2024.RRGR.47
M 027-2024 Rothenbühler (Rüderswil, Die Mitte) Anpassung am Förderprogramm für Gebäudesanierungen: Verlängerung der Sanierungsfrist und Möglichkeit von Teilsanierungen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 027-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.47
Eingereicht am: 04.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rothenbühler (Rüderswil, Die Mitte) (Sprecher/in) Gschwend-Pieren (Lyssach/Oberburg, SVP) Gfeller (Schangnau, SVP) Bossard-Jenni (Oberburg, EVP) Sutter (Langnau i.E., SVP) de Quervain (Bern, GRÜNE) Bärtschi (Lützelflüh, SVP) Aebi (Hellsau, SVP) Fischer (Bätterkinden, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 07.03.2024
RRB-Nr.: 903/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Anpassung am Förderprogramm für Gebäudesanierungen: Verlängerung der Sanierungsfrist und Möglichkeit von Teilsanierungen
Der Regierungsrat wird beauftragt,
Erwägungen
1. die Sanierungsfrist für Gebäude im Förderprogramm auf 10 Jahre zu verlängern
2. Fördermittel nach definierten Teilschritten der Gesamtsanierung (z. B. Fensterersatz) an die Eigentümer auszuzahlen
3. Teilsanierungen von Gebäuden im Förderprogramm finanziell gleichwertig zu fördern
Begründung:
Im Kanton Bern werden Sanierungen der Gebäudehülle über den GEAK-Klassenaufstieg gefördert. Gebäude werden vor und nach der Sanierung gemäss dem GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) beurteilt (Kategorie A bis G). Nur Klassenaufstiege von mindestens 2 Klassen werden nach erfolgter Sanierung finanziell gefördert. Zwingende Voraussetzung für die Auszahlung einer Förderung ist die Abwicklung der Sanierung innerhalb von drei Jahren (in Ausnahmefällen innerhalb von vier Jahren).
Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass vor einer Sanierung ein Gesamtsanierungskonzept gemäss GEAK erstellt wird. Dadurch werden die einzelnen Sanierungsmassnahmen besser aufeinander abgestimmt.
In der Praxis stellt das vorliegende Förderprogramm jedoch viele Eigentümer vor unlösbare Finanzierungs- und Umsetzungsprobleme (insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben). Zudem ist die kurze Umsetzungsdauer auch aus steuerlicher Sicht für den Eigentümer wenig attraktiv.
Dies führt dazu, dass Sanierungen aufgeschoben oder gar nicht umgesetzt werden bzw. umgesetzt werden können.
Eine Verlängerung der Sanierungsfrist, die Ausschüttung der Fördermittel nach Teilschritten und die finanzielle Unterstützung von Teilsanierungen würden es weniger bemittelten Eigentümern erlauben, Sanierungen durchzuführen. Dies führt zu einer Erhöhung der Sanierungsrate bei Gebäuden.
Begründung der Dringlichkeit: Die Erhöhung der Sanierungsrate von Gebäuden unterstützt die Umsetzung der kantonalen und nationalen Energiestrategie.
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat teilt das Anliegen der Motionäre, dass das Förderprogramm zur Erhöhung der Sanierungsrate beitragen und energetische Sanierungen unterstützen soll.
Es ist richtig, dass über das kantonale Förderprogramm für erneuerbare Energie und Energieeffizienz Sanierungen über den GEAK-Klassenaufstieg gefördert werden können, sofern eine Klassenverbesserung von mindestens 2 Klassen erreicht wird. Mit dieser im kantonalen Energiegesetz definierten Mindestanforderung wird ein effizienter und zielgerichteter Einsatz der begrenzten finanziellen Mittel sichergestellt. Es ist weder möglich noch sinnvoll, unabhängig vom Umfang jede energetisch wirksame Massnahme finanziell zu unterstützen. Dies würde zu einem extrem grossen Vollzugsaufwand führen, der im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln unverhältnismässig wäre. Zudem ist ein solches Giesskannen-Prinzip nicht sinnvoll, weil es keinen gezielten Anreiz bietet für einen energetischen Effort, sondern die Bautätigkeit im Allgemeinen unterstützt und die Fördermittel mit «Mitnahme-Effekt» nebenbei abgeholt würden.
Geförderte Sanierungen in Teilschritten sind bereits heute möglich. Bedingung ist, dass der einzelne Teilschritt selbst bereits schon die gesetzliche Mindestforderung an eine Förderung erfüllt, also eine Klassenverbesserung von mindestens zwei Klassen erreicht. Eine spätere, weitere Verbesserung um mindestens zwei Klassen wird erneut gefördert. Nicht möglich ist eine Auszahlung, wenn die durchgeführte Massnahme allein nicht förderwürdig ist, z. B. ein reiner Fensterersatz oder die Dämmung der Kellerdecke. Der Teilbeitrag würde in einem solchen Fall ausbezahlt ohne Gewissheit, dass der erforderliche Rest der Sanierung je erfolgen würde.
Die maximal mögliche Gültigkeitsdauer einer Beitragszusicherung beträgt insgesamt fünf Jahre. Über 95 Prozent aller Sanierungen werden innerhalb von zwei Jahren umgesetzt, weshalb die Beiträge grundsätzlich über drei Jahre zugesichert werden. Dies verhindert, dass kantonale Mittel unnötig lange zurückgestellt werden müssen, was nicht im Interesse des Finanzhaushalts liegt. Projekte mit begründeten Verzögerungen wird die Umsetzungsfrist auf Gesuch hin auf bis zu maximal fünf Jahre verlängert. Diese Gesamtfrist entspricht der Frist, innerhalb derer auch die Globalbeiträge des Bundes für Sanierungen geltend gemacht werden können. Die Globalbeiträge decken nach wie vor rund 60 Prozent der Mittel im Förderprogramm ab: ohne Globalbeiträge des Bundes könnten Sanierungen im Kanton Bern gar nicht im bestehenden Umfang gefördert werden. Zudem können die verbleibenden selbst getragenen Energiesparmassnahmen an Gebäuden auch bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Wenn die Kosten im Jahr der
Rechnungsstellung (Jahr n) steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können, besteht seit 2020 sogar die Möglichkeit, diese auf das Folgejahr zu übertragen (vgl. Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre - TaxInfo - Kanton Bern).
Zu den einzelnen Forderungen der Motion äussert sich der Regierungsrat wie folgt:
1. Die Sanierungsfrist für Gebäude ist durch die Bedingung des Gebäudeprogrammes (Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen) für die Globalbeiträge des Bundes auf maximal fünf Jahre begrenzt. Eine Verlängerung auf zehn Jahre würde einen Verzicht auf die Globalbeiträge aus dem nationalen Gebäudeprogramm bedeuten. Ohne diese Mittel könnte das Förderprogramm nicht im heutigen Umfang angeboten werden.
2. Fördermittel können nur nach Sanierungsschritten ausgezahlt werden, die in sich selbst bereits förderwürdig sind. Zudem kann bei der Zusicherung eines Beitrags für eine Gesamtsanierung nicht berechnet werden, wie gross der Anteil jeder einzelnen Massnahme (z. B. Fensterersatz) für den gesamten Effizienzaufstieg beiträgt, weshalb auch nicht bestimmbar ist, wie gross eine Teilzahlung sein sollte (Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen).
3. Gebäude werden bereits heute als Gesamtsanierung oder in Teilsanierungen finanziell gefördert. Dabei werden genügend grosse Teilsanierungen finanziell gleichwertig gefördert, es gibt zahlreiche Beispiele für Förderungen über viele Jahre.
Verteiler ‒ Grosser Rat