2024.RRGR.49
M 029-2024 Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) Mehr Gerechtigkeit für ledige, geschiedene und verwitwete Mitarbeitende bei den Pensionskassen des Kantons Bern (BPK und BLVK). Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 029-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.49
Eingereicht am: 04.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) (Sprecher/in) Josi (Wimmis, SVP) Baumann (Münsingen, EDU) Ritter (Burgdorf, GLP) Kohli (Wabern, Die Mitte) Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 919/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat
Mehr Gerechtigkeit für ledige, geschiedene und verwitwete Mitarbeitende bei den Pensionskassen des Kantons Bern (BPK und BLVK)
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Die Pensionskassen-Reglemente der BPK und der BLVK sind den heutigen Lebensumständen anzupassen, so dass ledige, geschiedene, verwitwete und verheiratete Mitarbeitende gleichgestellt werden.
2. Es ist dafür zu sorgen, dass beim Todesfall von ledigen und kinderlosen Personen vor der Pensionierung mindestens die geleisteten Einkäufe vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt werden.
3. Es ist sicherzustellen, dass ein Todesfallkapital auch den Kindern der verstorbenen Person, den Eltern oder Geschwistern ausbezahlt werden kann.
4. Im Todesfall der unverheirateten versicherten Person vor der Pensionierung sind Lebenspartner mit unterschiedlichen Wohnsitzen, jenen, die in einem gemeinsamen Haushalt und am gleichen amtlichen Wohnsitz leben, gleichzustellen.
Begründung:
Mitarbeitende des Kantons Bern, die unverheiratet und eventuell kinderlos sind, werden von den bestehenden und veralteten Pensionskassen-Reglementen der BPK und der BLVK benachteiligt. Auch werden die Reglemente der beiden Pensionskassen den aktuellen Wohn- und Lebensformen der heutigen Gesellschaft in keiner Art und Weise mehr gerecht. Menschen, die in
einer Partnerschaft, jedoch nicht im selben Haushalt leben, werden gegenüber solchen Menschen, die im selben Haushalt leben, benachteiligt. In den aktuellen Reglementen ist ausserdem nicht vorgesehen, dass im Todesfall der versicherten Personen die eingetragenen Partnerinnen und Partner ein Todesfallkapital erhalten.
Antwort des Regierungsrates
Zuständigkeit Anpassung der Pensionskassen-Reglemente
Gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG; BSG 153.41) genehmigt die Verwaltungskommission der jeweiligen Pensionskasse die Reglemente (wie bspw. das Vorsorgereglement). Ihr obliegt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung, sprich: sie ist insbesondere zuständig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, die Festlegung des Finanzierungssystems bzw. der Leistungsziele und Vorsorgepläne, die Grundsätze und Ziele der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses. Weiter erlässt das oberste Organ die Reglemente der Vorsorgeeinrichtung und überwacht die Geschäftsführung. Dieser in Artikel 51a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnte Aufgabenkatalog des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung ist von Bundesrechts wegen unübertragbar und unentziehbar. Der Kanton (Regierungsrat und/oder Parlament) kann somit Kraft übergeordneten Rechts gegenüber den beiden kantonalen Pensionskassen keine reglementarischen Änderungen anordnen.
Haltung der beiden kantonalen Pensionskassen
Nichtsdestotrotz hat der Regierungsrat die in der Motion angesprochenen Themenbereiche der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) zur Stellungnahme unterbreitet. Die beiden Pensionskassen äussern sich dazu jeweils im Wesentlichen wie folgt:
Zu Ziffer 1) Gleichstellung Ledige, Geschiedene, Verwitwete und Verheiratete Gemäss Artikel 20a BVG, kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 BVG weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen.
Die BPK passt ihre Reglemente laufend den gesellschaftlichen Veränderungen an. Die eingetragenen Partner sind von Gesetzes wegen den Eheleuten gleichgestellt. Lebenspartner, welche die einschlägigen Kriterien – 5 Jahre Zusammenleben oder mindestens 1 gemeinsames Kind – erfüllen, sind den Eheleuten ebenfalls gleichgestellt. Geschiedene Ehegatten erhalten eine Geschiedenen-Ehegattenrente. Diese ist, anders als die Ehegattenrente, auf das BVG-Minimum beschränkt. Die geschiedene Ehegattin ist heute vermehrt selber imstande, einen Teil oder sämtliche Lebenshaltungskosten zu finanzieren, so dass ein lebenslanger Unterhalt nicht mehr erforderlich ist. Ledige Versicherte haben betreffend Leistungen andere Bedürfnisse als verheiratete mit Kindern. Eine (absolute) Gleichstellung ist nicht möglich und auch nicht sinnvoll. Schon aus diesem Grund können Ledige nicht gleichbehandelt werden wie verheiratete Versicherte (mit Kindern).
Auch in der BLVK wird die Thematik der «Gleichbehandlung/Gerechtigkeit und zeitgemässer Leistungen» regelmässig diskutiert. Aus Sicht der BLVK muss jede Leistungsverbesserung finanziert sein und erfordert insbesondere für eine Pensionskasse ohne genügende Wertschwankungsreserven zusätzliche finanzielle Mittel. Den Aspekten «Versicherung/Solidarität» versus
«Individualisierung/Entsolidarisierung» ist dabei besondere Bedeutung zu schenken. Die BLVK bietet bereits heute Todesfallleistungen an, die weit über den Todesfallstandards bzw. Mindestvorschriften liegen.
Zu Ziffer 2) Geleistete Einkäufe als zusätzliches Todesfallkapital an Hinterbliebene Die BPK hat diese Rückgewähr nicht im Reglement vorgesehen, weil Einkäufe direkt rentenbildend für alle Leistungen sind (Leistungen für die Risiken Alter, Tod und Invalidität) und kein direkter Versorgerschaden entsteht. Die BLVK kennt das volle Beitragsprimat, d.h. bei Rückzahlung von Einkäufen würden Hinterlassenenleistungen (z. B. die Waisenrente) gekürzt.
Zu Ziffer 3) Todesfallkapital an Kinder, Eltern oder Geschwister Aus Sicht der beiden Pensionskassen ist das Todesfallkapital eine rein überobligatorische Leistung. Die BPK will daran festhalten, dass mit dem Todesfallkapital – wie auch mit den Hinterlassenenrenten – der Versorgerschaden zu decken ist. Dieser erstreckt sich nicht auf Geschwister und Eltern, es sei denn, jemand habe die verstorbene versicherte Person massgeblich unterstützt. Letztere sind begünstigt. Die BLVK erachtet es mit Blick auf den Sinn einer Kollektivversicherung, die möglichst viele Vorsorgefälle der versicherten Personen bestmöglich abdecken soll, als besonders schwierig im Todesfall eines Individuums jede Erwartung zu erfüllen und individuelle Wünsche zu berücksichtigen.
Zu Ziffer 4) Verzicht auf Anspruchskriterium gemeinsamer Wohnsitz bei Lebenspartnern Eine eheähnliche Beziehung in allen Belangen im Todesfall zu beweisen ist aus Sicht der beiden Pensionskassen schwierig und oft Teil von Rechtstreitigkeiten. Ein Vergleich mit anderen Vorsorgereglementen zeigt, dass sehr viele Pensionskassen die Wohnsitzgemeinschaft verlangen; viele davon kennen zusätzliche Voraussetzungen wie etwa einen Unterstützungsvertrag.
Zusammengefasst heben sowohl die BPK als auch die BLVK in ihren Rückmeldungen zum Vorstoss hervor, dass Leistungsverbesserungen im Rahmen der finanziellen Mittel in das Reglement der jeweiligen Pensionskasse aufgenommen werden. Im Weiteren weisen sie darauf hin, dass die gewünschten Veränderungen (Punkte 2–4) mehrheitlich mit einem Sparen 3A erreicht werden könnten. Aus Sicht der beiden Pensionskassen besteht das Risiko, dass ein weiterer Leistungsausbau mittelfristig zu einer Senkung des Deckungsgrades oder zu Mehrkosten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende führen würde.
Haltung des Regierungsrates
Für den Regierungsrat sind die Anliegen der Motionäre, den gesellschaftlichen Wandel stärker im Vorsorgebereich zu berücksichtigen, nachvollziehbar. Diese Forderungen lassen sich aber für den Regierungsrat nicht direkt umsetzen, da hier die unentziehbaren Aufgaben der Verwaltungskommissionen der beiden kantonalen Pensionskassen tangiert werden. Der Regierungsrat wird jedoch im Rahmen der jährlichen Reporting-Gespräche mit den Arbeitgeber-Vertreterinnen und -Vertretern der Verwaltungskommissionen der BPK und der BLVK die aufgeworfenen Punkte nochmals thematisieren. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat deshalb die Annahme des Vorstosses als Postulat.
Verteiler ‒ Grosser Rat