Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.SIDGS.738

Sammelbeschluss Dezember 2024 über Beiträge aus dem Lotteriefonds an die Denkmalpflege

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1343/2024 Datum RR-Sitzung: 18. Dezember 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.738 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss Dezember 2024 über Beiträge aus dem Lotteriefonds an die Denkmalpflege

B) Denkmalpflege

Rechtsgrundlagen:

01 Gesuchsteller: Urs und Christine Breitenmoser-Würsten, Muri bei Bern Geschäfts Nr.: 839980 Objekt: Bauernhaus, wohl aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, Villettengässli 4, 3074 Muri bei Bern Massnahme: Gesamtsanierung Eingang Beitragsgesuch: 06.02.2024 Gesamtkosten: CHF 1'391'735.00 Anrechenbar: CHF 633'527.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 17.5% CHF 110'867.22 Objekt: lokal Ortsbild: regional Beitrag LF: CHF 110'867.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP

  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP

- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieterschaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Lucien Rudolf Ingivel, Lyss Geschäfts Nr.: 839979 Objekt: Fabrikantenvilla "Steinegg", wohl von 1898, Bahnhofstrasse 27, 3250 Lyss Massnahme: Sanierung des Naturschieferdachs, Restaurierung der Zierelemente und Wiederherstellung der Farbigkeit Eingang Beitragsgesuch: 20.03.2023 Gesamtkosten: CHF 423'000.00 Anrechenbar: CHF 113'923.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 17.50% CHF 19'936.52 Anrechenbar: CHF 241'578.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50.00% CHF 120'789.00 Objekt: lokal Ortsbild: regional Beitrag LF: CHF 140'726.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP

  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP

  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Das Objekt wurde mittels Vertrag vom 15.04.2023 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieterschaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 15.11.2024

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 104'536'984 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 251’593

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Bildungs- und Kulturdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Geldspielverordnung, Art. 49, Art. 50, and Art. 51 — read in the version of March 1, 2023; the act was consolidated again on May 1, 2026.