2024.RRGR.232
M 175-2024 BaK (Kohler, Meiringen) Verfahren für Bestellung und Nachtragsmanagement im gesamten Hoch- und Tiefbaubereich optimieren. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 175-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.232
Eingereicht am: 08.07.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Ja Eingereicht von: BaK (Kohler, Meiringen) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 15/2025 vom 15. Januar 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Verfahren für Bestellung und Nachtragsmanagement im gesamten Hoch- und Tiefbaubereich optimieren
Der Regierungsrat wird beauftragt,
Erwägungen
1. bei Bestellungen die Prozesse und die Verantwortlichkeiten so zu optimieren, dass insbesondere Bestellungsänderungen nach der Auftragsvergabe weitestgehend ausgeschlossen werden können. Dabei sollen unter anderem die Direktionsraumverantwortlichen in ihrer wichtigen Funktion zwischen Bestellung und Ausführung gestärkt werden,
2. dafür zu sorgen, dass die Direktionsraumverantwortlichen der jeweiligen Direktionen mit genügend Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet werden,
3. innerhalb der Baudirektion genügend eigene Ressourcen für die Planung sowie für das Nachtragsmanagement zur Verfügung zu stellen, um ungerechtfertigte Nachträge zu verhindern und die Qualität der Bestellung zu verbessern,
4. neue Vergabeverfahren und die Genauigkeit der Submissionen zu prüfen,
5. ein Regelwerk zu erarbeiten, das den Bestellprozess und die jeweiligen Verantwortlichkeiten klar regelt.
Begründung:
In den letzten Jahren hat sich in mehreren Fällen gezeigt, dass sich insbesondere grosse Projekte von der Projektierung über die Planung bis zur Ausführung massiv verteuern. Dafür gibt es
verschiedene Gründe, die nicht alle beeinflusst werden können, wie zum Beispiel die Bauteuerung. Auffallend ist in vielen Fällen jedoch, dass neue Anforderungen der Besteller die Projekte
verteuern. Daran ist auch das Parlament mitschuldig, da zum Teil noch bei den Ausführungskrediten Auflagen zu Bauprojekten gemacht werden, die nicht den Planungskrediten entsprechen. Auf der anderen Seite kommen viele Änderungswünsche auch von Seiten der Besteller nachträglich dazu. Sind die Projekte bereits vergeben, führt dies zu Projektänderungen und dadurch zu entsprechenden Nachtragsforderungen seitens der ausführenden Unternehmen. Hier besteht aus Sicht der Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK) ein Ungleichgewicht zwischen der Bauherrenvertretung, also dem Kanton und den ausführenden Unternehmen. Am Beispiel Campus Biel wurde gezeigt, dass dem zuständigen Projektleiter lediglich zwei Fachpersonen für Nachtragsverhandlungen zur Seite stehen, die extern zugezogen werden. Auf der anderen Seite verfügen Unternehmen über ganze Abteilungen mit Baufachleuten sowie Juristinnen und Juristen, die sich mit Nachträgen befassen. Es wird kaum möglich sein, hier auf Augenhöhe zu verhandeln und auf den Kanton kommen weitere Kosten zu. Deshalb muss hier rasch Gegensteuer gegeben werden. Bei der Vergabe von Projekten könnten auch neue Verfahren geprüft werden, wie zum Beispiel Allianzverträge, wie sie im benachbarten Ausland zum Teil schon erfolgreich eingesetzt werden. Solche Verträge sehen eine neuartige Setzung der wirtschaftlichen Anreize und eine partnerschaftliche Kultur vor. Dadurch werden die Parteien dazu angehalten, das Beste für das Projekt anzustreben und bei Auftreten von Problemen konstruktiv mit den übrigen Partnern Lösungen zu suchen.
Weiter hat die BaK verschiedentlich festgestellt, dass Ausschreibungen bei Strassen-, Hochbau- und Umbauprojekten zu wenig präzise sind. Hier muss aufgezeigt werden, wie die Planenden, Ausschreibenden und die Unternehmungen, die die Offerten einreichen, in Zukunft alle in die Verantwortung eingebunden werden, um unnötige Konflikte und Mehrkosten für alle Beteiligten zu verhindern. Dabei soll auch den Direktionsraumverantwortlichen ein wichtiger Stellenwert eingeräumt werden. Sie erfüllen eine zentrale Scharnierfunktion zwischen Bestellung und Ausführung und sorgen massgeblich dafür, dass die Nutzerbestellungen angemessen und in hoher Qualität eingebracht werden. Die Direktionsraumverantwortlichen müssen deshalb mit genügend Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet sein.
Eine bessere und verbindlichere Regelung, wie sie beispielsweise auf Bundesebene in der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) oder in der Immobilienverordnung auf Basis des Hochbaugesetzes des Kantons Zürich bekannt ist, soll dazu dienen, dass die Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Akteuren geklärt werden, so dass mehr Kostensicherheit bei Hochbauprojekten erreicht werden kann. In einem Regelwerk soll aufgezeigt werden, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Bestellenden, die Nutzenden, die Ausführenden und die Betreibenden haben.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Der Regierungsrat anerkennt grundsätzlich den in der Motion skizzierten Handlungsbedarf. Gleichzeitig geht er davon aus, dass es der BAK in erster Linie um den Hochbaubereich geht. Denn Kostensteigerungen bei der Projektentwicklung sind aktuell hauptsächlich im Hochbau vorhanden. Ebenso gibt es die genannten potenziellen Interessenkonflikte zwischen dem Bauamt und den Nutzerdirektionen nur im Hochbau. Der Regierungsrat ist deshalb der Ansicht,
dass mit der Annahme der Motion Optimierungen in erster Linie beim Hochbau realisiert werden sollen, wobei selbstverständlich auch der Tiefbaubereich auf Verbesserungen überprüft wird.
Der Regierungsrat teilt weiter die Ansicht, dass aktuell in verschiedenen Hochbauprojekten während der Projektentwicklung von der Machbarkeit über die Projektierung bis zur Realisierung zu grosse Kostensteigerungen bestehen. Wie der Motionär richtig schreibt, sind diese teilweise auf externe Faktoren zurückzuführen, wie beispielsweise die Entwicklung bei der Teuerung. Gleichzeitig führen aber auch interne Faktoren zur unerwünschten Entwicklung.
Grundsätzlich ist das Nachtragsmanagement bei Bauvorhaben des Kantons vertraglich klar geregelt. Das Nachtragsmanagement wird im Projekthandbuch auf Basis des Vertrages im Detail ausgeführt. In beiden Bauämtern werden in grossen Projekten die Kostenvoranschläge der beauftragten Planer durch neutrale Fachspezialisten plausibilisiert. Dies erlaubt es, Lücken in den Kostenvoranschlägen, welche potenziell zu Nachforderungen während des Baus führen könnten, rechtzeitig zu identifizieren. Aus Sicht der Regierung hat sich dieses Vorgehen bewährt und soll beibehalten werden.
Der Regierungsrat weist darauf hin, dass in den letzten Jahren bereits erhebliche Anstrengungen gemacht wurden zur Verbesserung der Situation. So wurden die internen Ressourcen im Amt für Grundstücke und Gebäude erhöht und neue Instrumente eingeführt. Dennoch verbleibt Handlungsbedarf und Potenzial für weitere Verbesserungen, um nutzerseitig bedingte Anpassungen in laufenden Projekten inskünftig zu vermeiden.
Die vom Motionär vorgeschlagene Stossrichtung unterstützt der Regierungsrat grundsätzlich. Er ist bereit, neue Vergabeverfahren, soweit innerhalb des öffentlichen Beschaffungswesen umsetzbar, zu prüfen und wo sinnvoll anzuwenden. Der Regierungsrat wird sodann evaluieren, welchen Einfluss eine klarere Regelung von Kompetenzen und Zusammenarbeit zwischen Bauamt und Nutzerdirektionen auf die genannten Handlungsbereiche hat. Er ist offen, verbindliche Regelungen beispielsweise in Form einer Weisung einzuführen.
Verteiler ‒ Grosser Rat