Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.85

M 063-2024 Leuenberger (Uettligen, EVP) Öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektroautos barrierefrei ausgestalten. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 063-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.85

Eingereicht am: 12.03.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Leuenberger (Uettligen, EVP) (Sprecher/in) Steiner (Boll, EVP) Wenger (Meikirch, SVP) Gerber (Hinterkappelen, GRÜNE) Müller (Innerberg, SP) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Flück (Interlaken, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 563/2024 vom 05. Juni 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektroautos barrierefrei ausgestalten

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt: Die rechtlichen Grundlagen sind so anzupassen, dass dort, wo Ladestationen für Elektroautos öffentlich zugänglich sind, genügend Möglichkeiten zur Mitbenutzung der Ladestationen durch Menschen mit Mobilitätsbehinderungen bestehen.

Begründung:

Die Elektromobilität nimmt zu. Auch Menschen mit Mobilitätsbehinderungen werden zunehmend auf Elektroautos umsteigen und sind deshalb auf barrierefrei zugängliche Ladestationen angewiesen. Viele Ladeplätze sind zu schmal, haben Schwellen oder sonstige Hindernisse oder die Bedienelemente sind ausser Reichweite, so dass sie von Rollstuhlfahrenden nicht benutzt werden können. Deshalb soll eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen werden, dass öffentlich zugängliche Schnellladestationen und öffentlich zugängliche Parkplätze mit Ladeinfrastruktur auch von Fahrzeuglenkenden im Rollstuhl benutzt werden können.

Artikel 18a des Baugesetzes (BauG) legt fest, dass ein angemessener Teil der Parkplätze für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten ist. Artikel 56a der Bauverordnung (BauV) präzisiert den Ausbaustandard der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Dabei wird auch die Anzahl Ladestationen festgelegt. Weder im BauG noch in der BauV

gibt es aber Bestimmungen, dass Ladestationen barrierefrei auszugestalten sind.

Um die Mobilität von Menschen mit Behinderung in Zukunft nicht noch zusätzlich zu behindern, muss es überall dort, wo es öffentlich zugängliche Ladestationen hat, auch barrierefreie 1 Ladestationen geben.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates (Art. 90 Abs. 1 Bst. d und h KV) liegt. Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat hat Verständnis für die Anliegen der Motion. Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge muss auch von Menschen mit Mobilitätsbehinderungen benutzt werden können.

Laut Art. 22 des Baugesetzes (BauG) müssen öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein. Art. 85 der Bauverordnung (BauV) präzisiert, dass Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 BauG nach Massgab e der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern sind. Gemäss dieser SIA Norm ist bei öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen mindestens ein rollstuhlgängiger Parkplatz zu erstellen; ab 50 Parkplätzen erhöht sich die Zahl der minimal erforderlichen rollstuhlgängigen Parkplätze. Bei Tankstellen muss mindestens eine Tank-/Ladeeinrichtung hindernisfrei erreichbar und bedienbar sein.

Gemäss diesen Vorschriften und der genannten SIA Norm ist bei der Erstellung einer separaten Schnellladestation mindestens ein rollstuhlgerechter Ladeplatz zu erstellen. Die geltenden Vorschriften verlangen somit bereits heute, dass Schnellladestationen so erstellt werden, dass sie auch von Menschen mit Mobilitätsbehinderungen mitbenutzt werden können. Auch die Durchsetzung ist gewährleistet: Im Baubewilligungsverfahren ist Procap beizuziehen und kann nötigenfalls darauf aufmerksam machen, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Zudem können Behindertenorganisationen, welche die Voraussetzungen von Art. 35a BauG erfüllen, Einsprache erheben. Zusätzliche Vorschriften sind deshalb hinsichtlich Schnellladestationen («E-Tankstellen») nicht erforderlich.

Bei der Realisierung von öffentlich zugänglichen Parkplätzen, seien es Parkhäuser oder offene Parkflächen, muss gemäss den oben genannten Vorschriften eine minimale Anzahl rollstuhlgängiger Parkplätze erstellt werden. Werden solche Parkplatzanlagen teilweise mit Ladestationen ausgestattet, müsste aufgrund des Grundsatzes von Art. 22 BauG mindestens eine Ladeeinrichtung barrierefrei ausgestaltet werden. Auch hier wären zusätzliche Vorschriften an sich nicht notwendig.

Der Regierungsrat ist sich aber bewusst, dass der erwähnte allgemeine Grundsatz im praktischen Vollzug teilweise nicht beachtet wird und konkretere Vorschriften daher hilfreich sein könnten. Zudem steht in der Praxis die Nachrüstung bestehender Parkierungsanlagen mit Ladestationen im Vordergrund. Das Nachrüsten ist in der Regel baubewilligungsfrei. Deshalb fehlt eine Kontrolle, ob die Vorgaben von Art. 22 BauG eingehalten werden. Auch aus diesem Grund ist die Durchsetzung bei Ladestationen in Parkhäusern und offenen Parkflächen schwieriger.

Zu barrierefreien Ladestationen siehe Merkblatt 150 «Rollstuhlgerechte Ladeplätze» der Schweizer Fachstelle hindernisfreie Architektur

Der Regierungsrat ist daher bereit, entsprechende konkretere Vorschriften in der Bauverordnung zu erlassen und beantragt in diesem Sinne die Annahme der Motion.

Verteiler ‒ Grosser Rat