2024.RRGR.91
I 069-2024 von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Wie wirkt sich die BVG-Reform auf die Versicherten der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) aus? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 069-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.91
Eingereicht am: 13.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 879/2024 vom 28. August 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Wie wirkt sich die BVG-Reform auf die Versicherten der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) aus?
Letztes Jahr haben National- und Ständerat die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) verabschiedet. Nachdem dagegen das Referendum ergriffen wurde, wird voraussichtlich im Herbst 2024 auf eidgenössischer Ebene darüber abgestimmt.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen zur BPK und zur BLVK gebeten:
Erwägungen
1. Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes betrifft den obligatorischen Teil der 2. Säule. Damit führt sie bei Versicherten, die nur im BVG-Obligatorium bzw. nicht ausreichend umhüllend versichert sind, tatsächlich zu einer Rentensenkung. Demgegenüber führt die Senkung des Mindestumwandlungssatzes bei vielen Versicherten de facto zu keiner Rentensenkung, weil sie ausreichend umhüllend versichert sind, ihre Vorsorge also ausreichend über das BVG-Obligatorium hinausgeht. a. Wie gross ist bei der BPK und bei der BLVK der Anteil der Versicherten, deren Rente von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes effektiv betroffen ist? b. Wie gross ist bei der BPK und bei der BLVK der Anteil der Versicherten, deren Rente von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes effektiv gar nicht betroffen ist?
2. Welche Gruppen von Arbeitnehmenden (differenziert nach Lohnhöhe und Geschlecht) werden bei der BPK und der BLVK dank der Anpassung von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug mehr Altersguthaben ansparen können?
3. Wie viele Versicherte der BPK und der BLVK profitieren vom vorgesehenen Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration? Wie hoch ist dabei der Anteil der Frauen?
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat hat die in der Interpellation aufgeworfenen Punkte den beiden kantonalen Pensionskassen zur Stellungnahme unterbreitet. Deren Rückmeldungen sind in die nachfolgende Beantwortung im Wesentlichen eingeflossen.
Zu Ziffer 1 a. Wie gross ist bei der BPK und bei der BLVK der Anteil der Versicherten, deren Rente von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes effektiv betroffen ist? Anteil Versicherte BPK Bei der BPK wären (Stand 31.03.2024 und mit einem Projektionszinssatz von 2 Prozent) folgende Versicherte betroffen: – Personen, bei welchen die BVG-Altersrente bei einem BVG-Umwandlungssatz von 6,8 Prozent höher ist als die Altersrente gemäss Vorsorgereglement BPK (VR BPK): 48. Das sind 0,12 Prozent des Versichertenbestandes. Die BVG-Altersrente ist bei diesen Personen durchschnittlich um 80 Franken pro Monat höher als die Altersrente gemäss VR BPK. – Personen, bei welchen die BVG-Altersrente bei einem BVG-Umwandlungssatz von 6,0 Prozent höher wäre als die Altersrente gemäss VR BPK: 6 Das sind 0,01 Prozent des Versichertenbestandes. Die BVG-Altersrente wäre bei diesen Personen durchschnittlich um 20 Franken pro Monat höher als die Altersrente gemäss VR BPK.
Anteil Versicherte BLVK Der Anteil der betroffenen versicherten Personen bei der BLVK wäre sehr gering. Im Durchschnitt macht der überobligatorische Teil etwa 2/3 des Sparguthabens der versicherten Personen aus. Von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent wäre deshalb nur eine Minderheit betroffen – aktuell geht die BLVK von 0 bis 20 Fällen pro Jahr aus.
Zu Ziffer 1 b. Wie gross ist bei der BPK und bei der BLVK der Anteil der Versicherten, deren Rente von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes effektiv gar nicht betroffen ist? Anteil Versicherte BPK Beim Verbleib bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent sind bei der BPK 99,88 Prozent nicht betroffen. Bei einer Anpassung des Umwandlungssatz auf 6 Prozent wären 99,99 Prozent nicht betroffen. Anzumerken ist, dass heute von total 17 522 Rentnerinnen und Rentner bei der BPK 3 Personen eine BVG-Leistung (Zahlen Stand 31.03.2024) beziehen. Das entspricht 0,017 Prozent der Rentenbeziehenden.
Anteil Versicherte BLVK Bei der BLVK wären 99,9 Prozent der versicherten Personen von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes nicht betroffen.
2. Welche Gruppen von Arbeitnehmenden (differenziert nach Lohnhöhe und Geschlecht) werden bei der BPK und der BLVK dank der Anpassung von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug mehr Altersguthaben ansparen können? Anteil Versicherte BPK Eintrittsschwelle Bei der BPK können sich Mitarbeitende angeschlossener Betriebe – sofern sie mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent oder mehr angestellt sind – bereits heute freiwillig versichern lassen. Von dieser Möglichkeit wird rege Gebrauch gemacht (Zahlen Stand 31.03.2024):
– 513 Versicherte verdienen weniger als 22 050 Franken und sind trotzdem vorsorgeversichert. – 128 Versicherte haben einen gemeldeten Lohn zwischen 19 845 Franken (neue Eintrittsschwelle) und 22 050 Franken und sind trotzdem vorsorgeversichert. – 385 Versicherte verdienen weniger als 19 845 Franken und sind trotzdem vorsorgeversichert. Wie viele Arbeitnehmende von angeschlossenen Arbeitgebenden es heute gibt, die in Zukunft eintreten müssten, weil sie einen Lohn zwischen 19 845 Franken und 22 050 Franken haben, lässt sich nicht beziffern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass viele der neuen (potenziell) Versicherten bereits heute auf freiwilliger Basis versichert sein dürften. Die BPK erwartet hier eine kleine Veränderung, die sich aber schlussendlich nicht beziffern lässt.
Koordinationsabzug Zu beachten ist, dass die BPK den Koordinationsabzug gemäss BVG nur bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent anwendet. Der gesetzlich vorgesehene Koordinationsabzug wird bei der BPK dem jeweiligen Pensum angepasst. Zudem nimmt die BPK stets zwei Berechnungen vor - zugunsten der versicherten Person kommt der jeweils kleinere Koordinationsabzug zum Tragen. Die BPK berücksichtigt damit – wie viele Pensionskassen in der Schweiz heute schon – die Teilzeitbeschäftigten und weniger gutverdienenden Personen mit dieser Vergleichsrechnung. So ist es in Art. 15 Abs. 3 PKG auch vorgesehen. 32 028 Personen hätten bei Übernahme des neuen Koordinationsabzuges einen höheren versicherten Lohn als heute. Auf den ganzen Bestand (40 518 versicherte Personen) bezogen bedeutet dies einen Anteil von 79,06 Prozent. Davon sind 19 603 Frauen, was einem Anteil von 61,2 Prozent entspricht. Zu erwähnen ist, dass der neue Koordinationsabzug nur für das BVG- Obligatorium gilt, nicht zwingend im reglementarischen Bereich.
Anteil Versicherte BLVK Eintrittsschwelle Die Eintrittsschwelle beträgt bei der BLVK aktuell 22 050 Franken. Wie viele Personen neu in die BLVK aufgenommen würden, wenn die Eintrittsschwelle von 22 050 Franken auf 19 845 Franken reduziert würde, kann die BLVK nicht abschliessend beziffern. Hierzu müsste eine Umfrage unter den angeschlossenen Arbeitgebern durchgeführt werden.
Koordinationsabzug Auch wenn im BVG-Obligatorium der Koordinationsabzug deutlich gesenkt und der versicherte Lohn entsprechend deutlich erhöht wird, hält die BLVK die BVG-Mindestleistungen mit dem heutigen Reglement in allen Altersklassen weiterhin ein. Die BLVK müsste wegen der BVG-Reform also weder die Sparbeiträge noch den versicherten Lohn anpassen. Somit wäre keine Person von der Reduktion des Koordinationsabzugs im BVG-Minimum betroffen. Diese Aussage bezieht sich auf das aktuell gültige PKG.
3. Wie viele Versicherte der BPK und der BLVK profitieren vom vorgesehenen Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration? Wie hoch ist dabei der Anteil der Frauen? Anteil Versicherte BPK Ein solidarisch finanzierter Rentenzuschlag für künftige Rentenbeziehende ist als Ausgleichsmassnahme für die Senkung des Umwandlungssatzes gedacht. Anspruchsberechtigte sind Bezügerinnen und Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten, die folgende Voraussetzungen erfül-
1. Bei Beginn des Rentenbezugs bei der BPK versichert;
2. Mindestalter für den Vorbezug einer AHV-Altersrente erreicht;
3. Während mindestens 15 Jahren in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert gewesen;
4. Die letzten 10 Jahre vor dem erstmaligen Bezug des Rentenzuschlags ununterbrochen in der AHV versichert gewesen;
5. Mindestens 50 Prozent der Altersleistung wird als Rente bezogen.
Wie viele Versicherte der BPK von diesem Zuschlag profitieren würden (und wie viele davon Frauen), lässt sich nicht präzise sagen. Dies, weil die obgenannten Voraussetzungen (Ziffer 3 – 5) heute nicht geprüft werden können (und nicht klar ist, wie diese in Zukunft geprüft werden sollen). Es sind lediglich Mutmassungen und Prognosen, aber keine genauen Angaben möglich. Die BPK kann angeben, welche Altersgruppe betroffen wäre und wie viele dies heute – Stand
31.03. 2024 – wären. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
1. Es ist davon auszugehen, dass die BVG-Reform per 2026 in Kraft tritt (soweit sie angenommen wird). Damit sind Versicherte mit den Jahrgängen 1961 bis 1975 zu berücksichtigen. Das sind 14 686 Versicherte, was einem Anteil von 36,25 Prozent entspricht. 8011 Personen der Übergangsgeneration sind Frauen, demnach ausmachend 54,6 Prozent. Diese Versicherten wären – Stand heute – Begünstigte für den Rentenzuschlag. 2. Wird vorausgesetzt.
3. Es ist keine genaue Angabe möglich, wer seit 15 Jahren berufsvorsorgeversichert ist. Allein auf Personen abzustellen, welche seit mindestens 15 Jahren bei der BPK vorsorgeversichert sind, würde kein korrektes Bild abgeben. Es ist noch zu eruieren, wie dies festgestellt werden soll. Es wird so sein, dass die versicherte Person dies wird belegen müssen.
4. Auch diese Zahl ist uns nicht bekannt und es bleibt zu bestimmen, wie diese Informationen eingeholt werden sollen.
5. Bezüglich der Bezugsvariante «Rente oder Kapital» und falls Rente, so mindestens 50 Prozent, lässt sich nur spekulieren. Was sich sagen lässt, ist: Der Kapitalbezug hat stark zugenommen und wird auch in Zukunft hoch bleiben oder gar noch zunehmen. Von den 289 im 1. Quartal 2024 pensionierten aktiven Versicherten (davon 155 Frauen) haben 196 ein (Teil-) Kapital bezogen, 107 davon Frauen. Zusammengefasst sind – sollte die BVG-Reform angenommen werden – voraussichtlich die Jahrgänge 1961–1975 potenzielle Begünstigte für Rentenzuschläge. Die Übergangsgeneration umfasst 14 686 Versicherte, was einem Anteil am gesamten Versichertenbestand von 36,25 Prozent entspricht. 8011 Personen der Übergangsgeneration sind Frauen, demnach
54.6 Prozent der gesamten Übergangsgeneration. Diese Versicherten wären Begünstigte für den Rentenzuschlag. Aufgrund der steigenden Tendenz zum Kapitalbezug ist davon auszugehen, dass weniger als 50 Prozent der zu Pensionierenden in den Kreis der Begünstigten fallen, weil die Altersleistungen zu mehr als 50 Prozent in Kapital bezogen werden. Hinzu kommt, dass eine nicht bezifferbare Anzahl an Versicherten die Kriterien 3 und 4 nicht erfüllen dürften. Anzumerken bleibt, dass die Finanzierung der Rentenzuschläge durch die Vorsorgeeinrichtungen selber und durch den Sicherheitsfonds (Sifo) erfolgen soll, wobei die Beiträge an den Sifo von den Vorsorgeeinrichtungen zu leisten sind (Art. 47f E-BVG). Es erfolgt eine Umverteilung zugunsten der Übergangsgeneration, weil alle Versicherten mitfinanzieren, aber nur die Übergangsgeneration profitiert.
Anteil Versicherte BLVK Ausgehend vom Bestand per 31. Dezember 2023 könnten rund 27 Prozent der versicherten Personen von einem vorgesehenen Rentenzuschlag für die «Übergangsgeneration» profitieren; dies entspricht circa 4300 Frauen und 1100 Männer. Man kann also festhalten, dass vor allem erwerbstätige versicherte Frauen kurz vor der Pensionierung, mit einem Teilzeitpensum und «kleinem» Altersguthaben besonders profitieren werden. Die genaue Zahl und die Verteilung auf die Geschlechter hängt davon ab, ob die Abstimmung angenommen wird, wann sie in Kraft tritt und wie sich die Versicherten bis dahin verhalten (Austritte, Pensionierungen, Kapitalbezüge, Vorsorgefälle, usw.). Anders ausgedrückt: 73 Prozent der versicherten Personen sind
nicht von einem Rentenzuschlag für die «Übergangsgeneration» betroffen und müssen sich – auf die eine oder andere Weise (z. B. paritätische Lohnbeiträge während der 15-jährigen Übergangszeit an den Sicherheitsfonds) – um die Finanzierung dieser Lastenverteilung kümmern.
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