Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.34

I 015-2024 Salzmann (Mülchi, SVP) BKW-Werbung. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 015-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.34

Eingereicht am: 04.03.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Salzmann (Mülchi, SVP) (Sprecher/in) Bösiger (Niederbipp, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 908/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

BKW-Werbung

Die BKW ist mehrheitlich in der Hand des Kantons Bern. Sie betreibt ein sehr grosses Sponsoring, vor allem mit Sportverbänden.

Die Strompreise für die Verbraucher sind sehr stark gestiegen, und die Endkunden fragen sich, ob sie mit den hohen Kosten das teure Sponsoring mitfinanzieren müssen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Ist es im Interesse des Hauptaktionärs Kanton Bern, dass die BKW ein solches Sponsoring betreibt?

2. Welche Auswirkung hat dieser grosse Werbeaufwand auf den Strompreis?

Antwort des Regierungsrates

1. Ist es im Interesse des Hauptaktionärs Kanton Bern, dass die BKW ein solches Sponsoring betreibt?

Die BKW AG ist eine börsenkotierte privatrechtliche Aktiengesellschaft nach dem Schweizerischen Obligationenrecht. 1 Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär und übt die Rechte aus, die ihm als Aktionär zustehen. 2 Dazu gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Stimmrecht sowie das Recht auf Dividende. Die operative

OR; SR 220 Vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2018 über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW -Gesetz; BSG 741.3)

Führung der BKW AG obliegt dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung. 3 Auf die operative Geschäftstätigkeit – wie namentlich den Abschluss von Sponsoringverträgen – hat der Regierungsrat bzw. der Kanton Bern als Aktionär nur geringe Einflussmöglichkeiten. 4 Die Sponsoring-Aktivitäten der BKW liegen in ihrer unternehmerischen Verantwortung.

2. Welche Auswirkung hat dieser grosse Werbeaufwand auf den Strompreis?

Zu unterscheiden ist vorab zwischen der Grundversorgung und dem freien Markt: Alle Privatpersonen, Haushalte und KMU mit einem jährlichen Stromverbrauch unter 100 000 kWh befinden sich in der Grundversorgung. Sie können die Stromlieferantin oder den Stromlieferanten nicht frei wählen. 5 Grosse Unternehmen, die viel Strom verbrauchen (über 100 000 kWh pro Jahr), können zwischen dem freien Markt und der Grundversorgung wählen. Entscheiden sie sich für den freien Markt, können sie den Strompreis auf individueller Basis mit der Stromlieferantin oder dem Stromlieferanten aushandeln. Entscheiden sie sich für die Grundversorgung, beziehen sie den Strom zu denselben Preisen wie alle anderen Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung. Die Grundlagen zur Festlegung der Strompreise in der Grundversorgung sind bundesrechtlich geregelt und werden durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom als unabhängige staatliche Regulierungsbehörde kontrolliert und durchgesetzt. Die Verteilnetzbetreiberinnen und Verteilnetzbetreiber müssen die Leistungen gegenüber den in der Grundversorgung gebundenen Kundinnen und Kunden auf Basis der Kosten verrechnen. Diese setzen sich aus dem Netznutzungstarif gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7), dem Energietarif Grundversorgung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71), dem Netzzuschlag gemäss Art. 35 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730) sowie allfälligen Abgaben zusammen. Das Engagement der BKW im Bereich Werbung/Sponsoring gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten und kann daher auch nicht in die Energie- und Netztarife eingerechnet werden. Der Werbeaufwand hat somit keine Auswirkungen auf den Strompreis für die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Art. 716 Abs. 2 OR Vgl. die Antwort des Regierungsrates auf die Interpellation 254-2021 (2021.RRGR.374) vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 716 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 6 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, January 1, 2026, April 1, 2026, and August 13, 2026.