2024.SIDGS.44
Änderung der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV), Anhänge 5A und 5B
Rubrum
Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) Änderung vom 24.04.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 122.26 | 154.21 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Sicherheitsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:
Anhänge Anhang 05A: Gebührentarif der Sicherheitsdirektion (ohne SVSA und Kapo) (geändert) Anhang 05B: Gebührentarif des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) (geändert)
II.
Der Erlass 122.26 Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16.12.1987 (EV GebV-AIG) (Stand 01.01.2021) wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 7 (neu) Sie erheben bei ausländerrechtlichen Verfahren, bei denen eine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wird, keine Gebühren gemäss Absatz 6.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Bern, 24. April 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
1 154.21-A5A
Anhang 5A: Gebührentarif der Sicherheitsdirektion (ohne SVSA und Kapo) (Stand 01.0106.20232024)
Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemeinen Teils anzuwenden. Taxpunkte 1. Generalsekretariat 1.1–1.6 ...
1.7 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung von Kleinspielen 50 bis 400
1.8 Kontrolle auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten, die für die Durchführung 50 bis 200 von Kleinspielen bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen. 2. – 2.1 ... 3. Amt für Bevölkerungsdienste
3.1 Abteilung Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
3.1.1 Bürgerrechtsdienst Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer pro Gesuch
3.1.1.1 120 Prüfung und Beurkundung des kommunalen Einbürgerungsentscheids bei bestehen-
3.1.1.2 80 dem Kantonsbürgerrecht pro Gesuch (Art. 8 Abs. 1 KBüG) Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts an auslän-
3.1.1.3 dische Einzelpersonen mit oder ohne minderjährige Kinder pro Gesuch (Art. 16 1150 KBüG) Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts an auslän-
3.1.1.4 dische Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft 1725 leben, mit oder ohne minderjährige Kinder pro Gesuch (Art. 16 KBüG) Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts an minder-
3.1.1.5 jährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich ohne ihre Eltern einbürgern lassen 575 (Art. 16 KBüG)
3.1.1.6 Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung (Art. 36 Abs. 3 BüG2) 480 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht pro Gesuch 3.1.1.7 120 (Art. 37 Abs. 1 BüG)
3.1.1.8 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht pro Gesuch (Art. 23 Abs. 1 KBüG) 120
3.1.1.9 Feststellungsverfahren Schweizer Bürgerrecht pro Gesuch (Art. 44 43 BüG) bis 480 Gleiche Gebühr wie Ziff.
3.1.1.10 Abweisung des Einbürgerungsgesuchs 3.1.1.1 bis 3.1.1.5
3.1.1.11 Sistierung oder Trennung des Einbürgerungsgesuchs kostenfrei
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Taxpunkte Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch oder Abschreibung des Einbürgerungs-
3.1.1.12 verfahrens bei Gesuchen von ausländischen Einzelpersonen mit oder ohne minder- 240 bis 1000 jährige Kinder Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch oder Abschreibung des Einbürgerungs-
3.1.1.13 verfahrens bei Gesuchen von ausländischen Personen, die miteinander verheiratet 240 bis 1500 sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, mit oder ohne minderjährige Kinder Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch oder Abschreibung des Einbürgerungs-
3.1.1.14 verfahrens bei Gesuchen von minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern, die 240 bis 500 sich ohne ihre Eltern einbürgern lassen 3.1.2 Zivilstandsdienst
3.1.2.1 Behandlung eines Gesuches um Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB 1) 100 bis 1000 Bekanntgabe von Personendaten an die Behörden der Heimatgemeinde (Art. 49a
3.1.2.2 a auf Anfrage im Einzelfall kostenfrei b systematische Ereignismitteilung, pro Ereignis 5 c Bestandeslisten, pro Liste 100 Bearbeitung von Anträgen zum Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen pro
3.1.2.3 75 Antrag (Art. 3 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 KBüG) Die übrigen Gebühren des Zivilstandsdienstes richten sich nach der Gebührenverord- 3.1.3 nung des Bundes
3.2 Abteilung Pass- und Identitätskartendienst Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf einer durch die Abteilung Pass- und
3.2.1 17 Identitätskartendienst erstellten Ausweiskopie (Art. 15 EV AwG4), inklusive Kopie 3.2.2 …
4. Amt für Justizvollzug Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Vollzugs- oder Betriebsbewilligungen an pri-
4.1 100 bis 1000 vate Einrichtungen (Art. 14 Abs. 1 und 2 JVG 5)
5. Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär Prüfung von Schutzraum-Baubewilligungsgesuchen nach den «Technischen Weisun-
5.1 gen für den privaten Schutzraumbau, TWP 1984» 5.1.1 pro Schutzraum bis 50 SP 240 5.1.2 bis ... 5.1.4 5.1.5 pro Schutzraum 51 bis 200 SP 360 5.1.6 ...
5.1.7 … Prüfung von Schutzraum-Baubewilligungsgesuchen nach den «Technischen Weisun-
5.2 480 gen für spezielle Schutzräume, TWS 1982», pro Schutzraum 5.2.1 ...
5.2.2 ... Abnahme der fertiggestellten Schutzräume nach den «Technischen Weisungen für
5.3 den privaten Schutzraumbau, TWP 1984»
5.3.1 pro Schutzraum bis 50 SP 180
SR 210 SR 211.112.2 BSG 212.121 BSG 123.22 BSG 341.1
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Taxpunkte 5.3.2 – ... 5.3.4 5.3.5 pro Schutzraum 51 bis 200 SP 240 5.3.6 ...
5.3.7 … Abnahme der fertiggestellten Schutzräume nach den «Technischen Weisungen für
5.4 300 spezielle Schutzräume, TWS 1982», pro Schutzraum 5.4.1 ...
5.4.2 ... Bei nachträglichen Projektänderungen und Änderungsgesuchen von bestehenden
5.5 Schutzräumen bzw. für ausserordentliche Abnahmen können die Tarife gemäss 5.1 bis 5.4 bis zum zweifachen erhöht werden.
5.6 Prüfung von Schutzraum-Befreiungsgesuchen, pro Gesuch 90
5.7 Prüfung von Schutzraum-Aufhebungsgesuchen, pro Gesuch 90
5.8 Prüfung von Schutzraum-Anpassungsgesuchen, pro Gesuch 90 Keine Gebühren werden erhoben für den baulichen Zivilschutz betreffend Gesuche
5.9 von Bund, Kanton, Gemeinden, Landeskirchen, Stiftungen und privaten Heimen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung sowie für freiwillige Massnahmen. Abnahme und Betriebsgenehmigung, Kontrolle, Sperrung, teilweise Sperrung und
5.10 250 Aufhebung von stationären Sportschiessanlagen, pro Anlage
5.11 Betriebsgenehmigung von temporären Sportschiessanlagen, pro Anlage 100 5.12 …
5.13 Ausbildungen und Fachkurse im Bereich Bevölkerungsschutz und Zivilschutz
5.13.1 Einsatz von hauptamtlicher Instruktorin / hauptamtlichem Instruktor / Ausbildnerin / 800 Ausbildner für Dritte, pro Tag
5.13.2 Die Gebühren für Ausbildungen für Dritte auf der Basis der Leistungsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Aargau folgen den in der Leistungsvereinbarung festgelegten Tarifen.
5.13.3 Eintägige Fachkurse der Fachstelle Schulung Führungsorgane, pro Teilnehmerin o- 100 der Teilnehmer
5.13.4 Zwei- oder mehrtägige Fachkurse der Fachstelle Schulung Führungsorgane, pro Teil- 200 nehmerin oder Teilnehmer
5.14 Ausbildungs- und Kursunterlagen und Ausbildungs- und Kursmaterial Bevölkerungsschutz und Zivilschutz
5.14.1 Führungsplakate schwarz/weiss, ein Satz pro Kalenderjahr kostenlos, exkl. Porto
5.14.2 Führungsplakate schwarz/weiss, jedes weitere Blatt, exkl. Porto 10
5.14.3 Meldezettelblock, pro Stück, inkl. Porto 8 5.15 Räumlichkeiten Kasernenareal
5.15.1 Die Gebühren für die Miete von Räumlichkeiten auf dem Kasernenareal richten sich nach der Preisliste «Kurzvermietungen armasuisse Immobilien, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS». 5.15.2 Besondere Tarife
5.15.2.1 Für Jugend-, Schul-, Pfadfinder- und J+S-Anlässe sowie für karitative und gemeinnützige Organisationen und Behindertenorganisationen können bis 50% Rabatt auf die Nettomietkosten gewährt werden.
5.15.2.2 Reservationen für ausserdienstliche Anlässe sind gebührenfrei, sofern die Bewilligung des Bereichs Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten des VBS bei der Übergabe der Infrastruktur vorliegt.
5.16 Parkplätze
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Taxpunkte
5.16.1 Die Gebühren für die Parkplätze auf dem Kasernenareal richten sich nach der Preisliste «Kurzvermietungen armasuisse Immobilien, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS».
5.16.2 Parkplätze Zeughausareal und Kasernenstrasse…
5.16.2.1 Gebühren Parkticket (1-11 Stunden), pro Stunde… 2
5.16.2.2 Gebühren Parkticket (12-15 Stunden), insgesamt… 24
5.16.2.3 Jahresgebühr Parkkarte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Arbeitsplatz auf dem 600 Areal, pro Jahr…
5.16.2.4 Jahresgebühr Parkkarte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Arbeitsplatz auf dem 300 Areal, die Pikettdienst leisten oder mit persönlich zugewiesenem Dienstfahrzeug, pro Jahr…
5.16.2.5 Jahresgebühr Parkkarte Dritte, pro Jahr… 960 5.17 Weitere Gebühren Kasernenareal
5.17.1 Aufwandgebühren bei Badgeverlust, pro BadgeVerlust einer Badgekarte weiss, pro 30 Karte
5.17.2 Aufwandgebühren bei Verlust eines Rondo Badge blau, pro Badge 50
5.17.32 Aufwandgebühren bei Verlust eines mechatronischen Schlüssels, pro Schlüssel 100
5.17.43 Aufwandgebühren bei Verlust eines mechanischen Schlüssels, für 1 Zylinder und 3 200 Schlüssel
5.18 Kantonale Militäraufgaben: Gebühren für Duplikate
5.18.1 Duplikat des Dienstbüchleins vor der Rekrutenschule 100
5.18.2 Duplikat des Dienstbüchleins nach der Rekrutenschule 200
5.18.3 Duplikat des militärischen Leistungsausweises 20 5.19 Mobile Sportanlagen
5.19.1 Pumptrack Miet- und Transportkosten, pro Miete à 4 Wochen, exkl. MwSt. 1‘000
5.19.2 Street Floorball Anlage Miet- und Transportkosten, pro Miete à 4 Wochen, exkl. 600 MwSt. 5.20 Sportanhänger
5.20.1 Miete Sportanhänger, Grundpauschale, exkl. MwSt. 80
5.20.2 Miete Sportanhänger, pro Halbtag, exkl. MwSt.; der Übergabehalbtag wird dabei nicht 10 verrechnet.
5.21 Referate und Vorträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BSM für Dritte
5.21.1 Referat oder Vortrag, Einsatzdauer bis zu einer Stunde, Einsatzort Kanton Bern, inkl. 150-200 Spesen, exkl. MwSt.
5.21.2 Referat oder Vortrag, Einsatzdauer bis zu einer Stunde, Einsatzort übrige Schweiz, 250-300 inkl. Spesen, exkl. MwSt.
5.21.3 Referat oder Vortrag, Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden, Einsatzort 250-300 Kanton Bern, inkl. Spesen, exkl. MwSt.
5.21.4 Referat oder Vortrag, Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden, Einsatzort 300-350 übrige Schweiz, inkl. Spesen, exkl. MwSt.
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Anhang 5B: Gebührentarif des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) (Stand 01.0106.20222024)
Die nachstehenden Gebühren sind in Franken angegeben. 1. Prüfungen
1.1 Praktische Prüfungen für Fahrzeugführerinnen und -führer Hauptkategorien A, B, C, D, BE, CE und DE (ganze Prüfung, Teilprüfung, Katego-
1.1.1 80.– bis 400.– rie A einzeln oder in Zweiergruppen) Unterkategorien A1, B1, C1, D1, C1E und D1E (ganze Prüfung, Teilprüfung, Ka-
1.1.2 80.– bis 400.– tegorie A1 einzeln oder in Zweiergruppen) Spezialkategorien F, G, M, Trolleybus und Taxi (ganze Prüfung, Teilprüfung, Ka-
1.1.3 80.– bis 400.– tegorie M einzeln)
1.2 Praktische Prüfungen für Schiffsführerinnen und -führer
1.2.1 Kategorien A, D und E 100.– bis 300.–
1.2.2 Kategorien B und C 400.– bis 800.– Ansatz gemäss Prüfungsgebühr der
1.3 Kontrollprüfungen und Kontrollfahrten aller Kategorien entsprechenden Kategorie Andere, in diesem Tarif nicht ausdrücklich erwähnte praktische Prüfungen für
1.4 80.– bis 400.– Fahrzeugführerinnen und -führer und Schiffsführerinnen und -führer
1.5 Theoretische Prüfung für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen oder Schiffen a Prüfung in Gruppen 20.– bis 100.– b Einzelprüfung 30.– bis 150.– c… d Einzelprüfung gemäss Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)1 60.– bis 300.–
1.6 Eignungsabklärungen Prüfung der verkehrspsychologischen Eignung durch Mitarbeiterinnen und Mitar-
1.6.1 150.– bis 750.– beiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes Abklärung der körperlichen Fahreignung von Menschen mit körperlicher Behinde-
1.6.2 gebührenfrei rung Beratungsgespräche vor der formellen Abklärung der Fahreignung und der Fahr-
1.6.3 40.– bis 200.– kompetenz (namentlich in Form von Kontrollfahrten) 1.7 ... 1.8 Fahrzeugprüfungen
1.8.1 Leichte Motorwagen (ganze Prüfung, Teilprüfung) 60.– bis 300.–
1.8.2 Schwere Motorwagen (ganze Prüfung, Teilprüfung) 120.– bis 600.–
1.8.3 Traktoren, Motorkarren, Motoreinachser (ganze Prüfung, Teilprüfung) a landwirtschaftliche 60.– bis 300.– b gewerbliche 120.– bis 600.–
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1.8.4 Leichte Arbeitsmaschinen (ganze Prüfung, Teilprüfung) 120.– bis 600.–
1.8.5 Schwere Arbeitsmaschinen (ganze Prüfung, Teilprüfung) 120.– bis 600.– Arbeitskarren (gewerbliche und landwirtschaftliche) bis 3'500 kg Gesamtgewicht
1.8.6 60.– bis 300.– (ganze Prüfung, Teilprüfung) Arbeitskarren (gewerbliche und landwirtschaftliche) über 3'500 kg Gesamtgewicht
1.8.7 120.– bis 600.– (ganze Prüfung, Teilprüfung) Anhänger bis 3'500 kg Gesamtgewicht, inkl. Arbeitsanhänger (ganze Prüfung,
1.8.8 60.– bis 300.– Teilprüfung) Anhänger über 3'500 kg Gesamtgewicht, inkl. Arbeitsanhänger (ganze Prüfung, 1.8.9 120.– bis 600.– Teilprüfung)
1.8.10 Tiefganganhänger (ganze Prüfung, Teilprüfung) 120.– bis 600.– Motorräder, Kleinmotorräder, Dreiräder, Motorfahrräder (ganze Prüfung, Teilprü-
1.8.11 60.– bis 300.– fung) Periodische Nachprüfungen inkl. Nachprüfung nach Polizeirapport (alle Fahrzeug- 1.8.12 60.– bis 300.– kategorien)
1.8.13 Nachkontrollen nach Beanstandungen a ohne Voranmeldung 30.– bis 150.– Ansatz gemäss Prüfungsgebühr der b mit Voranmeldung (ganze Prüfung) entsprechenden Kategorie 1.8.14 ...
1.8.15 Andere Teilprüfung nach Beanstandung 60.– bis 300.–
1.8.16 Rauch- und Geräuschmessungen 60.– bis 300.– Andere in diesem Tarif nicht ausdrücklich erwähnte Prüfungen von Fahrzeugen,
1.8.17 Fahrzeugteilen oder technischen Änderungen a mit geringerem Aufwand 30.– bis 150.– b mit grösserem Aufwand 120.– bis 600.– Datenkontrolle bei Zulassungsdokumenten (z.B. Teilgenehmigungen, Prüfbe-
1.8.18 30.– bis 150.– richte) und andere Vorabklärungen zur Durchführung von Prüfungen
1.8.19 Bearbeiten von Prüfberichten (APS/Konformitätserklärung oder -beglaubigung) 30.– bis 150.– Bearbeitungsaufwand/Teilprüfung aufgrund einer Rückrufaktion durch die Bun-
1.8.20 desbehörde oder den Importeur a mit geringem Aufwand 30.– bis 150.– b mit grösserem Aufwand 120.– bis 600.– Bearbeitung von asa-Prüfberichten für Räder sowie von Prüfberichten der durch
1.9 20.– bis 80.– das Gewerbe geprüften Fahrzeuge gebührenfrei für ein
1.10 Prüfung von Fahrzeugabänderungen für Menschen mit körperlicher Behinderung Fahrzeug pro Person
1.11 Schiffsprüfungen Abnahmeprüfung, Sonderprüfung, periodische Prüfung, Prüfung von Amtes wegen oder aufgrund einer Rückrufaktion durch die Bundesbehörde, den Hersteller
1.11.1 oder den Importeur, Daten- und Ausrüstungskontrolle, Ausmessungen, Nachprüfung, Teilprüfung a Vergnügungsschiffe und Sportboote 50.– bis 300.– b Schiffe für gewerbsmässigen Personen- und Warentransport 150.– bis 750.– c Schiffe besonderer Bauart 150.– bis 750.–
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d Geräuschmessung 100.– bis 400.–
1.11.2 Administrative Kontrolle bei Beanstandungen 30.– bis 120.–
1.12 Behandlung eines Gesuchs zum Ablegen einer Prüfung in einem anderen Kanton 20.– bis 100.–
1.13 Verspätetes Abmelden oder Fernbleiben von einer Prüfung Ansatz gemäss Prüfungsgebühr der
1.13.1 Fernbleiben ohne Abmeldung entsprechenden Prüfung Eingang der Abmeldung später als auf der Prüfungseinladung ausdrücklich ver-
1.13.2 merkt a Fahrzeugprüfung, praktische oder theoretische Prüfungen von Fahrzeugführe- 30.– bis 150.– rinnen und Fahrzeugführern Ansatz gemäss Prüb Schiffsprüfung, praktische oder theoretische Prüfungen von Schiffsführerinnen fungsgebühr der und Schiffsführern entsprechenden Prüfung Ansatz gemäss Prü- Eingang der Meldung über die Ausserverkehrsetzung später als auf der Prüfungs- fungsgebühr der
1.13.3 einladung ausdrücklich vermerkt entsprechenden Prüfung
1.13.4 Nichteinhalten der Fristen für die Nachkontrolle ohne Abmeldung 20.– bis 100.– Nichtdurchführung oder Abbruch einer Führer-, Fahrzeug- oder Schiffsprüfung in- Ansatz gemäss Prüfolge von Umständen, welche die betroffene Person zu vertreten hat, oder auf- fungsgebühr der
1.14 grund von Schäden am Fahrzeug oder Schiff, welche eine Prüfung nicht zulas- entsprechenden sen. Prüfung Aufwandentschädigung für die Vorbereitung/Disposition einer Kontrollprüfung o-
1.14.1 der Kontrollfahrt, wenn auf die Durchführung der Kontrollpüfung oder Kontrollfahrt 80.– bis 400.– durch die betroffene Person verzichtet wird. Terminverschiebungen oder Behandlung von Gesuchen im Zusammenhang mit
1.15 20.– bis 100.– Prüfaufträgen für Führer-, Fahrzeug-, Schiffs- und Schiffsführerprüfungen Terminverschiebungen unter Einhaltung der Abmeldefristen über das Online-Dis-
1.16 gebührenfrei positionsportal des SVSA für Motorfahrzeugprüfungen 2. Aufsicht
2.1 Autorisierte Betriebe zur Selbstabnahme von Neufahrzeugen und neuen Schiffen
2.1.1 Instruktionskurs (pro Tag/pro Person) 60.– bis 300.–
2.1.2 Ermächtigung (Betrieb) 120.– bis 300.–
2.1.3 Ermächtigung (Person) 120.– bis 300.–
2.1.4 Periodische Überprüfung 120.– bis 300.–
2.2 Fahrschulen, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer Inspektion von Fahrschulen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschrif-
2.2.1 120.– bis 600.– ten zur Berufsausübung
2.2.2 Inspektion von Verkehrskundeunterricht (VKU) 120.– bis 600.–
2.2.3 Inspektion der praktischen Grundschulung für Motorradfahrschüler (PGS) 120.– bis 600.– 300.– bis 1500.– je
2.2.4 Inspektion von Fahrunterricht Inspektorin oder Inspektor Nichteinhalten der Melde- und Registrierungspflichten im Meldesystem VKU und
2.2.5 PGS (Erfassen, Löschen, Ändern von Kursen, Terminen, Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Kursleiterinnen und Kursleitern usw.)
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a verspätetes Ein- oder Austragen von Kursen oder Schulungen (vor Kurs- oder 30.– bis 150.– Schulungsdurchführung) b verspätetes Ein- oder Austragen von Kurs- oder Schulungsteilnehmenden (vor 30.– bis 150.– Kurs- oder Schulungsdurchführung) c Meldung von Kursen oder Schulungen nach deren Durchführung 30.– bis 150.– d Meldung von Kurs- oder Schulungsteilnehmenden (nach Kurs- oder Schulungs- 30.– bis 150.– durchführung) Ansatz gemäss Ge- Nichtdurchführung oder Abbruch einer Inspektion infolge von Umständen, welche
2.2.6 bühr der entspredie betroffene Person zu vertreten hat chenden Inspektion Andere Aufsichtstätigkeiten gegenüber Fahrschulen, Fahrlehrerinnen und Fahr-
2.2.7 60.– bis 300.– lehrern Datenaufnahme und andere Erhebungen (z.B. Audits) zur Sicherstellung der Auf-
2.3 sicht über Fachbetriebe und deren Einrichtungen Datenaufnahme und andere Erhebungen zur Registrierung und Überprüfung von
2.3.1 120.– bis 600.– Fachbetrieben Datenaufnahme und andere Erhebungen zur Registrierung von Prüfeinrichtungen
2.3.2 120.– bis 600.– und deren Konformität (Wartungsnachweis usw.)
3. Ausweise Ausweise für Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern,
3.1 Schiffen sowie für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
3.1.1 Behandlung eines Gesuches a um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises (je Kategorie) 20.– bis 100.– b zum Ablegen einer Führer- oder Teilführerprüfung für Motorfahrzeuge oder 20.– bis 60.– Schiffe im Kanton Bern durch ausserkantonale Bewerberinnen oder Bewerber c und d ... Ausstellen, Austauschen oder Verlängern der Gültigkeitsdauer eines Lernfahr- o-
3.1.2 20.– bis 100.– der Führerausweises Eintragen, Umwandeln oder Löschen von Kategorien (inkl. Spezial- und Unterkategorien), Beschränkungen, Zusatzangaben (Codes) usw. (Freiwillige Löschun-
3.1.3 20.– bis 100.– gen von Kategorien erfolgen gebührenfrei, ausser bei gleichzeitigem Umtausch in einen Führerausweis im Kreditkartenformat.) Ausbildungsbewilligung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Lastwagenführer-
3.1.4 20.– bis 100.– lehrlingen Ausstellen oder Verlängern der Gültigkeitsdauer eines internationalen Führeraus-
3.1.5 weises oder eines internationalen Zertifikats für Führerinnen und Führer von 20.– bis 60.– Sport- und Freizeitschiffen Freiwilliger oder gesetzlich zwingender Umtausch des bisherigen Führerauswei-
3.1.6 30.– bis 150.– ses in einen Führerausweis im Kreditkartenformat
3.1.7 Anhang oder schriftliche Ergänzungen zum Führerausweis im Kreditkartenformat 40.– bis 120.– Andere, in diesem Tarif nicht ausdrücklich erwähnte Ausweise, Bewilligungen o-
3.1.8 der Bestätigungen an Inhaberinnen und Inhaber von Führerausweisen oder Fahr- 30.– bis 150.– lehrerinnen und Fahrlehrer Ausweise für Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen, Schiffen sowie Motor-
3.2 fahrrädern Ausstellen einer neuen Kombination Halterin/Halter, Fahrzeug/Schiff, Kontroll-
3.2.1 20.– bis 100.– schild oder Kennzeichen/Kontrollmarke Ausstellen eines Kollektivfahrzeugausweises für Motorfahrzeuge, Anhänger oder
3.2.2 60.– bis 100.– Schiffe
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Ändern der Haftpflichtversicherung, des Fahrzeugbeschriebes, Eintragen oder Lö-
3.2.3 schen von Auflagen, Verfügungen oder Bewilligungen, Verlängern eines befriste- 20.– bis 60.– ten Ausweises
3.2.4 Gültigmachen eines annullierten Ausweises 20.– bis 60.–
3.2.5 Austausch eines gültigen Ausweises 20.– bis 60.– Ausstellen, Ändern oder Verlängern der Gültigkeitsdauer eines Ersatzfahrzeug-
3.2.6 20.– bis 100.– ausweises oder einer Ersatzfahrzeugbewilligung
Ausstellen, Ändern oder Verlängern der Gültigkeitsdauer eines Tagesausweises
3.2.7 10.– bis 50.– für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger (inkl. allfällige Kontrollschilder)
3.2.8 Kaution für die Abgabe von Tageskontrollschildern 200.– bis 1000.– 3.2.9 ...
3.2.10 Behandlung eines Gesuches um Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises a für Motorfahrzeuge und Anhänger 200.– bis 1000.– b für Schiffe 100.– bis 500.– Periodische Überprüfung der Voraussetzungen zum Besitz von Kollektivfahrzeug-
3.2.11 ausweisen a für Motorfahrzeuge und Anhänger 200.– bis 1000.– b für Schiffe 100.– bis 500.– Andere, in diesem Tarif nicht ausdrücklich erwähnte Ausweise, Bewilligungen o-
3.2.12 der Bestätigungen a an Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen oder Schiffen 30.– bis 150.– b an Halterinnen und Halter von Motorfahrrädern 5.– bis 25.–
3.2.13 ... Ausstellen eines Mofaausweises an Halterinnen und Halter von Motorfahrrädern
3.2.14 10.– bis 50.– sowie Hersteller oder Importeure von Motorfahrrädern
3.2.15 Eintrag und administrative Bearbeitung Code 178 „Halterwechsel verboten“ 30.– bis 60.–
3.2.16 ... Bewilligung, ein Fahrzeug befristet mit ausserkantonalen Kontrollschildern im
3.2.17 100.– bis 500.– Kanton Bern zu verwenden
3.2.18 Erstmalige Aufnahme von Schiffsdaten im elektronischen Informationssystem 20.– bis 100.– Ausstellen, Ändern oder Verlängern der Gültigkeitsdauer einer Tagesbewilligung 3.2.19 10.– bis 50.– für Schiffe
3.3 Sonderbewilligungen: Rad-, motor-, marschsportliche oder nautische Veranstaltungen sowie nautische
3.3.1 Bewilligungen a lokale und regionale radsportliche sowie marschsportliche und ähnliche Veran- 100.– bis 500.– staltungen b überregionale radsportliche Veranstaltungen sowie Mehrkämpfe 140.– bis 700.– c motorsportliche Veranstaltungen ohne Renncharakter 100.– bis 500.– d übrige motorsportliche Veranstaltungen 200.– bis 1000.– e nautische Veranstaltungen 150.– bis 750.– f nautische Bewilligungen 150.– bis 750.– g Zuschlag für aufwändige Korrespondenzen, Besichtigungen oder Besprechun- 100.– bis 500.– gen h Zuschlag für beschleunigte Bearbeitung von zu spät eingereichten Gesuchen 50.– bis 250.–
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i publikumswirksame Grossveranstaltungen und Veranstaltungen mit nationalem 1'000.- bis 5'000.- und internationalem Charakter
3.3.2 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte a Bewilligungen mit Gesamtgewicht bis 40 Tonnen, Länge bis 25 m, Breite bis 3 m, Höhe bis 4 m, Überhang vorne bis 5 m, Überhang hinten bis 7 m, bis 3 Hin- 50.– bis 250.– und Rückfahrten zu einem gleichbleibenden Ablade-/Einsatzort, Gültigkeit höchstens ein Monat b höchstens einjährige Bewilligungen entsprechend Buchstabe a 80.– bis 400.– c mehrjährige Bewilligungen entsprechend Buchstabe a 200.– bis 1000.– d Zuschläge für Bewilligungen, bei denen der Rahmen gemäss Buchstabe a überschritten wird:
1. Ausnahme Gewicht pro weitere Tonne 1.– bis 5.–
2. Ausnahme Breite und Höhe pro weitere 25 cm 10.– bis 40.–
3. Ausnahme Länge pro weitere 5 m 10.– bis 40.–
4. Überhang vorne und/oder hinten 10.– bis 40.–
5. pro zusätzliche Strecke oder Fahrt 10.– bis 40.–
6. pro weiteren Gültigkeitsmonat 20.– bis 100.– e Dauerbewilligungen für Motorschlitten, Pistenfahrzeuge, landwirtschaftliche 60.– bis 300.– Ausnahmefahrzeuge, Schaustellerfahrzeuge f Sonderverarbeitung zu spät eingereichter Gesuche 40.– bis 100.–
3.3.3 Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen a Bewilligungen mit einer Gültigkeit von höchstens einem Monat sowie Bewilli- 50.– bis 250.– gungen für Fahrten im Interesse der Öffentlichkeit b Bewilligungen mit mehrmonatiger Gültigkeit 100.– bis 500.– Verwendung von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder und ohne Fahrzeugausweis
3.3.4 im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen a Bewilligung für höchstens ein Jahr 80.– bis 400.– b Bewilligung mit mehrjähriger Gültigkeit 200.– bis 1000.– c Zufügen weiterer Fahrzeuge zu einer laufenden mehrjährigen Bewilligung, 70.– bis 350.– auch über den Gebührenrahmen gemäss Buchstabe b hinaus Andere nicht ausdrücklich erwähnte Sonderbewilligungen nach eidgenössischem
3.3.5 oder kantonalem Recht a mit geringem Aufwand 50.– bis 250.– b mit mittlerem Aufwand 200.– bis 1000.– c mit grossem Aufwand 500.– bis 2000.– 3.3.6 ...
3.3.7 Versuchsfahrten 200.– bis 1000.–
3.4 Kontrollschilder und Kennzeichen Abgabe oder Ersatz von Kontrollschildern für ein Motorfahrzeug, Schiff, Motor-
3.4.1 fahrrad oder einen Anhänger a Einzelschild 10.– bis 50.– b Schilderpaar 20.– bis 100.– Ausgabe vorübergehend hinterlegter Kontrollschilder für ein Motorfahrzeug oder
3.4.2 20.– bis 60.– einen Anhänger Verlängerung der Hinterlegungsdauer von Kontrollschildern für ein Motorfahrzeug
3.4.3 20.– bis 60.– oder einen Anhänger um ein Jahr
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Gebühr für die administrative Übertragung einer Kontrollschildnummer unter Mo-
3.4.4 torfahrzeughalterinnen und Motorfahrzeughaltern oder die Übertragung auf ein 100.- bis 300.- anderes Schiff a bei gleich bleibender Kombination Fahrzeug und Kontrollschildnummer… 100.– bis 300.– b in allen übrigen Fällen… 50.– bis 250.– c Die Gebühr wird nicht erhoben bei der Übertragung von Kontrollschildern für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Arbeits- und Ausnahmefahrzeuge sowie bei der Übertragung von Kontrollschildern infolge Erbgangs bei gleich bleibender Kombination Fahrzeug und Kontrollschildnummer. 3.4.5 ... 3.4.6 ...
3.4.7 Zuschlag bei Expressbehandlung von Kontrollschilderbestellungen 10.– bis 50.– 5 bis 15 Prozent Rücktritt nach einem Online-Kontrollschildererwerb (Art. 26a StrVV) bei einem Er- des Erwerbsbetra-
3.4.8 werbsbetrag ab CHF 100.– ges, mindestens 50.–
3.4.9 Bewilligung zur Weiterverwendung des bisherigen Schiffskontrollschildes 60.– bis 200.– 3.5 ...
3.6 Bewilligung von technischen Änderungen an Fahrzeugen und Schiffen 30.– bis 150.–
3.7 Ausstellen von Duplikaten für Bewilligungen oder Ausweise 20.– bis 100.– Nachträgliches Ändern von Adressdaten und Personalien in bestehenden Bewilli-
3.8 gungen oder Ausweisen oder in den elektronischen Datenbanken (Ausser bei gebührenfrei gleichzeitigem Umtausch in einen Führerausweis im Kreditkartenformat) 4. Administrativmassnahmen
4.1 Massnahmen gegenüber Führerinnen und Führern von Fahrzeugen und Schiffen
4.1.1 Verweigerung a der Erteilung eines Lernfahrausweises 100.– bis 500.– b der Zulassung zur Führerprüfung 100.– bis 500.– c der prüfungsfreien Erteilung eines schweizerischen Führerausweises im Aus- 100.– bis 500.– tausch gegen einen ausländischen Führerschein
4.1.2 Verwarnungen gemäss SVG, VZV und BSG 80.– bis 400.– Entzug oder Aberkennung des Lernfahr-, Motorfahrzeugführer- oder Schiffsführer-
4.1.3 ausweises, ausser bei vorsorglichen Entzügen oder Aberkennungen wegen kör- 150.– bis 750.– perlicher oder geistiger Krankheit Fahrverbot für Fahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, und für
4.1.4 Fuhrleute, ausser bei vorsorglichen Fahrverboten wegen körperlicher oder geisti- 60.– bis 300.– ger Krankheit
4.1.5 Verkehrsunterricht a Anordnung nach Artikel 40 VZV oder Weiterbildungskurs für Fahrzeugführerin- 100.– bis 400.– nen und -führer b Ausbleibegebühr 100.– bis 400.– Behandlung eines Gesuchs um Rückgabe eines entzogenen Lernfahr- oder Füh-
4.1.6 rerausweises oder um Aufhebung eines Fahrverbotes oder einer Verweigerungs- 80.– bis 400.– verfügung. Alle übrigen, in Ziffer 4.1 nicht ausdrücklich erwähnten Verfügungen und Mass-
4.1.7 100.– bis 500.– nahmen nach SVG, VZV und BSG
4.2 Massnahmen gegenüber Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern
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Verwarnungen gemäss Artikel 26 Absatz 1 der eidgenössischen Fahrlehrerver- 4.2.1 100.– bis 500.– ordnung
4.2.2 Entzug der Fahrlehrerbewilligung 200.– bis 1000.–
4.2.3 Anordnung einer Kontrollprüfung gegenüber Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern 150.– bis 750.– Andere Verfügungen und Massnahmen gegenüber Fahrschulen, Fahrlehrerinnen 4.2.4 100.– bis 500.–– und Fahrlehrern 4.3 Wiedererwägungsgesuche und Vollzug
4.3.1 Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches im Administrativverfahren 100.– bis 500.–
4.3.2 Entscheide betreffend den Vollzug einer administrativen Massnahme 80.– bis 400.– Massnahmen gegenüber Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen und Schiffen
4.4 bzw. Inhaberinnen und Inhabern von Kontrollschildern, Kennzeichen und Ausweisen Entzug von Fahrzeug- oder Schiffsausweisen und/oder der Kontrollschilder bzw.
4.4.1 Kennzeichen a mit geringem Aufwand 50.– bis 250.– b in komplexen Fällen mit grossem Aufwand 250.– bis 1250.– Auftrag an die Polizei oder andere Amtsstellen zum Einzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen, Kontrollschildern, Schiffsausweisen und -kennzeichen
4.4.2 100.– bis 500.– und/oder Auftrag für Zustellung und Aushändigung nicht abgeholter, empfangsbedürftiger Postsendungen oder zur Vornahme besonderer Abklärungen Andere Massnahmen/Verfügungen gegenüber Halterinnen und Haltern von Fahr-
4.4.3 zeugen und Schiffen bzw. Inhaberinnen und Inhabern von Kontrollschildern, 50.– bis 250.– Kennzeichen und Ausweisen
4.4.4 Ausschluss vom Bezug von Tagesausweisen 50.– bis 250.– 5. Verschiedenes
5.1 Informatikleistungen nach vertraglicher a Personal Vereinbarung b Material nach Aufwand c Aufwand für Programmentwicklung und Produktionskosten bei einmaliger oder nach vertraglicher wiederkehrender Leistung Vereinbarung 5.2 Auskünfte 0.20 bis 2.–
5.2.1 Halterauskünfte über elektronische Medien je Auskunft 5.2.2 … nach vertraglicher
5.2.3 Zugriff auf Daten im elektronischen Abrufverfahren Vereinbarung
5.2.4 Halterauskünfte aufgrund von Nachschlagungen durch die Behörde a geringe Anzahl gleichzeitiger, einfacher Abfragen (pauschalpro Fall) 120.– bis 100.– b grosse Anzahl einfacher Abfragen und komplexe Abfragen nach Aufwand Erstellen von Datenauszügen aus Fahrzeugregistern (z.B. für eine Wiederinver- 5.2.5 50.- bis 250.- kehrsetzung)
5.3 Besonderer Bezugsaufwand bei Verkehrssteuern und Gebühren a Halbjährliche Steuerveranlagung je Halbjahr und je Kontrollschild 10.– bis 50.– b Behandlung von Teilzahlungs- und Stundungsgesuchen bei Fahrzeughaltern 100.– bis 500.– mit grossem Fahrzeugbestand c schriftliche Androhung einer Betreibung 30.– bis 150.–
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nach vertraglicher
5.4 Verkauf von Drucksachen und Material Vereinbarung
5.5 Expressporti, Nachnahmegebühren, Frachtkosten nach Aufwand Reisekosten (Führer-, Fahrzeugprüfungen, Inspektionen und Instruktionen aus-
5.6 serhalb der Verkehrsprüfzentren, Schiffs- und Schiffsführerprüfungen je nach Prüfungsort, Augenscheine, Ortsbesichtigungen usw.) 2.– bis 5.– a Fahrt zu einem Kunden oder einer Kundin (inkl. Rückfahrt) pro km 25.– bis 125.– je Kundin oder b Fahrt zu mehreren Kundinnen oder Kunden Kunde entsprechend Fahrdistanz c Fahrt zu mehreren Kundinnen und Kunden zu vorgegebenen Orten und Prüf- 10.– bis 50.– plätzen je Kundin oder Kunde Andere, in diesem Tarif nicht ausdrücklich genannte Bestätigungen, Bescheini-
5.7 20.– bis 100.– gungen, Nachschlagungen oder Verrichtungen
5.8 Andere, in diesem Tarif nicht ausdrücklich genannte Verfügungen 50.– bis 250.–
5.9 Waagebenützung 10.– bis 50.– Kosten für Ersatzvornahmen, namentlich für das Auswassern, den Transport, das
5.10 Lagern und Entsorgen von Schiffen oder das Entfernen von unzulässigen Installa- nach Aufwand tionen an Schiffsliegeplätzen
6. Gebührenreduktion und Gebührenerlass Die Gebühren dieses Anhangs können ganz oder teilweise erlassen werden,
6.1 wenn die Amtshandlung für eine Organisation mit dauerndem oder vorübergehendem gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck erfolgt. Veranlasst eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungsempfänger eine grosse
6.2 Anzahl gleichartiger Leistungen gleichzeitig, kann der untere Gebührenrahmen für die einzelne Leistung um bis zu 75 Prozent reduziert werden.