Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.42

M 022-2024 Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Chance auf Berufsbildung für alle Jugendlichen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 022-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.42

Eingereicht am: 04.03.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) (Sprecher/in) Zaugg-Graf (Uetendorf, GLP) Steiner (Boll, EVP) Patzen (Bern, GRÜNE) Leuenberger (Uettligen, EVP) Weber Hadorn (Ostermundigen, SP) Ritter (Burgdorf, GLP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 07.03.2024

RRB-Nr.: 496/2024 vom 15. Mai 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Ziffer 1: Ablehnung Ziffer 2: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Chance auf Berufsbildung für alle Jugendlichen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Der Kanton Bern ermöglicht allen Jugendlichen mindestens bis zum 18. Lebensjahr, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, den Zugang zu Schul- und Berufsausbildung, wie in der UNO-Kinderrechtskonvention vorgegeben. Insbesondere müssen auch Jugendliche mit abgewiesenem Asylgesuch Zugang zu Bildungsangeboten haben, die über die obligatorische Schulzeit hinausgehen.

2. Der Regierungsrat schöpft seinen Handlungsspielraum bei der Umsetzung der Asylgesetzgebung und die vielfältigen Möglichkeiten der Berufsbildung aus, um Bildungsangebote zu identifizieren und zugänglich zu machen, die mit der Asylgesetzgebung in Einklang sind. Er motiviert Betriebe, Organisationen der Arbeitswelt, Berufsverbände sowie Freiwillige, allen Jugendlichen eine Ausbildung zu ermöglichen.

Begründung:

Aktuelle Praxis Jugendliche mit abgelehntem Asylgesuch dürfen gemäss aktueller Praxis im Kanton Bern keine Berufsbildung absolvieren. Sie sind nach der obligatorischen Schulzeit dazu verdonnert, untätig

und ohne Perspektive in Nothilfe zu sitzen, ohne dass sie einen Einfluss auf diese Situation haben. Ihnen wird damit nicht nur das Recht auf Bildung verwehrt, sie werden auch sozial isoliert

von Gleichaltrigen und Freunden, die eine Lehre beginnen. Jugendliche, die teilweise schon mehrere Jahre im Asylprozess oder im Nothilferegime leben, erfahren durch diesen Ausschluss von einer Ausbildung eine weitere einschneidende Benachteiligung in ihrem jungen Leben. Frustration, Gleichgültigkeit und gesundheitliche Probleme sind unweigerlich die Folge. Dies führt mit Sicherheit zu Folgeschäden und -kosten für die Jugendlichen und ihre Familien, aber auch für die Gesellschaft.

Diese Jugendlichen sind zudem benachteiligt gegenüber Jugendlichen, die bereits eine Lehre begonnen hatten, bevor sie einen negativen Asylentscheid erhielten. Mit der Änderung von Artikel 9 EG AIG und AsylG können bereits begonnene berufliche Grundausbildungen abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob ein negativer Asylentscheid im Lauf der beruflichen Ausbildung gefällt wird1 (Motion SPK-N 22.3392 «Erweiterte Härtefallregelung zum Zugang zu beruflichen Ausbildungen»).

Das SEM führt in den AIG-Weisungen andere Ausbildungsmöglichkeiten, wie Brückenangebote und Praktika auf, die für Jugendliche im Verfahren geeignet sein könnten. Es stellt in diesen Weisungen in Kapitel 4 Ziffer 4.8.5.4.2 korrekt fest: «Durch die Stärkung der sozialen und beruflichen Kompetenz bleibt auch die Rückkehrfähigkeit erhalten.» Ganz besonders für Jugendliche, die nach längerer Zeit in der Schweiz ausgewiesen werden sollen und in einem ihnen oft unbekannten Land Fuss fassen und selbstständig werden sollen, ist jede Ausbildungsleistung eine essentielle Unterstützung.

Anfrage zu Lehrstellen In seiner Antwort auf die Anfrage Berger-Sturm 2 in der Wintersession 2023 zu Auswirkungen der neuen Regelung in Artikel 9 EG AIG und AsylG im Kanton Bern schreibt der Regierungsrat: «Weiter wird den Kantonen empfohlen, nach dem erstinstanzlichen negativen Asylentscheid keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit zu erteilen, die den Lehrstellenantritt ermöglicht. » Ein generelles Ausbildungsverbot von Bundesseite besteht also nicht.

Das ABEV präzisiert auf Nachfrage mit dem Hinweis auf die SEM-Weisung AIG, Kapitel 4, Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Ziffer 4.8.5.4.5: «Liegt bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz, aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vor, ist von der Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen. Die betroffenen Personen können grundsätzlich nicht längerfristig in der Schweiz bleiben und der Vollzug der Wegweisung würde durch ein laufendes Lehrverhältnis behindert werden.» Mit seiner Antwort zeigt der Regierungsrat, dass er diese Weisung zur administrativen Abwicklung der Wegweisung höher gewichtet als die Gesundheit und das Recht auf Bildung der Jugendlichen.

Recht auf Bildung und Recht auf Privatleben Die Schweiz ist als Unterzeichnerin und Vertragsstaat der UNO-Kinderrechtskonvention3 verpflichtet, allen Kindern Zugang zu Bildungsangeboten zu ermöglichen. In Artikel 2 ist explizit festgehalten, dass die Vertragsstaaten die Kinderrechte «jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, (...) oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds» gewährleisten müssen. Artikel 28 und 29 führen das Recht aller Kinder und Jugendlichen auf Bildung aus. Sie schliessen weiterführende Schulen für berufliche Bildung (Art. 28 Abs. 1b) sowie Bildungs- und Berufsberatung (Art. 28 Abs. 1d) ein. Die Bildung jedes Kindes soll darauf ausgerichtet sein, seine «Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen» (Art. 29 Abs. 1a). Nicht umsonst ruft auch die United Nations Task Force on

Motion SPK-N 22.3392 «Erweiterte Härtefallregelung zum Zugang zu beruflichen Ausbildungen» Anfragen Wintersession 2023. https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsde- Übereinkommen über die Rechte des Kindes, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2055_2055_2055/de, abgerufen am 12.2.2024

Children Deprived of Liberty 4 in ihrem Bericht vom Februar 2024 wieder eindringlich dazu auf, sicherzustellen, dass alle Kinder unabhängig von ihrem oder vom Status ihrer Eltern Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Schutz erhalten.

In seiner Stellungnahme5 vom 20.9.2023 im Rahmen der Vernehmlassung des Bundes zur «Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit» hält der Regierungsrat fest: «Von diesen Jugendlichen würden die wenigsten nach bereits zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Berufslehre erfüllen und eine Lehrstelle finden». Er stipuliert zudem, dass viele Ausbildungen sehr spezifisch auf die Verhältnisse in unserer Gesellschaft ausgerichtet seien, und dass diese in den Herkunftsregionen wie Türkei, Eritrea oder Irak nur bedingt Anwendung fänden. Den individuellen Bildungsanspruch und das Recht auf Privatleben eines oder einer Jugendlichen mit diesen generellen Annahmen kategorisch abzulehnen, widerspricht dem Diskriminierungsverbot 6.

Unsere Bundesverfassung 7 legt fest, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert werden müssen. Ein Ausbildungsverbot ist mit diesem Anspruch nicht vereinbar. Lernen ist fürs Leben!

Mit der Praxis, Jugendlichen mit abgewiesenem Asylgesuch jeglichen Zugang zu beruflicher Bildung nach der obligatorischen Schule zu verwehren, wird das fundamentale Recht auf Bildung und Entfaltung der Persönlichkeit von Jugendlichen massiv verletzt, nur um die Administration einer Ausschaffung nicht zu behindern. Anstatt die Jugendlichen zu befähigen, ein selbstständiges Leben zu führen, wo auch immer sie leben werden, wird ihnen durch die aktuelle Regelung weiteres Trauma zugefügt.

Allgemeinbildende Schulen und Berufsbildung sind gleichwertig Um Persönlichkeit, Begabung und Fähigkeiten der Jugendlichen zu entsprechen, müssen sowohl eine schulische Sek-II-Ausbildung (FMS, Gymnasium usw.) als auch berufsbildende Wege für Jugendliche mit abgewiesenem Asylgesuch grundsätzlich möglich sein. Der Grundsatz der «gleichwertigen gesellschaftlichen Anerkennung der allgemeinbildenden und berufsbezogenen Bildungswege» (Art. 61a der Bundesverfassung,) muss auch im Bereich der Asylgesetzgebung Anwendung finden.

Zusammenarbeit mit Betrieben und Fachpersonen in der Berufsbildung Auch wenn die Unsicherheit durch einen plötzlichen Ausbildungsabbruch wegen angeordneter Ausreise für Betriebe verständlicherweise eine sehr grosse Herausforderung ist, gibt es doch Unternehmerinnen und Unternehmer, die bereit sind, jungen motivierten Menschen die Chance auf eine Ausbildung zu bieten. Zudem sind Freiwillige und caritative Organisationen bereit, Unterstützung und Mentoring zu leisten. Es ist Aufgabe des Kantons, die Grundrechte der Jugendlichen zu sichern. Er soll sich dabei auf Betriebe und private Personen stützen können, die bereit sind, dabei zu helfen. Der Kanton muss Wege dazu aufzeigen und den Bildungsanbietern und unterstützenden Organisationen ermöglichen, das Recht auf Bildung aller Kinder und Jugendlichen effektiv umzusetzen. Der Kanton darf Jugendlichen den Zugang zu Bildung nicht verwehren.

Begründung der Dringlichkeit: Der Zugang zu Bildungsangeboten muss für die betroffenen Jugendlichen so bald wie möglich sichergestellt werden. Mit Schuljahresbeginn ist eine Aufnahme für alle B eteiligten erheblich einfacher.

United Nations Task Force on Children Deprived of Liberty, Advocacy Brief February 2024 “END IMMIGRATION DETENTION OF CHILDREN: https://www.unicef.org/media/151371/file/Advocacy%20Brief:%20End%20Child%20Immigration%20Detention%20.pdf Regierungsratsbeschluss 1053-2023 Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) - Berufliche Grundausbildung für Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt. Stellungnahme des Kantons Bern Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art.14, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151/de Bundesverfassung Artikel 11, Abs.1

Antwort des Regierungsrates

Zu den beiden Punkten der Motion nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Zu Ziffer 1

Grundsätzlich stützen sich die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II auf die UNO- Kinderrechtskonvention. Entsprechend können Jugendliche den Unterricht an einer Mittelschule unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus besuchen.

Die UNO-Kinderrechtskonvention gilt für Kinder- und Jugendliche bis 18 Jahre. Damit gilt sie auch für die meisten der Personen, die eine Berufslehre absolvieren. Zugleich grenzt das schweizerische Recht den freien Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen aus dem Ausland abhängig vom Aufenthaltsstatus ein. Das Bundesrecht steckt den rechtlichen Rahmen im Asylbereich ab macht den Kantonen verbindliche Vorgaben. Abgewiesene Asylsuchende haben keine Zukunftsperspektive in der Schweiz. Sie haben die Pflicht, die Schweiz zu verlassen. Sie unterstehen von Bundesrechts wegen einem Arbeitsverbot. Konsequenterweise fördern die Kantone, die mit dem Vollzug des Asylrechts betraut sind, abgewiesene Asylsuchende nicht bei der Integration. Ziffer 1 der Motion, die eine Ausbildung aller Jugendlichen fordert, ist im Rahmen des geltenden Bundesrechts nicht umsetzbar und darum abzulehnen.

Zu Ziffer 2

Die Schaffung und Besetzung von Lehrstellen wird im Rahmen der Bildungsgesetzgebung generell gefördert. Um keine Verstösse gegen die einschlägigen Regelungen des Asyl- und Ausländerrechts zu begehen, ist der Regierungsrat in seinen Massnahmen für den Abschluss von Ausbildungsverhältnissen mit Jugendlichen, deren Aufenthalt nicht gesichert ist, eingeschränkt. Nennenswerter Handlungsspielraum besteht nicht. Eine berufliche Integration von Personen mit Wegweisungsentscheid ist nicht im Sinne des Gesetzgebers und auch für die betroffenen Personen zweischneidig. Letzteres, weil die Absolvierung einer Ausbildung eine Integrationschance vortäuscht, obwohl die Aussicht auf eine Regelung des Aufenthalts häufig gering ist. In Erfüllung der nationalen Motion SPK-N 22.3392 «Erweiterte Härtefallregelung zum Zugang zu beruflichen Ausbildungen» hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Weisungen «III. Asylbereich» so angepasst, dass die Ausreisefrist bei abgewiesenen Asylsuchenden neu grundsätzlich bis zum Ende des Lehrabschlusses verlängert werden kann. Die Weisungsanpassung betrifft ausschliesslich rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende. Weiter wird den Kantonen empfohlen, nach dem erstinstanzlichen negativen Asylentscheid keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit zu erteilen, die den Lehrstellenantritt ermöglicht. Die revidierte Weisung ist als Erfüllung der überwiesenen Motion SPK-N 22.3392 zu betrachten. Die Bundesbehörden werden nach heutigem Kenntnisstand keine weiteren Anpassungen vornehmen. Per Ende März 2024 konnten noch keine direkten Auswirkungen der Praxisanpassungen beobachtet werden.

Der Regierungsrat beantragt darum eine Annahme und Abschreibung von Ziffer 2.

Verteiler ‒ Grosser Rat