Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.SIDGS.542

Beitrag aus dem Lotteriefond an die Nothilfe Hungersnot im Sudan

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 894/2024 Datum RR-Sitzung: 4. September 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.542 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Lotteriefond an die Nothilfe Hungersnot im Sudan

Rechtsgrundlagen:

Gesuchsteller: Glückskette, Genf Geschäfts Nr.: 839217 Vorhaben: Nothilfe Appell Hungersnot im Sudan Gegenstand: Seit April 2023 tobt im Sudan ein verheerender Konflikt, der die Region in eine humanitäre Krise gestürzt hat. Die Gewalt führte zur grössten Vertreibungskrise und einer der schlimmsten Hungerkrisen weltweit. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind über 25 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Mehr als 8 Millionen sind akut gefährdet, zu verhungern. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der vom Krieg gezeichneten Menschen im Sudan jeden Tag darum kämpfen muss, sich und ihre Familien zu ernähren. Sie benötigen dringend Nahrungsmittel, Trinkwasser, medizinische Versorgung und Medikamente. Das erste Mal seit mehr als sieben Jahren und erst das dritte Mal seit dem 20- jährigen Bestehen hat das "Famine Review Committee (FRC)" eine Hungersnot festgestellt, die höchste von fünf Stufen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC Klassifikation), die von der UNO, Regierungen und Hilfsorganisationen verwendeten Skala zur Einschätzung von Ernährungssicherheit. Die Glückskette unterstützt vor Ort Projekte von Médecins Sans Frontières (MSF), dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), Caritas, Medair und Vétérinaires Sans Frontières (VSF) mit Schwerpunkt Ernährungssicherheit. Beispielsweise behandeln Ärztinnen und Ärzte von MSF mangelernähre Frauen und Kinder in West-Darfur während Einsatzkräfte von Mediar Geflüchteten den Zugang zu Nahrungsmittel von lokalen Märkten ermöglichen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an den Spendenaufruf der Glückskette zur Verbesserung der Ernährungssicherheit im Sudan. Beitrag LF: CHF 200'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Geldspielverordnung, Art. 61 — read in the version of March 1, 2023; the act was consolidated again on May 1, 2026.