2024.RRGR.33
M 014-2024 Michel (Schattenhalb, SVP) Wahl von Mitgliedern der strategischen Führungsorgane von Leistungserbringern im Gesundheitsbereich. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 014-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.33
Eingereicht am: 04.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Michel (Schattenhalb, SVP) (Sprecher/in) Speiser-Niess (Zweisimmen, SVP) Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 1
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 07.03.2024
RRB-Nr.: 490/2024 vom 15. Mai 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat
Wahl von Mitgliedern der strategischen Führungsorgane von Leistungserbringern im Gesundheitsbereich
Der Regierungsrat stellt sicher, dass innerhalb einer Gesundheitsversorgungsregion (gemäss 4+ Regionenmodell) die strategischen Führungsorgane von Leistungserbringern, die innerhalb eines Sektors tätig sind und die dem Kanton gehören bzw. an denen er eine Mehrheit hält, im Grundsatz personell identisch zusammengesetzt sind.
Begründung:
Der Kanton Bern plant, die Gesundheitsversorgung in grösseren Regionen zu vereinen, um die integrierte und wohnortsnahe Versorgung zu stärken. Dies bedeutet gemäss dem Vernehmlassungsentwurf zur Teilstrategie «Integrierte Versorgung», dass es ein 4+-Regionenmodell geben soll: Bern-Mittelland, Berner Oberland, Biel-Bienne-Seeland/Berner Jura sowie Emmental-Oberaargau. Die integrierte Versorgung ist eine sektorenübergreifende Versorgungsform mit hoher Verbindlichkeit unter den beteiligten Leistungserbringern, in der die ganzheitliche Betreuung und Behandlung der Patienten im Zentrum steht. Damit die integrierte Versorgung nicht nur toter Buchstabe bleibt, ist zentral, dass die betroffenen Sektoren sich auf strategische Massnahmen einigen und diese in Zusammenarbeitsverträgen usw. verbindlich erklären. Die Teilstrategie sieht im Weiteren vor, dass den Spitälern innerhalb einer Region eine spezielle übergeordnete Rolle zukommen soll. Wenn die Spitäler innerhalb einer Region in der Lage sein sollen, die Bildung und Entwicklung von Netzwerken mit den übrigen Akteuren, wie Spitex, privaten Kliniken, Heimen, Hausärzten usw., zu führen und zu fördern, sind von der Regierung gewisse Rahmenbedingungen zu setzen. Die wichtigste und unerlässliche Voraussetzung ist die Koordination der strategischen Zielsetzungen innerhalb eines Sektors in einer Region. Dies kann aufgrund der unterschiedlichen Trägerschaften der Leistungserbringer nicht vom Kanton gesteuert
werden, doch kann er dies fördern, indem er die strategische Ausrichtung seiner Leistungserbringer soweit als möglich und innert nützlicher Frist über die Wahlen in die strategischen Führungsorgane koordiniert und personell weitestgehend identisch zusammensetzt. Diese Regelung ist entsprechend in die Richtlinien über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse aufzunehmen.
Begründung der Dringlichkeit: Die Erarbeitung von Lösungen zur integrierten Versorgung hat aufgrund der bestehenden Versorgungslücken und der unbefriedigenden Kostenstruktur hohe zeitliche Priorität.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 SpVG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Der Kanton ist Allein- oder im Falle der Spitalzentrum Biel AG Mehrheitsaktionär der Regionalen Spitalzentren (RSZ) und der Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD). Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) nimmt der Regierungsrat die dem Aktionär zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Zudem kann der Regierungsrat die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren. Ein unübertragbares Recht der Generalversammlung der Aktionäre, also des Allein- oder Mehrheitsaktionärs, ist die Wahl des Verwaltungsrates (Art. 698 Abs. 2 lit. 2 OR). Der Regierungsrat ist somit abschliessend zuständig für die Wahl der Verwaltungsräte der RSZ und der RPD, welche abschliessend von den Forderungen des Motionärs betroffen sind.
Gemäss Art. 12 und 13 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) und den Public Corporate Governance Richtlinien erlässt der Regierungsrat in einer Eignerstrategie Vorgaben zur Wahrnehmung der Aktionärsrolle. Zusätzlich zur Eignerstrategie beschliesst der Regierungsrat die vom Motionär angesprochenen Wählbarkeitskriterien und Bestimmungen zur Zusammensetzung der strategischen Führungsorgane in einem Anforderungsprofil für die Wahl von strategischen Führungsorganen.
Seit der Fassung der Eignerstrategie vom 16. März 2011 wird auf das Verbot der Wahl einer Person in zwei oder mehrere Verwaltungsräte verzichtet. Von der Möglichkeit der Wahl eines personell identischen Verwaltungsrats wurde allerdings nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht, nämlich zur Vorbereitung von Zusammenschlüssen.
Der Regierungsrat sieht Chancen in Wahlen von teilweise identisch zusammengesetzten Verwaltungsräten. So würde die gezielte Entwicklung und Umsetzung von Kooperations-, Allianz- und Zusammenschlussstrategien und -projekten gefördert und unterstützt, ohne die gemäss SpVG zugestandene Autonomie und die betrieblichen Handlungsspielräume der Spitäler zu untergraben. In einer Übergangszeit könnten Kooperationen ausgebaut und Synergien genutzt werden. Mit zunehmender Annäherung könnte die Zahl der personell identischen Verwaltungsratsmitglieder sogar erhöht werden. Insbesondere zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses wäre, für eine begrenzte Zeit, die Einsetzung eines personell identischen Verwaltungsrats zu prüfen.
Die vom Motionär geforderte, generelle rasche personell identische Besetzung der Verwaltungsräte erachtet der Regierungsrat in verschiedener Hinsicht als gefährlich. Die Flexibilität in der Besetzung der strategischen Führungsorgane wäre stark eingeschränkt. Die Erstbesetzung der personell identischen Verwaltungsräte liesse sich schlecht mit dem bisherigen Prozess der gemeinsamen Vorbereitung der Verwaltungsratswahlen zusammen mit den Verwaltungsratsgremien der Spitäler vereinen. Der Regierungsrat würde mit einer selbstgewählten Erstbesetzung einseitig in die gemeinsame Vorbereitung eingreifen und mit der Erstbesetzung unumkehrbare Lenkungsimpulse setzen.
Fazit: Der Regierungsrat prüft die gezielte Wahl von personell identischen strategischen Führungsorganen in den öffentlich getragenen Spitälern in unterschiedlicher Ausprägung und hat sie auch schon praktiziert. Er ist - abgestimmt auf die Entwicklung - sogar bereit, die Wahl von (teilweise) identischen Verwaltungsräten in der gleichen Versorgungsregion sektorenübergreifend vorzunehmen, wenn Transformationsprozesse eine Fusion erfordern. Der Regierungsrat geht in diesem Sinne auf die Forderung des Motionärs ein und ist bereit, die Motion als Postulat anzunehmen.
Verteiler ‒ Grosser Rat