Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.233

I 176-2024 Zimmermann (Frutigen, SVP) Regierungsvertretung statt Fachvertretung in Unternehmen mit über 50 %-Staatsbeteiligung. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 176-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.233

Eingereicht am: 10.07.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Zimmermann (Frutigen, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 47/2025 vom 22. Januar 2025 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Regierungsvertretung statt Fachvertretung in Unternehmen mit über 50%-Staatsbeteiligung

Der Kanton Bern ist an einigen Unternehmen und Anstalten beteiligt, auch als Mehrheits- oder Alleinaktionär. Damit übernimmt der Kanton ein grosses finanzielles Risiko und eine nicht zu unterschätzende Verantwortung. Die Regierungsmitglieder sind seit einigen Jahren in diesen Organisationen nicht mehr selbst in den Verwaltungsräten, sondern durch externe Kantonsvertreter vertreten.

Grundsätzlich liegt es in der Kompetenz der Regierung, selbst zu entscheiden, ob und welche Personen sie in die Führungsgremien von Unternehmen delegiert. Dabei gibt es gute Gründe dafür, dass Regierungsrätinnen und Regierungsräte in Verwaltungsräten von Unternehmen mit über 50 Prozent Staatsbeteiligung eingebunden sind. Vorteilhaft dabei sind die kur zen und direkten Informationswege, das politische Sensorium ist gewährleistet und wenn etwas schiefläuft, sind die politischen Verantwortlichkeiten klar.

Gerade in letzter Zeit zeigte es sich, dass in politisch sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel bei der BLS AG und der BKW AG, eine Regierungsvertretung im Verwaltungsrat sinnvoll sein kann, so dass der Dialog zwischen den Unternehmen und der Politik verbessert und vereinfacht werden kann.

Solange der Kanton in staatsnahen Unternehmen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, so lange soll er in den obersten Gremien mitentscheiden, so wie das auch ein privater Grossaktionär tut. Das macht Sinn als Mehrheitsaktionär und ist Ausdruck des einzigartigen Schweizer Milizsystems, wonach sich Entscheidungsträger stark engagieren und breit Verantwortung übernehmen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Was sind die Gründe, dass nicht Mitglieder des Regierungsrates selbst in den Verwaltungsräten, namentlich bei der BKW AG und BLS AG, Einsitz nehmen?

2. Ist der Regierungsrat bereit, in naher Zukunft in der Regel wieder selbst im Verwaltungsrat von Unternehmen mit über 50 Prozent Staatsbeteiligung Einsitz zu nehmen?

3. In welchem Zeitraum informieren die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder die Regierung über die aktuellen Gesellschaftsangelegenheiten der Unternehmen BLS AG und BKW AG, damit die Regierung frühzeitig genügend Informationen zur Wahrnehmung der Kantonsinteressen bekommt?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse anhand verschiedener Instrumente wahr. Dazu gehören gestützt auf Artikel 17 des Finanzhaushaltsgesetzes (BSG 620) resp. Ziffer 8.1 der Richtlinien über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse (PCG-Richtlinien) insbesondere die Eignerstrategien, Aufsichtskonzepte, Anforderungsprofile für die strategischen Führungsorgane, eine jährliche standardisierte Berichterstattung (PCG-Reporting) sowie die Durchführung von Controllinggesprächen mit dem strategischen Führungsorgan. Ausserdem können die Interessen des Kantons in den strategischen Organen von juristischen Personen – soweit es die Gesetzgebung vorsieht oder der Regierungsrat es in begründeten Fällen beschliesst – auch mit Kantonsvertreterinnen und -vertretern wahrgenommen werden (vgl. Ziffer 8.2 und 12 der PCG- Richtlinien). Die dazugehörigen Grundsätze wurden vom Regierungsrat in den PCG-Richtlinien festgelegt.

1. Was sind die Gründe, dass nicht Mitglieder des Regierungsrates selbst in den Verwaltungsräten, namentlich bei der BKW AG und BLS AG, Einsitz nehmen?

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und damit auch die Kantonsvertretungen sind gesetzlich zur Wahrung der Interessen des Unternehmens verpflichtet (Art. 762 Abs. 3 i.V.m. Art. 717 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Somit kann ein Regierungsmitglied, welches als Kantonsvertretung Einsitz in einen Verwaltungsrat nimmt, in einen Interessenkonflikt geraten, wenn sich die Interessen einer Unternehmung nicht mit jenen des Kantons decken («doppelter Pflichtennexus»). Potenzielle Interessenkonflikte können sich insbesondere dann ergeben, wenn der Kanton die Rolle des Eigners einer Unternehmung innehat als auch gleichzeitig Aufträge ausschreibt und Leistungen bestellt. Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter wie auch die zuständigen kantonalen Stellen sollten deshalb nicht gleichzeitig mit der Aufsichts- und der Kunden-/Bestellerfunktion betraut sein. In den Aufsichtskonzepten (bspw. der BLS AG und BKW AG) findet sich jeweils ein separates Kapitel mit Massnahmen zur Vermeidung von Rollenkonflikten (bspw. durch die Bezeichnung separater Stellen für die Wahrnehmung der Eigner- und der Bestellerinteressen).

Um diese unterschiedlichen Rollen zu entflechten und potenzielle Interessenkonflikte zu reduzieren, wird der Kanton Bern auch in den Verwaltungsräten der BKW AG und BLS AG seit dem 1. Juni 2018 nicht mehr durch ein Regierungsmitglied, sondern durch eine externe Mandatsträgerin oder einen externen Mandatsträger vertreten. Dies entspricht einer guten Public Corporate Governance1 und wurde so auch vom Regierungsrat in Ziffer 12.3 der PCG-Richtlinien verankert. Sofern in das strategische Führungsorgan Kantonsvertretungen abgeordnet werden, hat sich das Modell der externen Kantonsvertretung in den vergangenen Jahren bewährt. Durch vgl. u.a. Beurteilung der Corporate Governance des Bundes anhand der Analyse von vier Unternehmen - Bericht zuhanden der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV))

den Austausch von Informationen zwischen Regierung bzw. Fachdirektion und den Kantonsvertretungen in den Verwaltungsräten der BKW AG und BLS AG werden allfällige Problemfelder und Reputationsrisiken frühzeitig erkannt. Gleichzeitig wird das zuständige Regierungsmitglied entlastet und Rollenkonflikte werden vermieden.

2. Ist der Regierungsrat bereit, in naher Zukunft in der Regel wieder selbst im Verwaltungsrat von Unternehmen mit über 50 Prozent Staatsbeteiligung Einsitz zu nehmen?

Aus den obengenannten Gründen erachtet es der Regierungsrat als nicht opportun, selbst in Verwaltungsräten Einsitz zu nehmen.

3. In welchem Zeitraum informieren die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder die Regierung über die aktuellen Gesellschaftsangelegenheiten der Unternehmen BLS AG und BKW AG, damit die Regierung frühzeitig genügend Informationen zur Wahrnehmung der Kantonsinteressen bekommt?

Die Kantonsvertretungen in den Verwaltungsräten der BLS AG und BKW AG pflegen einen regelmässigen Informationsaustausch mit dem Regierungsrat und den Fachdirektionen (BVD und WEU) und erstatten im Rahmen der halbjährlichen Controllinggespräche sowie situativ bei besonderen Ereignissen bzw. wichtigen Entscheiden Bericht (vgl. Ziffern 5 der Eignerstrategien der BLS AG und BKW AG). Bei anstehenden kritischen Entscheidungen des strategischen Führungsorgans hat die Berichterstattung von den Kantonsvertretungen an den Kanton unverzüglich zu erfolgen, damit gegebenenfalls eine entsprechende Weisung erteilt werden kann. Im Vorfeld der Verwaltungsratssitzungen findet zum Teil auch ein Austausch zwischen dem zuständigen Regierungsmitglied und der Kantonsvertretung statt. Die Rahmenbedingungen des Mandats richten sich zudem nach den Aufsichtskonzepten (BLS AG und BKW AG), der Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter (BSG 153.15) und nach den jeweiligen Mandatsverträgen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 717 and Art. 762 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.