Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.280

M 205-2024 Weber Hadorn (Ostermundigen, SP) Kein Abzug der privaten Gewinnungskosten bei der Berechnung der Betreuungsgutscheine. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 205-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.280

Eingereicht am: 04.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Weber Hadorn (Ostermundigen, SP) (Sprecher/in) Bühlmann (Bern, GRÜNE) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Weitere Unterschriften: 2

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 39/2025 vom 22. Januar 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Kein Abzug der privaten Gewinnungskosten bei der Berechnung der Betreuungsgutscheine

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Die Abzugsmöglichkeit «Kosten für Wertschriftenverwaltung und Grundstückskosten» darf im Berechnungssystem von kiBon nicht mehr aktiviert sein und wird bei der Berechnung des Betreuungsgutscheins nicht miteinberechnet.

2. Artikel 53 Absatz 2b der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV; BSG 860.22) wird entsprechend angepasst bzw. das Wort «Gewinnungskosten» wird gestrichen.

Begründung:

Auch 20 Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) werden zahlreiche Betreuungsplätze geschaffen und finanziell unterstützt. Die Kosten bleiben jedoch für viele Haushalte weiterhin hoch.

Seit dem 1. April 2022 ermöglicht die neue FKJV die automatische Abfrage der finanziellen Verhältnisse der Antragstellenden aus dem Steuersystem. Dies ist grundsätzlich positiv und prozessual richtig. Mit dieser Praxisänderung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, private Gewinnungskosten (seit dem 6. Februar 2024 unter dem Terminus «Abzug: Kosten für Wertschriftenverwaltung und Grundstückskosten») bei der Berechnung der Betreuungsgutscheine abzuziehen.

Dies führt dazu, dass Haushalte mit sehr hohem Einkommen (über 300 000 Franken und mehr) und Immobilienbesitz durch diese Abzugsmöglichkeiten Betreuungsgutscheine in maximaler Höhe erhalten. Diese Situation verursacht Unmut bei den Vollzugsstellen in den Gemeinden und widerspricht den Grundsätzen der Subvention familienergänzender Kinderbetreuung. Während die Höhe der Gutscheine bei bedürftigen Familien aktuell nicht angepasst werden kann, erhalten wohlhabende Haushalte mit Immobilienbesitz aufgrund der Abzugsmöglichkeiten Maximalgutscheine.

Um eine kostenneutrale Anpassung der Gutscheinberechnung an die gestiegenen Tarife der privaten Anbieter zu ermöglichen, ist eine Überprüfung der qualifizierten Abzugsmöglichkeiten notwendig. Für den Kanton und die Gemeinden entstehen doppelte Kosten, wenn auf Steuererträge von Gutverdienenden verzichtet und gleichzeitig maximale Betreuungsgutscheine für dieselbe Bevölkerungsgruppe ausgestellt werden müssen. Das Einsparpotenzial ist erheblich, wenn man bedenkt, dass ein Maximalgutschein für die Vollzeit-Betreuung eines Kleinkindes bis zu 36 000 Franken und für über 1-jährige Kinder 24 000 Franken im Jahr kosten kann. Diese Einsparungen sollten dazu genutzt werden, die Maximalgutscheine für Wenigverdienende zu erhöhen und damit an die gestiegenen Tarife der Kitas anzupassen.

Diese Massnahmen zielen darauf ab, eine gerechtere Verteilung der Betreuungsgutscheine zu gewährleisten und die finanziellen Ressourcen effizienter einzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Unterstützung denjenigen zugutekommt, die sie tatsächlich benötigen, und dass finanzielle Mittel nicht unangemessen an wohlhabende Haushalte verteilt werden.

Antwort des Regierungsrates

Beim vorliegenden Vorstoss handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da diese in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 47 SLG Abs. 2 sowie Art. 51 FKJV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 1 und insbesondere der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) 2 per 1. Januar 2022 haben der Grosse Rat und der Regierungsrat die Subventionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung neu kodifiziert. Mit den Betreuungsgutscheinen für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kita) oder Tagesfamilie wurde ab Sommer 2019 schrittweise ein neues Finanzierungssystem eingeführt. Die Gemeinden vergünstigen den Besuch einer Kita oder einer Tagesfamilie, indem sie den Erziehungsberechtigten einen Gutschein ausgeben. Die Höhe dieses Gutscheins hängt vom Einkommen, dem Vermögen und der Grösse der Familie sowie dem Bedarf und dem vereinbarten Betreuungspensum ab. Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens orientiert sich das Betreuungsgutscheinsystem an der kantonalen Steuerpraxis. Die Berechnung des steuerbaren Einkommens ist ein etabliertes und standardisiertes Vorgehen. Es berücksichtigt sowohl Einkommensquellen als auch abzugsberechtigte Aufwendungen. Entsprechend wird dadurch die effektive finanzi elle Leistungsfähigkeit eines Haushaltes realistisch abgebildet.

Gesetz vom 9. März über die sozialen Leistungsangebote, SLG; BSG 860.2 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung, FKJV; BSG 860.22

Zu Ziffer 1 Artikel 53 FKJV hält fest, wie sich das massgebende Einkommen für die Berechnung der Betreuungsgutscheine zusammensetzt. Die Motionärinnen legen den Fokus auf die in Absatz 2 gelisteten Abzugsmöglichkeiten – insbesondere auf die Kosten für Wertschriftenverwaltung und Grundstückskosten, welche unter Buchstabe b fallen. Nicht erwähnt in der vorliegenden Motion werden die effektiven steuerbaren Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, welche seit 2022 für die Berechnung der Betreuungsgutscheine zum anrechenbaren Einkommen hinzugerechnet werden (Art. 53 Abs. 3 Bst. d). Diese beinhalten Wertschriften- sowie Liegenschaftserträge (z. B. Mieteinnahmen, Eigenmietwert). Mit diesen Erträgen erhöht sich das anrechenbare Einkommen massgeblich. Es ist deshalb sachlogisch korrekt sowie in Analogie zur Steuerpraxis, dass im Gegenzug die mit diesen Erträgen zusammenhängenden Kosten abzugsberechtigt sind. Bei den effektiv berücksichtigten Abzügen handelt es sich um Schuldzinsen, Kosten für die Wertschriftenverwaltung und Grundstückskosten. Die Grundstückskosten umfassen dabei Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten, welche in Ziffer 7.2 der Steuererklärung als tatsächliche Kosten oder Pauschalabzug anzugeben sind.

Insbesondere der Eigenmietwert würde beispielsweise bei selbstgenutztem Wohneigentum das anrechenbare Einkommen entscheidend erhöhen, ohne dass dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie steigt. Der Abzug der Liegenschaftskosten stellt in diesem Fall sicher, dass die Berechnung des massgebenden Einkommens die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie korrekt widerspiegelt und keine künstliche Belastung durch den Eigenmietwert entsteht. Dies ist insbesondere bei Eigentümern mit mittleren Einkommen relevant. Der steuerrechtliche Ansatz zur Ermittlung des massgebenden Einkommens für die Berechnung der Betreuungsgutscheine sorgt entsprechend für eine Gleichbehandlung von Mieter- und Eigentümerhaushalten in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die Befürchtung der Motionärinnen, dass vermehrt Haushalte mit sehr hohen Einkommen und Wohneigentum aufgrund der Abzugsmöglichkeiten die maximalen Betreuungsgutscheine erhalten könnten, teilt der Regierungsrat nicht. Es erscheint dem Regierungsrat nicht als zielführend, aufgrund von Einzelfällen ein bewährtes System in Frage zu stellen. Im Übrigen wird das gleiche Vorgehen ebenfalls für die Tarifbemessung der ergänzenden schulischen Angebote (Tagesschule) angewendet. Eine Anpassung der FKJV hätte direkte Auswirkungen auf die Tagesschulverordnung. 3

Aus den dargelegten Gründen empfiehlt der Regierungsrat, die Forderung abzulehnen. Eine gerechte Verteilung der Betreuungsgutscheine auch in tieferen Einkommensschichten erachtet der Regierungsrat jedoch als wesentlich. Mit der Umsetzung der Motion 152-20234 ist deshalb die Erhöhung der massgebenden Minimaleinkommensgrenze für die Ausrichtung der maximalen Betreuungsgutscheine von CHF 43'000 auf CHF 49'000 geplant.

Zu Ziffer 2

Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b FKJV hält fest, dass «die steuerlich berücksichtigten Schuldzinsen und Gewinnungskosten» bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens für die Berechnung der Betreuungsgutscheine in Abzug gebracht werden können. Im Vollzug der Verordnung hat sich gezeigt, dass der in der FKJV gewählte Begriff der «Gewinnungskosten» irreführend ist, da es sich um einen stehenden Begriff des Steuerrechts handelt. In der Steuererklärung schliessen die «Gewinnungskosten» Abzüge wie z. B. Berufsgewinnungskosten ein. Diese werden jedoch für die Ermittlung des massgebenden Einkommens für die Berechnung der Betreuungsgutscheine nicht berücksichtigt.

Tagesschulverordnung vom 28. Mai 2008, TSV; BSG 432.211.2 M 152-2023 Patzen (Bern, Grüne) Betreuungsgutscheine ausbauen und Kitas entlasten

Im Hinblick auf die Teilrevision der FKJV per 1. August 2026 wird eine Anpassung der Begrifflichkeit geprüft resp. soll der Begriff «Gewinnungskosten» mit der konkreten Aufführung der bereits heute berücksichtigen Abzüge (Schuldzinsen, Kosten für die Wertschriftenverwaltung und Grundstückskosten) ersetzt werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein formelle Anpassung, die materiell keine Rechtsänderung bewirkt. Der Begriff «Gewinnungskosten» soll folglich in Artikel 53 FKJV tatsächlich – wie mit Ziffer 2 der vorliegenden Motion gefordert – gestrichen werden, dies jedoch nicht mit der von den Motionärinnen beabsichtigten inhaltlichen Auswirkung. Der Regierungsrat ist damit noch nicht befasst worden.

Verteiler ‒ Grosser Rat