2024.RRGR.86
M 064-2024 Leuenberger (Uettligen, EVP) Die Mobilität von Menschen mit Behinderung nicht zusätzlich erschweren. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 064-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.86
Eingereicht am: 12.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Leuenberger (Uettligen, EVP) (Sprecher/in) Steiner (Boll, EVP) Wenger (Meikirch, SVP) Gerber (Hinterkappelen, GRÜNE) Müller (Innerberg, SP) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Blatti (Oberwil i. S., EDU) von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Flück (Interlaken, FDP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 637/2024 vom 19. Juni 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Die Mobilität von Menschen mit Behinderung nicht zusätzlich erschweren
Der Regierungsrat wird beauftragt sicherzustellen, dass im öffentlichen Raum Parkmöglichkeiten (möglichst auf gleichem oberirdischem Niveau wie die Verkehrsfläche) für Menschen mit Mobilitätsbehinderung
Erwägungen
1. auch dann eingeplant werden, wenn sonst keine Parkmöglichkeiten vorgesehen sind
2. erhalten bleiben, auch wenn Parkplätze abgebaut werden
3. durch Umplatzierung erhalten bleiben, falls sie einem anderen Verkehrszweck weichen müssen
4. der zunehmenden Nachfrage angepasst werden
Begründung:
Zunehmend verschwinden Parkplätze aus dem öffentlichen Raum (z. B. wegen neuen Parkierungskonzepten, neuen Verkehrswegnutzungen, breiteren Kehrichtfahrzeugen) oder werden in Parkhäuser verlegt.
Beide Lösungen sind für Menschen mit Mobilitätsbehinderung behindernd: - Das kleinere Angebot an Parkplätzen ist insofern ein Problem, als öfters alle «normalen» Parkfelder besetzt sind, die sich aufgrund ihrer Lage auch für Menschen mit Behinderung
zum Parkieren eignen würden, was wiederum einen grösseren Bedarf an Parkplätzen für Menschen mit Behinderung ergibt.
- Parkplätze in Parkhäusern sind für viele Menschen mit Behinderung nicht zugänglich, weil sie bereits bei der Einfahrt ins Parkhaus daran scheitern, das Ticket zu ziehen, damit sich die Barriere öffnet.
Die Nachfrage nach Behindertenparkplätzen nimmt aus folgenden Gründen eher zu als ab:
Durch die technische Entwicklung können immer mehr Menschen mit Behinderung Auto fahren.
Der öffentliche Verkehr ist immer noch nicht barrierefrei nutzbar. Die ab 1. Januar 2024 angebotenen Ersatzlösungen sind keine Alternative (erforderliche Voranmeldefrist von zwei Stunden und teilweise massiv längere Reisezeit).
Menschen mit Behinderung können aufgrund der Behinderung nicht oder kaum aufs Velo umsteigen.
Menschen mit Behinderungen sind häufig temperatursensibler und deshalb darauf angewiesen, dass sie von Tür zu Tür fahren bzw. direkt vor Ort parkieren können.
Die Strassengesetzgebung macht heute keine Vorgaben, dass und wie viele behindertengerechte Parkplätze im öffentlichen Raum also auf öffentlichen Strassen und Plätzen zu schaffen sind bzw. dass diese zu erhalten sind. Das soll geändert werden.
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat versteht das Anliegen der Motionärinnen und Motionäre. Es ist nachvollziehbar, dass es für Menschen mit Mobilitätsbehinderungen von Vorteil sein kann, mit dem Auto von Tür zu Tür zu fahren, sei es beispielsweise zur Erreichung von Arbeits- oder Ausbildungsstätten, Geschäften, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ärzten und Spitälern, Restaurants und Wohnungen. Der Regierungsrat kommt jedoch zum Schluss, dass bereits hinreichende Vorschriften bestehen, die sicherstellen, dass im Bereich von Bauten und Anlagen eine ausreichende Zahl an rollstuhlgerechten Parkplätzen zur Verfügung steht. Bei öffentlichen Strassen spricht zudem insbesondere die gesetzlich festgelegte und sehr wichtige Interessenabwägung gegen zusätzliche Regelungen im Strassengesetz. Sodann sieht das Bundesrecht für gehbehinderte Personen bereits weitgehende Parkierungserleichterungen vor.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Betreiberinnen und Betreiber der oben erwähnten Bauten und Anlagen stehen bereits in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Parkplätze zur Verfügung stehen (vgl. Art. 16 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Dabei müssen bei der Erstellung oder Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen rollstuhlgerechte Parkplätze bereitgestellt werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1] i.V.m. der SIA Norm 500:2009). Dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Kanton oder die Gemeinden öffentliche Parkplätze zu einer Anlage (z. B. zu einer öffentlichen Sportanlage, einem Schulhaus etc.) erstellen. Schliesslich müssen auch öffentlich zugängliche Parkhäuser behindertengerecht zugänglich und nutzbar sein und rollstuhlgerechte Parkplätze aufweisen. Mit diesen Vorschriften wird sichergestellt, dass an den Zielorten eine ausreichende Zahl an rollstuhlgerechten Parkplätzen zur Verfügung steht und nicht zusätzliche rollstuhlgerechte Parkplätze auf öffentlichen Strassen geschaffen werden müssen.
Etwas komplexer präsentiert sich die Situation bei der Planung, dem Bau und Betrieb sowie der Änderung von öffentlichen Strassen. Hier sind verschiedenste Ziele und Interessen, wie beispielsweise die Verkehrssicherheit, die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Veloverkehrs, die Reduktion von Lärm sowie die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu beachten.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) verlangt, dass bei der Planung des Strassenraums die Mobilitätsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer aufeinander abgestimmt werden. Die Interessen von Menschen mit Mobilitätsbehinderung spielen dabei eine wichtige, aber nicht ausschliessliche Rolle bei der Interessenabwägung. Konkrete, allgemeingültige Vorgaben zur Schaffung oder Erhaltung von rollstuhlgerechten Parkplätzen auf öffentlichen Strassen und Plätzen sind daher aus Sicht des Regierungsrates nicht angezeigt.
Das Parkieren auf Strassen wird wie eingangs erwähnt, grundsätzlich durch das Bundesrecht geregelt. Der Regierungsrat nutzt die Gelegenheit, um einzelne Punkte zu nennen: Parkieren ist durchaus nicht nur auf markierten Parkplätzen gestattet. Ohne spezielle Regelungen bzw. Verbote dürfen Fahrzeuge dort abgestellt werden, wo sie den Verkehr nicht behindern oder gefährden (Art. 37 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG, SR 741.01) bzw. wo nicht ein Fall von Art. 19 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) vorliegt. Art. 20a VRV sieht zudem Erleichterungen, d.h. zusätzliche Parkierungsmöglichkeiten für gehbehinderte Personen vor. So können Personen, die über eine Parkkarte für behinderte Personen verfügen, beispielsweise bis zu drei Stunden an Stellen mit signalisiertem Parkverbot parkieren. Sind in Begegnungszonen keine markierten Parkplätze frei, kann ebenfalls mit Parkkarte bis zu zwei Stunden ausserhalb der markierten Parkplätze geparkt werden.
Was die Aufhebung von markierten Parkplätzen im öffentlichen Strassenraum betrifft, weist der Regierungsrat ferner darauf hin, dass Betroffene Möglichkeiten haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Betroffen können sich entweder in den entsprechenden Verfahren beteiligen oder in Fällen, wo eine Demarkierung von Parkfeldern gemäss Art. 107 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) nicht verfügt werden muss, Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 SSV erheben.
Verteiler ‒ Grosser Rat