätigkeit bestehen könnten (Stichwort Gewaltenteilung).
Vgl. Kurzmitteilung der Justizkommission des Grossen Rates vom 22. Februar 2022 «Vernehmlassung: Separate Vorlage zur Justizverfas sung». Vgl. Geschäfts-Nr. 2022.DIJ.2512 (insbesondere Nachtrag vom 6. April 2022 der Justizkommission zu Art. 68 Abs. 1a und Abs. 2 KV zum Vortrag des Regierungsrates vom 17. Februar 2021 betreffend Justizverfassung und Massnahmen aus der Evaluation der Justizreform II ).
Die Unvereinbarkeit eines Grossratsmandats mit gewissen Funktionen des Kantons wird heute auf Gesetzesstufe im Gesetz über den Grossen Rat (GRG) geregelt (Art. 9 GRG). Die Umsetzung der vorliegenden Motion bedarf daher einer Anpassung des GRG. Bei diesem Gesetz obliegt das Vorverfahren der Rechtsetzung dem Parlament. Dass dieses nicht nur das letzte Wort beim Entscheid über Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit haben, sondern auch das entsprechende Vorverfahren der Rechtsetzung leiten sollte, ergibt sich im Übrigen auch aus der soeben dargelegten Entstehungsgeschichte von Artikel 68 Absatz 1a KV.
Der Regierungsrat hat keine Einwände gegen das motionierte Anliegen. Er stellt jedoch fest, dass sich die Motion inhaltlich an die Organe des Grossen Rates richtet. Für eine entsprechende Änderung des GRG sowie die Definition der nötigen Ausnahmebestimmungen ist, wie bereits erwähnt, der Grosse Rat selbst zuständig.
In der Annahme, dass die Organe des Grossen Rates die Umsetzung und Konkretisierung von Artikel 68 Absatz 1a KV ebenfalls unterstützen, beantragt der Regierungsrat die Annahme der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat