Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.294

M 219-2024 Steiner (Boll, EVP) Fehlende Therapieplätze im Strafvollzug für Menschen mit schweren psychischen Krankheiten. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 219-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.294

Eingereicht am: 12.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Steiner (Boll, EVP) (Sprecher/in) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Baumann (Münsingen, EDU) Schild (Bern, GLP) Dubler (Bern, GRÜNE) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 362/2025 vom 02. April 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Fehlende Therapieplätze im Strafvollzug für Menschen mit schweren psychischen Krankheiten

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. die Situation zu analysieren und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die gesetzeskonforme Behandlung von psychisch kranken Straftäterinnen und Straftätern sicherzustellen

2. die Voraussetzungen zu schaffen, dass getrennt vom Strafvollzug genügend Therapieplätze (auch stationäre Strafvollzugsklinikplätze) zur Verfügung stehen für Menschen mit schweren psychischen Krankheiten

3. die Voraussetzungen zu schaffen, dass in Ausnahmefällen mangels genügend Plätzen auch in einer vom Strafvollzug abgetrennten und auf die Behandlung spezialisierten Abteilung psychisch kranke Straftäterinnen und Straftäter behandelt werden können

Begründung: Psychiatrische Auffälligkeiten und psychische Störungen und Krankheiten sind unter Eingewiesenen weit verbreitetet. Unter Umständen steht die Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem begangenen Delikt oder sie wirkt sich anderweitig stark auf die Ausgestaltung des Vollzugs

aus. Psychisch kranke Personen sollten durch forensisch-psychiatrisches Fachpersonal (Psychiaterinnen und Psychiater, Psychologinnen und Psychologen) behandelt werden .1 «Die psychische Gesundheit der Personen in Haft ist besonderen Belastungen ausgesetzt, wobei Erkrankungen womöglich erst ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung in Erscheinung treten. Depressionen, Wahnvorstellungen oder suizidales Verhalten treten bei inhaftierten Personen häufiger auf als im Rest der Bevölkerung. Das Strafvollzugspersonal bringt zudem oft nicht die nötigen fachlichen Voraussetzungen mit, um psychisch kranke Inhaftierte professionell zu betreuen. Ausserdem reagieren Mitgefangene nicht selten mit Unverständnis.» 2 In seinen Ausführungen zum Budget 2025 / Aufgaben- und Finanzplan 2026 bis 2028 bezeichnet der Regierungsrat in der Produktgruppe Justizvollzug die psychiatrische Versorgung, insbesondere den Massnahmenvollzug, als und auch als Chance und Risiko. Es bestehen einerseits Bemühungen zur Verbesserung der psychiatrischen Betreuung, z. B. mit der forensisch psychiatrischen Tagesklinik. Andererseits besteht seit langem ein massives Defizit an Plätzen für den Massnahmenvollzug nach Artikel 59 StGB, und es drohen falsche, ungenügende Behandlungen der Eingewiesenen und folglich neben Schäden für die Eingewiesenen auch Haftungsklagen für den Kanton.

Gesetzesgrundlage: Artikel 59 StGB sieht vor, dass Gerichte bei Straftaten, bei denen eine schwere psychische Störung des Täters oder der Täterin vorliegt, eine Massnahme anordnen. Dies auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens.

Die Massnahme hat gemäss Artikel 59 Absatz 2 in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung zu erfolgen, mit dem Ziel, Betroffenen eine adäquate Behandlung im Hinblick auf eine Reintegration in die Gesellschaft zukommen zu lassen.

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Abs. 4). Sind die Voraussetzungen für eine Entlassung nach fünf Jahren nicht gegeben, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme jeweils um höchstens fünf Jahre anordnen.

Besteht gemäss psychiatrischem Gutachten eine schwere psychische Erkrankung und/oder Schuldunfähigkeit, muss das Gericht eine Massnahme anordnen. Der Vollzug bzw. das Finden und die Platzierung in einer geeigneten Einrichtung ist in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde.

Die Realität: Die aktuelle Realität, insbesondere im Kanton Bern, ist die, dass Straftäter mit schweren psychischen Störungen mangels verfügbarer Plätze während der Untersuchungshaft und allzu oft auch während des Vollzugs der Massnahme in Einrichtungen des Strafvollzugs verbleiben müssen, wo weder das geeignete Setting noch das dafür ausgebildete Personal vorhanden ist, um die vom Gesetzgeber gewollte geeignete Behandlung sicherstellen zu können. Massnahmen im Sinne von geeigneter psychologischer und psychiatrischer Behandlung und Therapie werden so unnötig verzögert und verlängert. Die Folgen sind:

– lange Wartezeiten auf einen geeigneten Platz und damit Verbleib Betroffener in ungeeignetem Umfeld/Setting; Störungen und psychische Krankheiten werden nicht behandelt – Verlängerung von Massnahmen aufgrund nicht oder spät erfolgter Therapie

SKJV-Handbuch psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug; https://www.flipsnack.com/skjvcscsp/handbuch-psychiatrische-versorgung.html Schweizerisches Kompetenzzentrum für Justizvollzug SKJV; https://www.skjv.ch/de/unsere-themen/personen-mit-besonderen-beduerfnissen/psychischkranke

– Folgekosten durch Belegung von Vollzugsplätzen durch Wartezeiten im Strafvollzug und damit unnötige Belastung der Strafvollzugseinrichtungen – Risiko von falscher Behandlung durch fachlich nicht qualifiziertes Personal und damit Risiko von Verschlimmerung der (psychischen) Situation – Risiko von Schadenersatzklagen gegen den Kanton wegen falscher Unterbringung und fehlender Behandlung

Antwort des Regierungsrates

Die forensisch-psychiatrisch-psychologische Behandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Straf- und Massnahmenvollzugs. Ein essenzieller Teil der Therapie ist dabei insbesondere die fortlaufende Beurteilung des aktuellen und künftigen deliktspezifischen Rückfallrisikos. Die Durchführung von Behandlungen basiert auf dem gesetzlichen Auftrag gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), die durch die Justiz angeordneten Strafen und Massnahmen gesetzeskonform zu vollziehen.

Die psychiatrische Versorgung für die Allgemeinheit in der Schweiz steht vor der Herausforderung, dem generellen Anstieg von psychiatrischen Behandlungsfällen mit geeigneten Pflegemodellen gerecht zu werden. Dasselbe gilt im Straf- und Massnahmenvollzug: Einerseits ist bei den Eingewiesenen eine Zunahme von psychischen Krankheiten und Auffälligkeiten festzustellen. Im Freiheitsentzug besteht ein grosses Bedürfnis nach forensisch-psychiatrischer Versorgung im Rahmen der Grundversorgung, der Kriseninterventionen und der deliktorientierten Therapien (ambulant oder stationär). Andererseits ordnen die Gerichte immer häufiger direkt eine psychiatrische Behandlung als Massnahme an (vgl. Art. 59-61, 63 und 64 des StGB). Diese Massnahmen sollen die inhaftierten Personen befähigen, nach der Entlassung ein straffreies Leben zu führen.

Zu Ziffer 1 Für die forensisch-psychiatrisch-psychologische Versorgung bestehen verschiedene bernische und ausserkantonale Angebote und die Versorgung konnte in Zusammenarbeit mit der neuen Universitätsklinik für forensische Psychiatrie und Psychologie (FPP) der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) erheblich verbessert werden. Dennoch bestehen insbesondere Engpässe in der notwendigen Unterbringung in geschlossenen psychiatrischen Kliniken. Da der Kanton über keine eigenen stationären Klinikplätze für eine länger dauernde Behandlung verfügt, ist er auf die Einweisung von Inhaftierten in ausserkantonalen Kliniken angewiesen.

Dabei kann es zu längeren Wartezeiten kommen, weil auch ausserkantonal das Angebot beschränkt ist und ausserkantonale Kliniken ihre innerkantonalen Patienten/-innen vorziehen.

Die heute bestehende forensisch-psychiatrisch-psychologische Versorgung im Kanton besteht aus einer Grundversorgung, d.h. einer aufsuchenden Behandlung durch die FPP in den Justizvollzugsanstalten und Gefängnissen, Kriseninterventionsplätzen in der Station Étoine der UPD und einem Ambulatorium, welches die Personen in Freiheit nach bedingter Entlassung weiterversorgt. Teilweise wird die Bewachungsstation im Inselspital für die Aufnahme von dringenden Notfällen genutzt. Zudem bestehen 80 Plätze für den offenen Massnahmenvollzug für Männer im Massnahmenzentrum St. Johannsen und 17 Plätze für den geschlossenen und offenen Massnahmenvollzug für Frauen in der JVA Hindelbank. Daneben besteht ein Pilotprojekt 3 für eine forensische Tagesklinik im Regionalgefängnis Burgdorf mit 8 Plätzen.

Forensische Tagesklinik im Regionalgefängnis Burgdorf – UPD Bern

Am 30. Dezember 2024 befanden sich 120 Personen des Kantons Bern im Massnahmenvollzug. 73 % dieser Personen befanden sich in ausserkantonalen oder privaten Institutionen, wovon 35 Personen bzw. 29 % auf ausserkantonale forensisch-psychiatrische Kliniken entfallen. Weitere 8 Personen im geschlossenen Massnahmenvollzug warten in Regionalgefängnissen auf eine geeignete Einweisung und Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik.

Allgemein wird bei der forensisch-psychiatrisch-psychologischen Versorgung von einem stabil ansteigenden Bedarf ausgegangen. Gleichzeitig besteht in Zukunft ein Bedarf für ein geschlossenes, pflegerisches Angebot für psychisch oder somatisch kranke und/oder alte Personen im stationären Massnahmenvollzug (inkl. Verwahrung).

Die Sicherheitsdirektion hat aufgrund dieser Entwicklung in den letzten Jahren gemeinsam mit anderen Direktionen und den UPD folgende Massnahmen ergriffen:

  • Die seit dem 1. Februar 2024 bestehende neue Universitätsklinik für Forensische Psychiatrie und Psychologie (FPP) der UPD führt zu einer durchgängigeren forensisch-psychiatrisch-psychologischen Behandlung der inhaftierten Personen.

  • Im Regionalgefängnis Burgdorf wurde in Zusammenarbeit mit der FPP eine forensische Tagesklinik mit 8 Plätzen in Betrieb genommen.

  • Da der Kanton Bern heute über keine eigenen stationären forensischen Klinikplätze für eine längerdauernde Behandlung verfügt, wurden 15 Plätze bei ausserkantonalen psychiatrischen Kliniken mittels Vereinbarung eingekauft.

Zu Ziffer 2 Um die Voraussetzung zu schaffen, genügend vom Strafvollzug getrennte Therapieplätze (auch stationäre Strafvollzugsklinikplätze) für Menschen mit schweren psychischen Krankheiten bereitzustellen, hat der Kanton Bern bereits Massnahmen ergriffen (vgl. oben Ausführungen zu Ziffer 1.). Mit dem eigenen Platzangebot und den Angeboten anderer Kantone gelingt es der kantonalen Einweisungsbehörde mehrheitlich, die psychiatrisch-psychologische Versorgung zu gewährleisten. In Einzelfällen kann die Wartezeit aber überdurchschnittlich lang sein.

Zu Ziffer 3 Im Regionalgefängnis Burgdorf wurde eine forensische Tagesklinik eröffnet (vgl. Ausführungen zu Ziffer 1.). Es handelt sich dabei um ein schweizweit einzigartiges Pilotprojekt, welches in Zusammenarbeit mit den UPD realisiert wurde. Weiter verfügt der Kanton Bern mit dem Massnahmenzentrum St. Johannsen bereits heute über ein sehr gutes Angebot im Bereich des offenen Vollzugs von Massnahmen und leistet damit einen wertvollen, überkantonalen Beitrag zur bedarfsgerechten Platzierung im Massnahmenvollzug 4. In Einzelfällen können auch in der JVA Thorberg psychisch kranke Straftäter in einem entsprechend individuell angepassten Setting untergebracht werden.

Aufgrund der bereits ergriffenen Massnahmen, beantragt der Regierungsrat, die Motion anzunehmen und gleichzeitig abzuschreiben.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Ein Grossteil der Einweisungen in St. Johannsen sind ausserkantonal.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 59 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.