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2024.SIDGS.189

Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt (Schiffahrtsdekret) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die Lesung RRB-Nr. 1010/2024 2024_02_SID_Schifffahrtsdekret (Aquatische Neobiota)

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 767.11 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt (Schiffahrtsdekret) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I. Der Erlass 767.11 Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt vom 18.12.1991 (Schiffahrtsdekret) (Stand 01.01.1992) wird wie folgt geändert: Dekret über die Beschrän- Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt kungen der Schiffahrt Schifffahrt [FR: unverändert] (Schiffahrtsdekret) (SchiffahrtsdekretSchifffahrtsdekret) [FR: unverändert] vom 18.12.1991 Der Grosse Rat des Kantons Bern,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Buchstabe a des Gesetzes über die Schiffahrt und die Be- über die SchiffahrtSchifffahrt steuerung der Schiffe (Schif- und die Besteuerung der fahrtsgesetz; BSG 767.1), Schiffe (Schiffahrtsgesetz; auf Antrag des Regierungsra- (Schifffahrtsgesetz)1) BSG tes, 767.1), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. 1 1 1 Dieses Dekret regelt die Ein- Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schiffahrt schränkungen der Schiffahrt auf bestimmten bernischen Ge- Schifffahrt auf bestimmten berwässern sowie die Bewilli- nischen Gewässern sowie die gungspflicht für die über den Bewilligungspflicht für die über Gemeingebrauch hinausge- den Gemeingebrauch hinaushende Ausübung der Schif- gehende Ausübung der Schiffahrt. fahrtSchifffahrt. [FR: unverändert] Es regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bernischen Gewässern zur Bekämpfung der Verbreitung von aquatischer Neobiota. 2 Einschränkungen 2 Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Art. 2 Vollständige Fahrverbote 1 1 Die im Anhang dieses Dekre- Die im Anhang dieses Dekretes aufgezählten Gewässer tes 1 aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Natur- sind aus Gründen des Naturschutzes während des ganzen schutzes während des ganzen Jahres für die Ausübung der Jahres für die Ausübung der Schiffahrt gesperrt. SchiffahrtSchifffahrt gesperrt.

1) BSG 767.1

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Art. 3 Zeitliche Fahrverbote 2) 1 1 Die Schiffahrt ist auf allen öf- Die SchiffahrtSchifffahrt ist fentlichen Gewässern vom 1. auf allen öffentlichen Gewäs- November bis zum 31. März sern vom 1. November bis zum untersagt. 31. März untersagt. [FR: unverändert] Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss. 3 3 Ausser für die in Absatz 2 er- Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. wähnten Gewässer gilt vom 1. April bis 31. Oktober ein Nacht- April bis zum 31. Oktober ein fahrverbot von 22.00 bis 8.00 Nachtfahrverbot von 22.00 bis Uhr. 8.00 Uhr. Art. 6 Ausnahmen 1 1 Die Schiffahrtsbehörde kann Die SchiffahrtsbehördeSchiffin begründeten Einzelfällen, fahrtsbehörde kann in begrünnamentlich für Unterhaltsarbei- deten Einzelfällen, namentlich ten an Ufern von Gewässern für Unterhaltsarbeiten an Ufern sowie im Rahmen von nauti- von Gewässern sowie im Rahschen Veranstaltungen Aus- men von nautischen Veranstalnahmen von den Fahrverboten tungen, Ausnahmen von den bewilligen, soweit kein überwie- Fahrverboten bewilligen, soweit gendes öffentliches Interesse kein überwiegendes öffentli- oder der Schutz wichtiger ches Interesse oder der Schutz Rechtsgüter entgegenstehen. wichtiger Rechtsgüter entgegenstehenentgegensteht.

2) Absatz 3 gemäss Bundesgerichtsurteil vom 7. 5. 1992 aufgehoben.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit 2 2 Die Schiffahrt zur Nutzung Die SchiffahrtSchifffahrt zur des Fischbestandes durch die Nutzung des Fischbestandes Fischereirechtsinhaber bleibt Fischbestands durch die Fivorbehalten. schereirechtsinhaber bleibt vorbehalten. [FR: unverändert] Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch 1 1 Die über den Gemeinge- Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Aus- brauch hinausgehende Ausübung der Schiffahrt auf der übung der SchiffahrtSchifffahrt Simme, der Kander, der auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engst- Aare, der Sense und der lige (z. B. River-Rafting) ist be- Engstlige (z. B. River-Rafting) willigungspflichtig. Bewilli- ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schif- gungsbehörde ist die Schiffahrtsbehörde. fahrtsbehördeSchifffahrtsbehörde. [FR: unverändert] Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen. Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Bewilligung unterstellen. Art. 8 Schiffskennzeichen 1 1 Für Schiffe, die mit Kennzei- Für Schiffe, die mit Kennzeichen zu versehen sind (immat- chen zu versehen sind (immatrikulationspflichtige Schiffe), rikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schiffahrts- sind die durch die Schiffahrtsbehörde abgegebenen Kon- behördeSchifffahrtsbehörde trollschilder zu verwenden. abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden. [FR: unverändert] 2a Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Art. 8a Melde- und Reinigungspflicht Immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ein anderes Gewässer wechseln, müssen vor der Einwasserung gemeldet und durch eine zertifizierte Reinigungsstelle gereinigt werden. Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zubehör der Schiffe, soweit ein Kontakt mit dem Gewässer erfolgt. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Absatz 1 gilt. Art. 8b Ausnahmen Von der Meldepflicht ausgenommen sind a Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen, b Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis. Im Ereignisfall sind Organisationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a zudem von der Reinigungspflicht ausgenommen. Die Schifffahrtsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren. Art. 8c Reinigungsstellen

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Der Kanton bezeichnet, zertifiziert und kontrolliert Reinigungsstellen, welche die Reinigung der Schiffe nach seinen fachlichen Vorgaben sicherstellen. Die zertifizierten Reinigungsstellen stellen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie den zuständigen Behörden einen Nachweis über die Reinigung aus. Nachweise von Reinigungsstellen, die in anderen Kantonen nach vergleichbaren fachlichen Vorgaben zertifiziert worden sind, werden anerkannt. Art. 8d Strafbestimmung und Auswasserungspflicht Wer die Melde- oder Reinigungspflicht gemäss Artikel 8a Absatz 1 und 2 verletzt, wird mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft. Sie oder er hat das Schiff ohne Verzug aus dem Gewässer zu entfernen. Art. 8e Zuständigkeiten Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeiten für a die Meldestelle, b die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht, c die Bezeichnung, Zertifizierung, Anerkennung und Kontrolle der Reinigungsstellen.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Art. 8f Interkantonale Gewässer Der Regierungsrat sorgt durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 Schifffahrtsgesetz für vergleichbare Massnahmen auf interkantonalen Gewässern. Art. 9 Übergangsrecht 1 1 Die gestützt auf Artikel 3 Ab- Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes satz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt3) von vom 3. Oktober 1975 über die der Schiffahrtsbehörde verfüg- BinnenschiffahrtBinnenschifften, örtlichen Schiffahrtsbe- fahrt (BSG)4) von der Schifschränkungen werden durch fahrtsbehördeSchifffahrtsbedieses Dekret nicht berührt. hörde verfügten, örtlichen Schiffahrtsbeschränkungen Schifffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom TT.MM.2024 Die Halterinnen und Halter von immatrikulierten Schiffen haben innert 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung das aktuelle Standortgewässer ihres Schiffes oder das Gewässer zu melden, in dem es zuletzt eingewassert gewesen ist.

3) SR 747.201 4) SR 747.201

Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Mehrheit Minderheit Wer die Meldepflicht gemäss Absatz 1 verletzt, wird mit Busse von 200 Franken bestraft. II. Keine Änderung anderer Erlasse. III. Keine Aufhebungen.

IV. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Bern, 14. August 2024 Bern, 16. September 2024 Bern, 16. Oktober 2024 Im Namen des Regierungsra- Im Namen der Kommission Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Roggli tes Die Präsidentin: Allemann Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer Der Staatsschreiber: Auer ID 3062