Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.SIDGS.168

Beitrag aus dem Lotteriefond an die Nothilfe akute Nahrungsmittelkrise in Niger

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 234/2024 Datum RR-Sitzung: 6. März 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.168 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Lotteriefond an die Nothilfe akute Nahrungsmittelkrise in Niger

Rechtsgrundlagen:

Gesuchsteller: SWISSAID, Bern Geschäfts Nr.: 837292 Vorhaben: Nothilfe Appell Ernährungssituation Niger Gegenstand: Niger, eines der ärmsten Länder der Welt, steht wiederholt vor einer akuten Nahrungsmittelkrise. Nach schweren Dürren und Überschwemmungen im Jahr 2023 sind Pflanzen auf bereits bestellten Feldern verdorrt bzw. die Felder überflutet worden. Die Grenzen zu den südlichen Nachbarländern Benin und Nigeria, den Hauptquellen für Grundnahrungsmittel, sind geschlossen. Erschwert wird die Lage durch den Militärputsch vom Juli 2023 und die allgemein unsichere Lage. Im Einsatzgebiet von SWISSAID sind die Regionen Dosso und Tillabéri von der Nahrungsmittelkrise betroffen. In 20 Dörfern sollen 1'750 gefährdete Familien mit rund 12'250 Menschen mit dem laut SWISSAID bewährten Ansatz der Bereitstellung von Lebensmittelpaketen und Saatgut-Gutscheinen unterstützt werden. Ein einzelnes Nahrungsmittelpaket sichert das Überleben einer 7-köpfigen Familie, überbrückend während zweier Monate, d. h. bis zur Gemüseernte im April 2024. Zudem werden ausgewählte Saatguthändler in die Dörfer begleitet, wo diese den Familien Saatgut gegen die Gutscheine abgeben. Zusätzlich werden die Kleinbauernfamilien in agrarökologischen Anbaumethoden und Praktiken geschult. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Aufwendungen für die Beschaffung und Verteilung der Lebensmittel und des Saatguts sowie für die agrarökologische Schulung der Bauernfamilien. Gesamtkosten: CHF 220’550.00 Anrechenbar: CHF 198’500.00 Finanzierungsplan: noch offen: CHF 160’550.00 Beitrag LF: CHF 60'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Geldspielverordnung, Art. 43 and Art. 61 — read in the version of March 1, 2023; the act was consolidated again on May 1, 2026.