Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.272

M 197-2024 Kullmann (Thun, EDU) Die Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO müssen dem eidgenössischen Parlament und dem Volk vorgelegt werden. Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 197-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.272

Eingereicht am: 02.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Kullmann (Thun, EDU) (Sprecher/in) Müller (Orvin, SVP) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Blatti (Oberwil i. S., EDU) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 05.09.2024

RRB-Nr.: 38/2025 vom 22. Januar 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Intern Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Die Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO müssen dem eidgenössischen Parlament und dem Volk vorgelegt werden

Der Regierungsrat wird beauftragt, sich beim Bundesrat dafür einzusetzen, dass dieser von seinem Opting-out-Recht Gebrauch macht, damit das eidgenössische Parlament und das Stimmvolk über die geplanten Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO abstimmen können.

Begründung:

Am 1. Juni 2024 hat die World Health Assembly (WHA) Änderungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen. Diese treten nach 12 Monaten am 1. Juni 2025 automatisch in Kraft, ausser der Bundesrat macht bis zum 31. März 2025 von seinem Opting-out- Recht Gebrauch. Dies bedeutet nicht, dass die Schweiz die geänderten IGV ablehnt, sondern lediglich, dass dem demokratischen Prozess genug Zeit verschafft wird, damit das eidgenössische Parlament über die Änderungen befinden und die Vorlage zumindest dem fakultativen Referendum unterstellt werden kann.

Die IGV-Revision ist weitreichend und keineswegs bloss technisch-administrativer Natur. Sie beinhaltet Kompetenzverzichte zulasten der Kantone und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Bereich Gesundheit, Privat- und Volkswirtschaft. Sie bürdet den Kantonen weitreichende Verpflichtungen von grosser finanzieller Trageweit auf. Diese weitreichenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Kantone sind rechtsverbindlich und versagen den Kantonen jede Kontroll- und Korrekturmöglichkeit.

Besonders stossend sind die rechtsverbindlichen Regelungen betreffend Informationsdoktrin der WHO. Diese bewirken, dass Bund und Kantone noch strikter als bisher ausschliesslich von der WHO genehmigte Informationen dem eigenen Pandemiemanagement zugrunde legen dürfen. Dies kann zu Fehlentscheiden führen – mit negativen Auswirkungen auf die Staatsfinanzen und auf die öffentliche Gesundheit – weil abweichende (aber allenfalls sachgerechte) Zweit- und Drittmeinungen dauerhaft unterdrückt und zensiert werden müssen.

Mit den beschlossenen IGV-Anpassungen werden grundlegende Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Minimalstandards der Schweizer Bundesverfassung in Frage gestellt, u. a.: Informations- und Wissenschaftsfreiheit; Grundsatz der individuellen informierten Einwilligung in medizinische Behandlungen; unverfälschte Willensbildung der Mitglieder eidgenössischer und kantonaler Staatsgewalten; wirksame Gewaltenteilung («Checks & Balances»; fehlender wirksamer Grundrechtsschutz; demokratische Legitimation von Regelungen mit potenziell weitreichender Eingriffswirkung usw.).

All dies bewirkt, dass in Zeiten von Pandemien der Grundrechtsschutz nicht mehr wirksam gewährleistet ist, denn: «Die WHO hat immer Recht.» Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass die IGV-Revision keinerlei Regelungen zur Verantwortlichkeit der für die WHO handelnden Personen beinhaltet. Auch fehlen wirksame Regelungen, um die missbräuchliche Einflussnahme von Produzenten im Bereich von Pandemieprodukten auf die Kommunikation und auf die Entscheider der WHO zu unterbinden.

Die Kantone wurden weder im Rahmen des WHO-Verhandlungsprozesses bis zur Schlussabstimmung der Weltgesundheitsversammlung vom 1. Juni 2024 noch jemals bis heute in einem eigentlichen Vernehmlassungsverfahren vom Bundesrat in den Gesetzgebungsprozess eingebunden.

Die Weltgesundheitsversammlung hat die vorliegend kritisierten Änderungen in Verletzung der eigenen Verfahrensregeln angenommen. Denn der finale Abstimmungstext hätte bereits 4 Monate vor der Schlussabstimmung vorliegen müssen (also Ende Januar 2024) und nicht erst am 1. Juni 2024 (siehe Art. 55 Abs. 2 IGV 2005). Damit ist diese IGV-Revision auch unter Verletzung von eigenem WHO-Verfahrensrecht zustande gekommen.

Nur durch eine rechtzeitige Zurückweisung der gesamten IGV-Änderungen vom 1. Juni 2024 innerhalb der 10-Monatsfrist ist sichergestellt, dass sämtliche Aspekte der beabsichtigten IGV- Änderungen dem notwendigen demokratischen Diskurs auf Bundes- und auf kantonaler Ebene unterworfen werden. Nur so kann die in der Schweiz zwingend erforderliche demokratische Legitimation dieser IGV-Revision gewährleistet werden. Bis dahin sind solche weitreichenden Eingriffe in die Kompetenzen der Kantone und ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie in verfassungsrechtliche Grundprinzipien der Eidgenossenschaft zurückzuweisen.

Begründung der Dringlichkeit: Das Anliegen des Vorstosses hat aufgrund der Fristen der WHO eine hohe zeitliche Dringlichkeit, damit der Bundesrat von seinem Opting-out-Recht Gebrauch machen kann.

Antwort des Regierungsrates

Die IGV der WHO sind ein von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Jahr 1969 beschlossenes internationales Abkommen und regeln die internationale Zusammenarbeit zur Eindämmung von Ereignissen, welche eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen (Infektionskrankheiten, biologische und chemische Wirkstoffe, ionisierende Strahlung). Sie sind das Regelwerk zur Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die WHO und bilden damit ein essenzielles Instrument zur internationalen Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich. Ein Hauptziel der IGV ist es, die weltweite Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ohne den Personen- und Güterverkehr unnötig einzuschränken. Der Regierungsrat anerkennt die Wichtigkeit dieses Regelwerks für eine starke internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, um grenzüberschreitende Bedrohungen bewältigen zu können.

Die im Jahr 2005 revidierten IGV sind am 15. Juni 2007 auf internationaler Ebene in Kraft getreten. Der Bundesrat hat sie vorbehaltlos genehmigt und die Abteilung ‘Übertragbare Krankhei ten’ des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) als IGV-Kontaktstelle eingesetzt. Seit dem Jahr 2016 berücksichtigt das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) die IGV, es enthält Regelungen für deren Umsetzung in der Schweiz. Am 1. Juni 2024 hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) die Anpassungen der IGV im Konsens verabschiedet. Die Schweiz hat sich aktiv an den Diskussionen und Verhandlungen zu den Anpassungen der IGV beteiligt und konnte ihre Interessen einbringen. Am 19. September 2024 hat die WHO die Vertragsstaaten bezüglich der Anpassungen offiziell notifiziert. Die Annahme der Anpassungen der IGV durch die WHA bindet die Schweiz noch nicht an das Abkommen. Die Frist, um allfällige Ablehnung oder Vorbehalte dagegen zu äussern, läuft bis zum 19. Juli 2025.

Inzwischen hat der Bund einen Erläuternden Bericht verfasst, welcher die Auswirkungen der Anpassungen für die Schweiz analysiert (Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. November 2024, Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) Erläuternder Bericht Zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens 1).

Am 13. November 2024 hat der Bund die Vernehmlassung eröffnet und dazu auch die Kantone begrüsst. Die Vernehmlassungsfrist lauft bis zum 27. Februar 2025. Anschliessend prüft der Bundesrat die Genehmigung der Anpassungen sowie die Formulierung allfälliger Vorbehalt aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen. Der Kanton wird sich in der Vernehmlassung entsprechend einbringen.

Die Motion will den Regierungsrat beauftragen, sich dafür einzusetzen, dass das eidgenössische Parlament und das Stimmvolk über die geplanten Änderungen der IGV abstimmen können. Ob der Bund die Vorlage dem Parlament und anschliessend dem Volk vorlegt, liegt jedoch nicht in der Kompetenz des Kantons. Entsprechend beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Verteiler ‒ Grosser Rat https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2024/87/cons_1/doc_6/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-2024-87-cons_1-