Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.225

I 169-2024 Spahr (Lengnau, SVP) Wie geht der Kanton Bern mit Sonderzeichen («Genderstern/Doppelpunkt») in offiziellen Dokumenten um? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 169-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.225

Eingereicht am: 12.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Spahr (Lengnau, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1293/2024 vom 11. Dezember 2024 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Wie geht der Kanton Bern mit Sonderzeichen («Genderstern/Doppelpunkt») in offiziellen Dokumenten um?

Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Kantonsverfassung sind die Amtssprachen des Kantons Bern Deutsch und Französisch. Der Rat der deutschen Rechtschreibung hat bereits mehrmals bekräftigt, keine Sonderzeichen wie «Genderstern», Doppelpunkt, Unterstrich o. ä. zu verwenden.

Der Bund verbietet der Bundesverwaltung in seinem Sprachleitfaden vorgenannte Sonderzeichen.

Im Sprachleitfaden des Kantons Bern sind keine Bestimmungen zu diesem Thema zu finden. Da vereinzelt solche Sonderzeichen im Schriftenverkehr aus der Kantonsverwaltung zu sehen sind, drängen sich für den Interpellant Fragen auf. Durch die Antwort des Regierungsrats hofft der Interpellant, für die Zukunft Klarheit zu haben.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Sind Sonderzeichen (Asterisk, Doppelpunkt, Unterstrich usw.) in amtlichen Dokumenten und im Schriftenverkehr der Kantonsverwaltung erlaubt oder verboten?

2. Benötigt es für einen Praxiswechsel (Verwendung von Genderzeichen) für Gemeinden des Kantons Bern eine gesetzliche Grundlage?

Antwort des Regierungsrates

Im Rat für deutsche Rechtschreibung sind alle deutschsprachigen Länder und Regionen vertreten. Er ist «die massgebende Instanz in Fragen der deutschen Rechtschreibung und gibt mit dem amtlichen Regelwerk das Referenzwerk für die deutsche Rechtschreibung heraus».

Wie der Interpellant zutreffend ausführt, hat der Rat für deutsche Rechtschreibung mehrmals – zuletzt am 15. Dezember 2023 und am 1. Juli 2024 – bekräftigt, dass Genderzeichen weiterhin «nicht zum Kernbestand der deutschen Orthografie» gehören, und empfohlen, Genderzeichen wie Doppelpunkt, Unterstrich und Sternchen nicht in das Amtliche Regelwerk aufzunehmen.

Seit der Rechtschreibreform 1996 pflegt sich der Kanton Bern in sprachlichen Angelegenheiten an der Haltung der Bundeskanzlei zu orientieren. So hielt er etwa in RRB 0222/1998 fest, dass die neue deutsche Rechtschreibung ab dem 1. August 1998 «im amtlichen Sprachgebrauch der Verwaltung und der Rechtsetzung des Kantons Bern» umgesetzt wird.

2021 legte die Bundeskanzlei in einer Weisung fest, dass die Verwendung des Gendersterns und ähnlicher nicht amtlicher Schreibweisen in Texten des Bundes nicht zulässig ist. 2023 erschien die 3. Auflage des «Leitfadens zum geschlechtergerechten Formulieren in deutschsprachigen Texten des Bundes», worin diese Position verankert ist. In ähnlicher Weise verbietet auch der Leitfaden « Pour un usage inclusif du français dans les textes de la Confédération » die Verwendung von Gender-Sonderzeichen in französischsprachigen amtlichen Texten (als Beispiele, die nicht verwendet werden dürfen, nennt der Leitfaden« étudiantEs, agent·es culturel·les. femmes*, chef.ffe.x.s »).

1. Sind Sonderzeichen (Asterisk, Doppelpunkt, Unterstrich usw.) in amtlichen Dokumenten und im Schriftenverkehr der Kantonsverwaltung erlaubt oder verboten?

Wie einleitend dargelegt wurde, orientiert sich der Kanton Bern in dieser Angelegenheit am Bund. Dementsprechend sind Genderzeichen auch in den amtlichen Texten des Kantons Bern nicht zugelassen.

2. Benötigt es für einen Praxiswechsel (Verwendung von Genderzeichen) für Gemeinden des Kantons Bern eine gesetzliche Grundlage?

Das kantonale Recht enthält keine Vorgaben zum Gebrauch der Schriftsprache, welche auch für die Gemeinden gelten würden. Diese sind auch nicht an den oben erwähnten RRB gebunden. Vielmehr entscheiden sie autonom über die Festlegung von Regeln zur Verwendung der Schriftsprache und deren Durchsetzung.

Verteiler ‒ Grosser Rat