Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.SIDGS.99

Beitrag aus dem Sportfonds an den Neubau einer zweiten Boulder- und Kletterhalle in Ostermundigen

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 433/2024 Datum RR-Sitzung: 1. Mai 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.99 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Sportfonds an den Neubau einer zweiten Boulder- und Kletterhalle in Ostermundigen

Erwägungen

1. Gegenstand In Ostermundigen wird eine zweite Kletterhalle gebaut, um den grossen Bedarf an Klettermöglichkeiten zu decken. Nur wenige Sportarten haben sich in den letzten Jahren so stark entwickelt wie das Sportklettern. Sportklettern ist altersunabhängig und bietet vielfältige Variationen. Mit dem Neubau einer zweiten Halle, angrenzend an die bereits bestehende, soll ein bestmöglicher Kletter-, Sport- und Erlebnisort für ein breites Zielpublikum von Jung bis Alt, von Anfänger bis Wettkampfsportlerin entstehen. Gesuchstellerin und Beitragsempfängerin ist die nicht gewinnorientierte Aktiengesellschaft «o’bloc AG» mit Sitz in Ostermundigen.

Gemäss den eingereichten Offerten und der Kostenzusammenstellung (Stand September 2023) betragen die Gesamtkosten CHF 9'006'300. Die für den Sportfonds anrechenbaren Baukosten belaufen sich auf CHF 5'568’200 und lösen einen Maximalbeitrag aus dem Sportfonds von CHF 1'054’710 aus.

2. Rechtsgrundlagen

3. Beitrag und Finanzierung

3.1 Beitrag aus dem Sportfonds

Die Gesamtkosten betragen inkl. Mehrwertsteuer CHF 9'006’300. Davon können CHF 5'568’200 vom Sportfonds angerechnet werden:

BKP1 Arbeitsgattung Baukosten anrechenbare Bauin CHF kosten in CHF 1 Vorbereitungsarbeiten 192’600 19’260 2 Gebäude 6'356'760 4'098'940 3 Betriebseinrichtungen 1'751’840 1'450’000 4 Umgebung 189’600 -- 5 Baunebenkosten 105’500 -- 7 Diverses 150’000 -- 9 Ausstattung 260’000 -- Total Kosten (BKP 1-9) 9'006’300 5'568’200

Der Beitrag des Sportfonds richtet sich an Anlageteile des Neubaus, die direkt dem sportlichen Zweck dienen sowie an die ergänzenden, sportdienlichen Einbauten in der bestehenden Halle. Nicht beitragsberechtigt sind das Bistro mit Sanitäreinrichtungen sowie Lager, Küche, Schulungsraum, Workspace, Bürotrakt, Aufenthaltsraum, Ausbildungsbereich und Reservefläche. Schliesslich sind die Posten Umgebung, Baunebenkosten, Diverses und Ausstattung (BKP 4 bis 9) nicht beitragsberechtigt. Vorbereitungsarbeiten können mit einem Anteil von 10% berücksichtigt werden. Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt.

Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1270 vom 28. Oktober 2015 wurde der Bau der bestehenden Kletterhalle mit einem Beitrag von CHF 260'000 unterstützt. Beiträge des Sportfonds an den Unterhalt der Sportanlage wurden ausgeschlossen. Zudem wurden Gesuche um Sanierungsbeiträge während 15 Jahren nach Fertigstellung ausgeschlossen. Demzufolge kann in der bestehenden Halle nur der Einbau der neuen Ebenen für weitere Kletterflächen und eines Griff - lagers sowie der Ausbau bzw. die Vergrösserung der Garderoben mit entsprechender Erweiterung der Haustechnik unterstützt werden. Die Abgrenzung der Kosten ist sichergestellt.

Der Beitrag wird anhand der Formel gemäss Anhang 2 KGSV berechnet. Es handelt sich um einen Maximalbeitrag.

3.2 Finanzierung

Die Finanzierung für den Neubau der Boulder- und Kletterhalle ist vollständig gesichert:

Bezeichnung CHF Eigenmittel 51’590 Rahmenkreditvertrag (BEKB) 7'900’000 Total Eigen- und Fremdmittel 7'951’590 Beitrag aus Sportfonds 1'054’710 Total Finanzierung 9'006'300

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr À fonds perdu Beitrag zulasten des Sportfonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 1'054'710 in der Finanzkompetenz des Grossen Rates. Auszahlungen erfolgen voraussichtlich ab dem Jahr 2025.

Konto 4600-4460010501-209100301 / Sportbauten und -anlagen

Baukostenplan (BKP)

5. Auflagen und Bedingungen a) Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrechnung inklusive Rechnungskopien einzureichen. Sie hat die gleiche Struktur wie der Kostenvoranschlag, die Offerten sowie die Kostenaufstellung aufzuweisen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden. b) Der zugesicherte Beitrag gilt als Maximalbeitrag. Mehrkosten, auch teuerungsbedingte, werden nicht berücksichtigt. c) Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt. d) Während zehn Jahren nach Beschlussfassung können keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. e) Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche und an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Angemessene Öffnungszeiten werden werktags zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr erwartet. f) Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. g) Teilzahlungen sind auf Antrag im Rahmen des Baufortschrittes und Vorliegen von Rechnungen bis zu einer maximalen Höhe von 80% des verfügten Beitrages möglich. Der Restbetrag wird nach Prüfung der definitiven Schlussabrechnung ausbezahlt. h) Die Beitragszusicherung ist auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor dem Ablaufdatum beim Sportfonds eingehen. i) Auf die finanzielle Unterstützung durch den Sportfonds muss im Eingangsbereich gut sichtbar unter Verwendung des Logos (Sportfonds Kanton Bern) sowie auf der Webseite hingewiesen werden.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Beilagen ‒ Vortrag

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Bern, Art. 76 — read in the version of March 3, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2026.
  • Kantonales Geldspielgesetz, Art. 26, Art. 31, Art. 32, Art. 35, Art. 36, Art. 44, Art. 48, Art. 49, Art. 56, Art. 69, Art. 70, Art. 71, and Art. 72 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on September 1, 2026.