2024.RRGR.54
I 034-2024 von Bergen (Uetendorf, EVP) Digitaler Staatskalender Zugang - Schutz- und Sperrfrist unverhältnismässig. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 034-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.54
Eingereicht am: 05.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Bergen (Uetendorf, EVP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 901/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Digitaler Staatskalender Zugang - Schutz- und Sperrfrist unverhältnismässig
Am 5. April 2022 trat die Universität Bern mit einer Medienmitteilung unter dem Titel «Berner Kantonsparlament: Alle Debatten 1831–1999 digitalisiert» an die Öffentlichkeit. Der historisch interessierte Leser erfuhr bemerkenswerte Neuigkeiten:
«Die Universitätsbibliothek Bern hat in den letzten Jahren in Zusammenarbeit mit der ETH-Bibliothek in Zürich mehrere Amtsdruckschriften des Kantons Bern digitalisiert und auf der Online- Plattform e-periodica öffentlich und frei zugänglich gemacht. Dazu gehören Gesetze, Dekrete und Verordnungen des Kantons Bern 1805–2004, der Staatsverwaltungsbericht 1814–2004 sowie der Staatskalender 1708–2017. Auf insgesamt 210 000 Seiten sind sie im Volltext und im Originallayout digital durchsuchbar».
Wer in e-periodica die Staatskalender-Einträge Jahrgänge ab 1913 konsultiert, hat ab Spätsommer 2023 jedoch keine Möglichkeit mehr, die entsprechenden Daten zu erhalten, da der retrodigitalisierte bernische Staatskalender mit einer 110-Jahres-Schutzfrist geschützt ist. Auf e-periodica findet man dazu die Informationen zum Staatskalender: «Aus rechtlichen Gründen kann nicht die gesamte Reihe zur Verfügung gestellt werden. Die Sperrfrist beträgt deshalb 110 Jahre (= 1320 Monate).»
Auslöser für diese nachträgliche Sperrung war dem Vernehmen nach die Beschwerde einer einzigen Person, die mit ihrer Privatadresse im Staatskalender erwähnt worden war. Für das Vorgehen des bernischen Datenschutzbeauftragten und der Uni Bern hatte bspw. der Verein Schweizerischer Archivarinnen und Archivare (VSA) kein Verständnis.
In einem offenen Brief zuhanden des Rechtsdienstes der Uni Bern, datiert vom 10. November 2023, übte diese Fachorganisation für das Archivwesen in der Schweiz (inkl. Digitalisierung von
Archivgut) harsche Kritik in drei Punkten:
Erwägungen
1. Beim Berner Staatskalender handelt es sich um eine öffentliche, amtliche Publikation, die in analoger Form in Bibliotheken und Archiven ohne Schutzfrist einsehbar ist. Es kann nicht sein, dass einmal veröffentlichte und später retrodigitalisierte Dokumente in digitaler Form weggesperrt werden, wobei dazu nicht einmal eine rechtliche Grundlage existiert.
2. Der Kanton bzw. die Universität Bern haben für die Retrodigitalisierung der Berner Staatskalender bezahlt und damit einen grossen Mehrwert geschaffen. Die digitalisierten Staatskalender waren für Interessierte einfach und niederschwellig erreichbar. Gemäss dem «Kodex ethischer Grundsätze von Archivarinnen und Archivaren» haben Archive sowohl die Zugänglichkeit als auch den Datenschutz von Unterlagen zu respektieren. Schutzfristen, die das berechtigte öffentliche Interesse an Information torpedieren, widersprechen diesem Grundsatz.
3. Die lange Frist steht in einem massiven Widerspruch zu unserem Verständnis von Archivieren und Zugänglichmachen von amtlichen Dokumenten: Das Handeln des Staates muss für die Bevölkerung nachvollziehbar sein. Die Staatskalender sind eine zentrale Quelle für das Verständnis des Staatsaufbaus. Eine Schutzfrist von 110 Jahren steht in einem grotesken Widerspruch dazu und sprengt jedes Mass.
Apropos Datenschutz bei noch lebenden Personen: Es wirkt ein wenig paradox, wenn z. B. ein Jahrgang 1914 des Staatskalenders einer Sperre unterliegt, der aktuelle Jahrgang (heute 2024) aber sehr wohl als Digitalisat für den Download verfügbar ist.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Was sagt der Regierungsrat zur kritischen Beurteilung dieser offenkundigen, im Zeitalter der in allen Bereichen vorangetriebenen Digitalisierung kaum verständlichen Sperrmassnahme?
2. Welche Rechtsgrundlage ist hier definiert?
3. Wie gedenkt man darauf zu reagieren und Anpassungen vorzunehmen?
Antwort des Regierungsrates
1. Was sagt der Regierungsrat zur kritischen Beurteilung dieser offenkundigen, im Zeitalter der in allen Bereichen vorangetriebenen Digitalisierung kaum verständlichen Sperrmassnahme?
Der Staatskalender informiert die Öffentlichkeit darüber, wie der Kanton Bern organisiert ist und wer in welcher (Führungs-) Funktion die Aufgaben des Kantons wahrnimmt. Um diese wichtige Informationsfunktion zu erfüllen, will der Regierungsrat sicherstellen, dass sowohl der aktuelle Staatskalender wie auch die älteren Ausgaben digital verfügbar sind. Bei der Publikation von Personendaten ist gleichzeitig der erforderliche Datenschutz zu gewährleisten. Somit sind Lösungen zu finden, die beiden Interessen – sowohl jenem am digitalen Zugang als auch jenem am Schutz der persönlichen Daten – gerecht werden (siehe Antwort zu Frage 3).
2. Welche Rechtsgrundlage ist hier definiert?
Die aktuellen Staatskalender werden auf der Homepage der Staatskanzlei veröffentlicht. 1 Die Rechtsgrundlage für diese Publikation ergibt sich aus dem allgemeinen Informationsauftrag, wonach die Behörden verpflichtet sind, aktiv über ihre Tätigkeiten und somit auch
Siehe Staatskalender (be.ch).
über die Organisation der Kantonsverwaltung zu informieren (Art. 70 KV, Art. 16 Abs. 1 IMG). Es besteht somit ein allgemeines Interesse zu wissen, wer aktuell in bestimmten Funktionen für den Kanton Bern arbeitet. Die Veröffentlichung der Personendaten im Internet ist aus datenschutzrechtlicher Perspektive zulässig, weil sie zur Erfüllung des soeben erwähnten, aktuellen Informationsauftrags erforderlich ist (Art. 15b Abs. 1 IMG).
Mit der vorliegenden Interpellation wird in erster Linie die Veröffentlichung der älteren Staatskalender thematisiert. Diese sind als Archivgut im Staatsarchiv öffentlich zugänglich (Art. 16 ff. ArchG). Bezüglich der erforderlichen Rechtsgrundlage ist diese öffentliche Zugänglichkeit gestützt auf die Archivierungsgesetzgebung von der Veröffentlichung im Internet zu unterscheiden: Mit der weltweiten Veröffentlichung im Internet sind für die in den Staatskalendern enthaltenen Personendaten andere Risiken verbunden. Zudem ist das öffentliche Interesse an der Internetpublikation von Angaben zu früheren Kantonsmitarbeitenden weniger ausgeprägt als dies bei Informationen zu aktuell für den Kanton tätigen Personen der Fall ist. Die Interessenabwägung gemäss Artikel 15b Absatz 1 i.V.m. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a IMG fällt daher anders aus als beim «blossen» öffentlich Zugänglichmachen gemäss der Archivierungsgesetzgebung (z. B. durch digitale Zustellung oder Gewährung der Einsicht vor Ort im Staatsarchiv).
Für die Publikation ist gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen insbesondere problematisch, dass in früheren Staatskalender vereinzelt persönliche Daten wie Privatadressen oder private Telefonnummern zu finden sind. Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Personendaten im Internet zeigt sich grundsätzlich bei Mitarbeitenden, die in führender Position für eine Organisationseinheit des Kantons Bern gearbeitet hatten (z. B. Amtsleiterinnen und -leiter, gewählte Behördenvertreterinnen und -vertreter).
Weil zusammengefasst die Internetpublikation sämtlicher alten Jahrgänge des bernischen Staatskalenders gemäss Einschätzung der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle (DSA) über keine genügende Rechtsgrundlage verfügt und eine zu weit gehende Veröffentlichung von Personendaten nicht ausgeschlossen werden kann, wurde im Sommer 2023 der Zugang über die Internet-Plattform e-periodica eingestellt. In Anlehnung an das Archivierungsgesetz, wonach Archivgut, das älter als 110 Jahre ist, in jedem Fall frei zugänglich ist (Art. 18 Abs. 3 ArchG), wurde auch hier angenommen, dass nach 110 Jahren alle betroffenen Personen verstorben sind, so dass eine Publikation ihrer Daten auch ohne Rechtsgrundlage zulässig ist.
3. Wie gedenkt man darauf zu reagieren und Anpassungen vorzunehmen?
Der Regierungsrat will den digitalen Zugang nicht nur für den aktuellen Staatskalender sicherstellen. Er will das staatliche Handeln im Sinne des umfassenden Informationsauftrages auch über die Jahre nachvollziehbar halten und die früheren Ausgaben des Staatskalenders raschmöglichst und unter Wahrung des Datenschutzes (wieder) im Internet öffentlich zugänglich machen. Die Staatskanzlei prüft aktuell verschiedene Optionen, im Vordergrund steht eine dem Zugriff vorgeschaltete Registrierung über BE-Login. Damit könnte den datenschutzrechtlichen Risiken einer unbeschränkten Veröffentlichung der betroffenen Personendaten im Internet Rechnung getragen werden.
Verteiler ‒ Grosser Rat